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   BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16   

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https://dejure.org/2018,33528
BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16 (https://dejure.org/2018,33528)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2018 - X ZR 76/16 (https://dejure.org/2018,33528)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2018 - X ZR 76/16 (https://dejure.org/2018,33528)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungsanspruch auf Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen i.R.d. Beförderungsvertrags (hier: heftiger Schneefall); Ankunftsort als Erfüllungsort

  • rewis.io

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung infolge Schneefalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Zahlungsanspruch auf Ausgleich und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen i.R.d. Beförderungsvertrags (hier: heftiger Schneefall); Ankunftsort als Erfüllungsort

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfüllungsort bei Flugreise mit zwei Teilstrecken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1448
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Da die Frage mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, NJW 2018, 2105) beantwortet ist, hat der Bundesgerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen mit Beschluss vom 3. April 2018 aufgehoben.

    a) Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. März 2018 (C-274/16, C-447/16 und C-448/16 - Flightright/Air Nostrum) ist Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-Ia-VO dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise "Erfüllungsort" im Sinne dieser Bestimmung der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

    Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, bei der einer der Orte, an denen sie hauptsächlich erbracht werde, C (d.h. der Ankunftsort des zweiten Flugs) sei, weil der Beförderungsvertrag über die aus Teilstrecken bestehende Flugreise die Beförderung der Fluggäste bis zum Ankunftsort der zweiten Teilstrecke umfasse (EuGH, NJW 2018, 2105 Rn. 71 f.).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 9).
  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 113/08

    Zu Fluggastrechten bei verspäteten Zubringerflügen

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Da die Leistungsstörung in Gestalt einer Verspätung den Flug betraf, für den die Beklagte Vertragspartner der Kläger und zugleich ausführendes Luftfahrtunternehmen war, ist in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - C-204/08, Slg. 2009, I-6073 Rn. 47 - Rehder) der geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen.
  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 18.01.2011 - X ZR 71/10

    Zur gerichtlichen Zuständigkeit für die Klage auf Ausgleichszahlung nach der

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Ein solcher Beförderungsvertrag kann entweder mit dem ausführenden Luftfahrtunternehmen selbst bestehen oder mit einem anderen Unternehmen, für welches das ausführende Luftfahrtunternehmen die Beförderungsleistung erbringt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 26; Urteil vom 12. November 2009 - Xa ZR 76/07, RRa 2010, 34 Rn. 18; Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rn. 9; Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, RRa 2009, 239 Rn. 13).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 206/11

    Beschränkung der Revision gegen die Verurteilung zur Mietzinszahlung auf die

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 4).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 140/11

    Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Klage:

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Allerdings muss sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 4).
  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus BGH, 25.09.2018 - X ZR 76/16
    Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008, C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 22 = RRa 2009, 35 - Wallentin-Hermann/Alitalia; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 Rn. 11; Urteil vom 16. September 2014 - X ZR 102/13, NJW-RR 2015, 111 Rn. 9).
  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 102/13

    Fluggastrechte bei großer Verspätung: Entlastung des Luftbeförderungsunternehmens

  • EuGH, 07.09.2017 - C-559/16

    Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen

  • BGH, 12.05.2020 - X ZR 10/19

    Ergeben der Zuständigkeit des Gerichts bei Entgegennahme eines vorgerichtlichen

    Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO ist ein Anspruch aus einem Vertrag über eine Dienstleistung im Sinne dieser Vorschriften (EuGH, Urteil vom 7. März 2018 - C-274/16 u.a., RRa 2018, 173 Rn. 64 - flightright; BGH, Urteil vom 25. September 2018 - X ZR 76/16, NJW-RR 2018, 1448 Rn. 8).
  • AG Köln, 19.02.2021 - 151 C 314/20

    Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung auch während der Corona-Pandemie

    Dies sind Ereignisse, die nicht zum Betrieb des Luftfahrtunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende - besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können (BGH NJW-RR 2018, 1448).
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