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   BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16   

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https://dejure.org/2017,5435
BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,5435)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - I ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,5435)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 (https://dejure.org/2017,5435)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, § 85 Abs. 2, § 233 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Ist das Gerichtsfaxgerät defekt, muss Anwalt nicht an Pressesprecher faxen

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Ist das Gerichtsfaxgerät defekt, muss Anwalt nicht an Pressesprecher faxen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Fristwahrung per Fax - keine Recherche nach weiterer Nummer

  • RA Kotz

    Faxgerät des Gerichtes gestört - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Gd
    Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • rechtsportal.de

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233
    Fristwahre Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax im Falle einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax aufgrund einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsfax defekt: Schriftsatz muss nicht an Pressesprecher geschickt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristfax - und die technische Störung bei Gericht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines Telefax

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berufungsbegründung per Telefax

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 629
  • MDR 2017, 476
  • MDR 2017, 750
  • FamRZ 2017, 819
  • AnwBl 2017, 557
  • AnwBl Online 2017, 261
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZB 1/13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Telefaxübermittlung der

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 565/98

    Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung wegen einer dem

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Schriftstücke fristwahrend per Telefax übermittelt werden sollen (BVerfG, NJW 2000, 574).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt ungefähr 20 Minuten (BVerfG, DStR 2014, 420, 421).
  • BGH, 07.03.2013 - I ZB 67/12

    Wiedereinsetzung bei Berufungsbegründungsfristversäumung: Verschulden des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6, mwN; Beschluss vom 19. März 2014 - I ZB 32/13, GRUR-RR 2014, 470 Rn. 6 - Sozius).
  • BGH, 27.11.2014 - III ZB 24/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9).
  • BGH, 05.09.2012 - VII ZB 25/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vergeblicher Versuch der Übermittlung des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass verlangt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, aus einer allgemein zugänglichen Quelle - wie etwa der Startseite des Internetauftritts des Berufungsgerichts - eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11).
  • BGH, 19.03.2014 - I ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist: Prüfungsumfang des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - I ZB 43/16
    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6, mwN; Beschluss vom 19. März 2014 - I ZB 32/13, GRUR-RR 2014, 470 Rn. 6 - Sozius).
  • BGH, 23.10.2018 - III ZB 54/18

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    bb) Nutzt ein Rechtsanwalt zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes ein Telefaxgerät, hat er bei ordnungsgemäßer Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übertragung begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit deren Abschluss vor 24:00 Uhr am Tage des Fristablaufs gerechnet werden konnte (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 323 f Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, NJW 2011, 1972, 1973 Rn. 9; vom 16. Dezember 2015 aaO; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946, 1947 Rn. 7; vom 6. Dezember 2017 aaO Rn. 14 und vom 19. Dezember 2017 aaO).

    Dabei hat der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung zu stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine ausreichende Zeitreserve einzuplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. November 2014 aaO S. 324 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 aaO Rn. 10; vom 4. November 2014 - II ZB 25/13, NJW 2015, 1027, 1029 Rn. 20; vom 16. Dezember 2015 aaO Rn. 14; vom 26. Januar 2017 aaO S. 629 f Rn. 10; vom 6. Dezember 2017 aaO und vom 19. Dezember 2017 aaO Rn. 10; BVerfG, NJW 2000, 574 und NVwZ 2014, 1084 Rn. 36 mwN).

    Dieser zeitliche "Sicherheitszuschlag" wird allgemein, wovon auch die Rechtsbeschwerde ausgeht, mit ungefähr 20 Minuten bemessen (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 aaO S. 630 Rn. 10 mwN; BVerfG, NVwZ 2014, 1084 Rn. 38).

  • OLG Düsseldorf, 06.03.2019 - U (Kart) 15/18

    Voraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs

    Grundsätzlich kann die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung oder Störung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (BGH, Beschl. v. 26.1.2017 - I ZB 43/16 ).
  • BGH, 25.01.2024 - I ZB 51/23

    Falsa demonstratio non nocet!

    Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 [juris Rn. 7] mwN).
  • BGH, 19.12.2017 - XI ZB 14/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei

    Das zur Fristwahrung Gebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax daher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (BVerfGE 135, 126, 139 Rn. 33; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10).

    Dabei muss eine Partei nach ständiger Rechtsprechung Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen gehört (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10, vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14 und vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5).

    Die Belegung des gerichtseigenen Telefaxanschlusses durch andere eingehende Sendungen ist eine kurz vor Fristablauf allgemein zu beobachtende Erscheinung, die verschiedentlich Gegenstand der Rechtsprechung war und der der Anwalt im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zeitlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen muss (BVerfGE 135, 126, 139 f. Rn. 34 mwN; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO, vom 16. Dezember 2015, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO).

