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   OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-7 W 67/16   

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https://dejure.org/2016,45114
OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-7 W 67/16 (https://dejure.org/2016,45114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2016 - I-7 W 67/16 (https://dejure.org/2016,45114)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - I-7 W 67/16 (https://dejure.org/2016,45114)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses

  • rechtsportal.de

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 524
  • MDR 2017, 362
  • FamRZ 2017, 743
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 7 W 67/16
    Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.08.2009, 12 W 1364/09).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 7 W 67/16
    In diesem Fall ist die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO verpflichtet, die Handlung des (ihr gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihr zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BGH Beschluss vom 18.12.2008, I ZB 68/08).
  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 109/17

    Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen

    Deshalb richtet sich die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses insgesamt nach § 888 ZPO (OLG München, NJW 1969, 436; OLG Frankfurt, RPfleger 1977, 184 f.; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 180; OLG Celle, DNotZ 2003, 62; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 5 W 312/10, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. Februar 2015 - 19 W 67/14, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 3 W 59/15, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524; Staudinger/ Herzog, BGB, 2015, § 2314 Rn. 172 mwN; für den Fall der Verurteilung zur Wertermittlung durch einen Sachverständigen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 67).
  • OLG Köln, 25.02.2021 - 24 W 50/20

    Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Sofortige Beschwerde gegen einen

    Erforderlich ist insoweit, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f.; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rdn. 2; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2020 - 7 W 9/20

    Vorlage eines notariell beurkundeten Bestandsverzeichnisses

    Grundsätzlich muss ein Schuldner alles in seiner Macht Stehende tun, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen und seine darauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegen (Senatsbeschluss vom 31.10.2016 -I-7 W 67/16-, NJW-RR 2017, 524).
  • OLG Hamm, 27.02.2023 - 5 W 30/22

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen

    Die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 S. BGB ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten - des Notars - notwendig ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 - I-7 W 67/16 juris, Rn. 17).

    Legt die Schuldnerin dar und weist sie nach, dass sie ihrerseits die zur Erbringung der Mitwirkungshandlung des Notars erforderlichen eigenen Mitwirkungshandlungen erbracht hat (also ihrerseits dem Notar Auskunft erteilt hat hinsichtlich Nachlassbestand, Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers) sowie, dass sie in der Folge trotz intensiven Bemühens um die weitere Mitwirkungshandlung des Notars diese nicht erlangen konnte, kommt in Betracht, dass die titulierte Verpflichtung der Schuldnerin nicht unmittelbar erzwungen werden kann, eine Zwangsmittelfestsetzung somit zu unterbleiben hat (OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.10.2016 - I-7 W 67/16, juris, Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 02.12.2020 - 8 W 238/20

    Beschwerde des Notars gegen seine Beauftragung mit der Inventarerrichtung durch

    Für die Aufnahme eines amtlichen Nachlassverzeichnisses, das auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten zu erstellen ist und das den Anforderungen des § 2314 BGB genügt, ist gemäß § 20 Abs. 1 BNotO jeder Notar zuständig, der von dem Erben - und nicht vom Nachlassgericht - frei auszuwählen und zu beauftragen ist (Weidlich, ErbR 2013, 134, 135 3a a.E.) und dessen Tätigkeit von dem Erben notwendigenfalls unter Ausschöpfung des Rechtsbehelfs nach § 15 Abs. 2 BNotO einzufordern ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - I-7 W 67/16 -, juris).

    Der oben zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2016 - I-7 W 67/16 - ging voraus, dass die Erbin bei 27 Notaren erfolglos versucht hatte, ein Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen.

  • OLG Köln, 23.09.2022 - 24 W 56/22

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen

    Denn bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich auch dann um eine unvertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO, wenn die Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu erfolgen hat (BGH, NJW 2019, 231; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f.; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rdn. 3. m.w.Nachw.).

    Da § 888 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass der Schuldner zur Vornahme der geschuldeten Handlung in der Lage ist, kommt die Festsetzung von Zwangsmitteln nicht in Betracht, wenn die erforderliche Mitwirkung des Dritten (hier des Notars) trotz intensiven Bemühens nicht zu erlangen und der Schuldner deshalb zur Erfüllung gar nicht in der Lage ist (vgl. BGH, NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524, Rn. 16).

  • LG Münster, 20.12.2022 - 5 T 427/22
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich seiner Verpflichtung nach § 2314 Abs. 1 BGB nicht darauf berufen kann, einen (untätig bleibenden) Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt zu haben und das Nachlassverzeichnis nicht vorlegen zu können, sondern dass er diesen gegebenenfalls im Wege der Notarbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BNotO dazu bewegen muss, diesem Auftrag auch nachzukommen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2016, Az. I-7 W 67/16 Rn. 19, juris).
  • OLG Köln, 03.11.2022 - 24 W 61/22

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses

    Erforderlich ist insoweit, dass der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f.; Zöller/Seibel, a.a.O., § 888 Rn. 2; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 08.09.2022 - 24 U 18/22

    Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmers auf Auskunft über

    Hängt die Erfüllung einer Verpflichtung - wie hier die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses - von der Mitwirkung eines Dritten ab, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen (vgl. etwa BGH NJW 2009, 2308; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524 f. - jeweils zur Vollstreckung des Anspruchs aus § 2314 S. 3 BGB).
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