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   BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16   

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https://dejure.org/2017,39392
BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16 (https://dejure.org/2017,39392)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16 (https://dejure.org/2017,39392)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 (https://dejure.org/2017,39392)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 241 BGB, § 535 BGB, § 598 BGB
    Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen

  • IWW

    § 985 BGB, § ... 986 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 987 BGB, § 535 BGB, § 152 Abs. 2 ZVG, §§ 988, 990, 987 BGB, § 1093 BGB, § 598 BGB, § 241 BGB, §§ 133, 157 BGB, § 535 Abs. 1 BGB, §§ 598, 601 Abs. 1 BGB, § 604 Abs. 3 BGB, § 150 Abs. 1 ZVG, § 562 Abs. 1 ZPO, § 990 BGB, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen; Unterscheidung nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 535
    Abgrenzung Gebrauchsüberlassungsverhältnisse von einem dem Zwangsverwalter entgegenzuhaltenden Mietvertrag

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Abgrenzung eines Mietvertrages zur Leihe, Wohnrecht oder Nutzungsverhältnis sui generis; § 535 BGB

  • rewis.io

    Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535
    Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen; Unterscheidung nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen; Unterscheidung nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung eines Mietvertrages von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Auch weit unter Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache kann Miete sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietvertrag, Leihe oder nur Gefälligkeit? (IMR 2017, 431)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1479
  • MDR 2018, 83
  • NZM 2017, 729
  • ZMR 2018, 21
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.04.2016 - VIII ZR 61/15

    Vorkaufsrecht des Mieters bei Veräußerung eines noch ungeteilten

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Diese durch den Tatrichter vorzunehmende Auslegung ist vom Revisionsgericht jedoch beschränkt darauf zu überprüfen, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW-RR 2016, 910 Rn. 26 mwN).

    Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO).

    Zur Abgrenzung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten ist nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien zu unterscheiden (Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO Rn. 27).

    Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparteien haben (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO Rn. 28).

  • BGH, 04.05.1970 - VIII ZR 179/68
    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Zur Abgrenzung eines Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen bei Wohnräumen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970, VIII ZR 179/68, WM 1970, 853; sogenannte Gefälligkeitsmiete).

    Sie lässt sich auch nicht unter Heranziehung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970 (VIII ZR 179/68, WM 1970, 853) begründen.

    Vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache eine Miete dar (sogenannte Gefälligkeitsmiete; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68, aaO unter II 2 am Ende).

    Anders als bei der Fallgestaltung, wie sie dem Senatsurteil vom 4. Mai 1970 (VIII ZR 179/68, aaO) zugrunde lag, gibt es auch keine sonstigen mündlichen Absprachen, aus denen sich eine solche gegenseitige Verpflichtung der damaligen Parteien entnehmen lässt.

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11

    Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Hinsichtlich der Tragung der Betriebskosten hat auch bei der Vereinbarung eines unentgeltliches Wohnungsrechts, wovon die Beklagte hier offensichtlich ausgeht, der Wohnungsberechtigte jedenfalls die verbrauchsabhängigen Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, ebenso aber auch die anteiligen verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterhaltung der Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 57/11, BGHZ 191, 213 Rn. 5, 7 ff.).
  • BGH, 29.06.2016 - VIII ZR 191/15

    Kein Sachmangel bei einer zwölf Monate überschreitenden Standzeit eines

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich dabei nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 28 mwN).
  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 346/14

    Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 unter II 1 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254, 256; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 7).
  • BGH, 18.12.2015 - V ZR 191/14

    Anspruch des Zwangsverwalters auf Herausgabe eines Hausgrundstücks durch den

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist im Grundbuch ein dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, welches allein ein die Anordnung eines unbeschränkten Zwangsverwaltungsverfahrens hinderndes Recht darstellen würde (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 17), nicht eingetragen.
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 12/05

    Haftung eines Steuerberaters für kostenlose telefonische Auskunft

    Auszug aus BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 279/16
    Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 unter II 1 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254, 256; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 7).
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

    Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen

    Es hat nicht geprüft, ob die Parteien die Felgen beziehungsweise die Winterräder als austauschbar angesehen haben und daher eine Nacherfüllung in der Form der Lieferung vergleichbarer zugelassener Felgen oder hiermit versehener Winterräder, die der Beklagte ausweislich der von der Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge nach dem Scheitern der Nachbesserung von sich aus angeboten hat und was als nachträgliches Verhalten unter Umständen auch auslegungsrelevant sein kann (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, NJW-RR 2017, 1479 Rn. 23 mwN), hätte erfolgen können.
  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

    Denn die Miete braucht, anders als die Revisionserwiderung offenbar meint, nicht dem Mietwert der Sache zu entsprechen und kann daher, ohne dass dies der Annahme eines Mietvertrags entgegenstünde, auch weit unter der Marktmiete liegen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, NJW-RR 2017, 1479 Rn. 17).

    Damit ist der Senat an das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, die Auslegung selbst vornehmen (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16, aaO Rn. 21; vom 6. Dezember 2017 - VIII ZR 219/16, BauR 2018, 671 Rn. 31; jeweils mwN).

  • BFH, 10.12.2019 - I R 58/17

    Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise

    Ausgehend von einem zivilrechtlichen Begriffsverständnis ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet wird, während bei (nahezu) unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen auszugehen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479).
  • OLG München, 05.10.2020 - 33 U 4381/20

    Kein Auftragsverhältnis zwischen Nachlassverwalter und Erbenermittler

    bb) Die Frage, ob eine Erklärung als (rechtsverbindliche) Willenserklärung zu werten ist, beurteilt sich nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16 -, Rn. 20, juris).

    Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 -, Rn. 23 - 24, juris).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2019 - 10 UF 14/18

    Streit um das Saunahaus nach erneuter Heirat des Ehemannes

    Diese Kosten stellen allenfalls einen geringen Bruchteil des üblicherweise für die mietweise Überlassung zu zahlenden Entgelts dar (BGH, Urteil vom 20.9.2017 - VIII ZR 279/16, NJW 2017, 1479 Rn. 27 ff.).

    Eine Vereinbarung der Beteiligten (etwa als Vertrag sui generis, vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2017, a. a. O., n. 35) dahingehend, dass vom Antragsgegner geleistete Zahlungen nur als Abschlag bzw. Vorauszahlung zu werten und später nach Verbrauch abzurechnen sind, haben die Beteiligten nicht getroffen.

  • BFH, 10.12.2019 - I R 9/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.12.2019 - I R 58/17 -

    Ausgehend von einem zivilrechtlichen Begriffsverständnis ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen, dass der Begriff des Mietvertrages voraussetzt, dass ein vereinbartes Entgelt entrichtet wird, während bei (nahezu) unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum von anderen Gebrauchsüberlassungsverhältnissen auszugehen ist (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2017, 1479).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 10 UF 14/18

    Räumungs- und Herausgabeanspruch für ein Saunahaus zwischen Ehegatten

    Diese Kosten stellen allenfalls einen geringen Bruchteil des üblicherweise für die mietweise Überlassung zu zahlenden Entgelts dar (BGH, Urteil vom 20.9.2017 - VIII ZR 279/16, NJW 2017, 1479 Rn. 27 ff.).

    Eine Vereinbarung der Beteiligten (etwa als Vertrag sui generis, vgl. BGH, Urteil vom 20.9.2017, a. a. O., n. 35) dahingehend, dass vom Antragsgegner geleistete Zahlungen nur als Abschlag bzw. Vorauszahlung zu werten und später nach Verbrauch abzurechnen sind, haben die Beteiligten nicht getroffen.

  • VG Köln, 13.02.2019 - 24 K 200/17
    Ob eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als rechtsverbindliche Willenserklärung zu werten ist und welche gegenseitigen Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, ist unter Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Maßstäben (§§ 157 und 133 BGB) anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei dem Rechtsbindungswillen entscheidende Bedeutung zukommt, vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 -, juris, Rn. 24, m.w.N.

    In Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund der von dem Kläger dargelegten tatsächlichen Umstände der Vereinbarung, welche er mit seinen Eltern anlässlich seines Auszuges im Jahr 2011 getroffen hat, davon auszugehen, dass der Kläger seinen Eltern das alleinige Nutzungsrecht an dem Einfamilienhaus mit Rechtsbindungswillen übertragen und seine eigene Verfügungsbefugnis als Miteigentümer rechtsverbindlich aufgegeben hat, sei es in Form der Leihe gemäß §§ 598 ff. BGB, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 9 C 28/15 -, juris, Rn. 17 ff., m. w. N., oder in Form eines sonstigen, verbindlichen schuldrechtlichen Vertrages sui generis (§ 241 BGB), vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 -, juris, Rn. 23.

    Dass es aus verschiedensten Gründen - sowohl innerhalb als auch außerhalb der Familie - durchaus üblich ist, anderen Personen Wohnraum auf Dauer unentgeltlich zu überlassen, wird bereits durch die zahlreichen Gerichtsentscheidungen belegt, die in diesem Zusammenhang zu der Frage der Abgrenzung von Gefälligkeit und rechtsverbindlicher Nutzungsüberlassung ergangen sind, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 - OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Januar 2019 - 20 UF 141/18 - OLG Saarbrücken Urteil vom 3. November 2005, - 8 U 194/05-56 -, OLG Köln, Urteil vom 13. Dezember 1994 - 22 U 32/94, juris, jeweils m.w.N.

  • OLG Brandenburg, 29.03.2022 - 3 U 79/21

    Anspruch auf Nutzungsentgelt für eine Wohnung; Überlassung von Wohnraum gegen

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.2017 (VIII ZR 279/16) ist zur Abgrenzung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten, die einer Gebrauchsüberlassung zugrunde liegen können (Mietvertrag nach § 535 BGB, Leihe nach 598 BGB, sonstige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung nach § 241 BGB oder reines Gefälligkeitsverhältnis) nach Anlass und Zweck der Gebrauchsüberlassung und gegebenenfalls sonstigen erkennbar zutage getretenen Interessen der Parteien zu unterscheiden.
  • AG Torgau, 29.09.2023 - 6 C 52/23

    Ohne Pflege kein Grundstück!

    Vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache eine Miete dar (BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16).

    Sie sind nach dem Leitbild des Leihvertrags gerade von demjenigen zu tragen, dem der Gebrauch der Sache zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2017 - VIII ZR 279/16).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 24 U 301/20

    Als Gegenleistung für eine mietweise Gebrauchsüberlassung kann auch die

  • LG Osnabrück, 23.07.2021 - 2 T 275/21

    Herausgabevollstreckung aus einer notariellen Urkunde

  • LG Berlin, 11.06.2020 - 63 S 216/19

    Kündigung des Pachtvertrags: Konkludente Vereinbarung wohnraummietrechtlicher

  • AG Bonn, 19.01.2022 - 205 C 209/19

    Besteht Verpflichtung zum ordnungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage

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