    Dass das Empfangsgerät eines Gerichts in den Abend- und Nachtstunden für eine Zeit von zwanzig Minuten belegt ist, ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - kein ungewöhnliches Ereignis, mit dem der Absender des Telefax nicht rechnen muss (vgl. BVerfGE 135, 126, 140 Rn. 36; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2014 - 1 BvR 862/13, juris Rn. 3, vom 23. Juni 2016 - 1 BvR 1806/14, juris Rn. 3 f. und vom 23. Dezember 2016 - 1 BvR 3511/13, juris Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 3. Mai 2011, aaO und vom 26. Januar 2017, aaO; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, juris Rn. 6; BVerwG, NVwZ-RR 2015, 392 Rn. 2; BFH, BFH/NV 2004, 519, 520, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5 und BFH/NV 2016, 214 Rn. 6).

  • BGH, 27.06.2017 - II ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Misslingen der Übermittlung eines

    Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017, I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, dennoch grundsätzlich zumutbar sein, dass er aus einer allgemein zugänglichen Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses Empfangsgerät versendet (BGH, Beschluss vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 11; Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15).

    Ein Prozessbevollmächtigter muss aber nur nach einer Telefaxnummer suchen, die das Berufungsgericht erklärtermaßen oder erkennbar für den Telefaxverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt, und ist nicht gehalten, nach weiteren Telefaxnummern zu suchen, die zwar ebenfalls vom Gericht auf seinen Internetseiten angegeben sind, die aber nicht zweifelsfrei erkennbar für den allgemeinen Telefaxverkehr bestimmt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18).

  • BGH, 15.09.2020 - VI ZB 60/19

    Was muss bei einer Fax-Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes beachtet

    Dieser Sicherheitszuschlag beträgt etwa 20 Minuten (BVerfGE 135, 126, 139 f., Rn. 36 ff; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - X ZR 60/19, NJW 2020, 2194 Rn. 8; vom 19. Dezember 2017 - XI ZB 14/17, FamRZ 2018, 610 Rn. 10; vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 10; vom 16. Dezember 2015 - IV ZB 23/15, juris Rn. 14; vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10; BFH, BFH/NV 2010, 919 Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 7 B 18/10, Rn. 6).
  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZB 45/21

    Scheitern der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes am Tag des

    Maßgeblich ist hier der geringfügige Aufwand, der zur Nutzung der Übermittlungsalternative erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, aaO Rn. 11; vom 17. Dezember 2020 - III ZB 31/20, aaO Rn. 25; vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21, aaO Rn. 30; vom 2. Dezember 2021 - III ZB 42/21, aaO), etwa die Ermittlung einer anderen Telefaxnummer des Gerichts aus einer allgemein zugänglichen Quelle wie der Internetstartseite oder einer von dort leicht zugänglichen Internetseite (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 15; vom 27. Juni 2017 - II ZB 22/16, aaO Rn. 14 bis 16).
  • KG, 03.03.2017 - 6 U 130/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsanwaltsverschulden bei Übermittlung

    Dies mag im Hinblick auf die Aufgabe des Pressesprechers, die spruchrichterliche Tätigkeit nach außen hin zu verlautbaren, vertretbar erscheinen, wenn auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar, wonach der Pressesprecher keine rechtsprechende Tätigkeit ausübt, sondern Teil der Gerichtsverwaltung ist (Beschluss vom 26.1.2017 - I ZB 43/16 Rn. 20 zitiert nach Juris), so dass ein Prozessbevollmächtigter, dem es infolge einer technischen Störung des Empfangsgerätes des Gerichts nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, nicht gehalten ist, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer auf der Internetseite ausfindig zu machen und den Schriftsatz an diese Nummer zu versenden (Leitsatz a.a.O. und Rn. 14 ff.).

    Denn wenn er solche Nummern nicht benutzen muss (BGH, Beschluss vom 26.1.2017 a.a.O. Rn. 18), folgt daraus im Umkehrschluss, dass andere Nummern, die für die Kontaktaufnahme mit rein verwaltenden organisatorischen Einheiten des Gerichtes bereitgestellt werden, wie hier für die Kontaktaufnahme mit der Referendarabteilung, dafür nicht geeignet sind.

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 124/16

    Zuzurechnendes Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Hinreichende

    Es kann daher offen bleiben, ob dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er erst um 23.41 Uhr des letzten Tages der Frist damit begonnen hat, eine 39-seitige Berufungsbegründungsschrift per Telefax zu übermitteln (vgl. zu einem Sicherheitszuschlag BVerfGE 135, 126 Rn. 36; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16, ZInsO 2017, 730 Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8).
  • OVG Thüringen, 06.03.2019 - 2 EO 768/18

    Fristversäumnis; Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax

    Daher müssen Rechtsschutzsuchende einen über die voraussichtliche Übermittlungsdauer des eigentlichen Telefaxvorgangs hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkulieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 2 B 93/13 - Juris, Rn. 11-13; Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 - Juris, Rn. 12 f.; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - Juris, Rn. 36-38; BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 - Juris, Rn. 10; BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - VII B 147/14 - Juris, Rn. 8).
  • OLG Rostock, 22.04.2020 - 5 U 272/19

    Fristeinhaltung bei gestörtem Gerichtsfaxgerät

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