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   OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17   

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OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17 (https://dejure.org/2018,39489)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.06.2018 - 15 U 157/17 (https://dejure.org/2018,39489)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - 15 U 157/17 (https://dejure.org/2018,39489)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 106
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Dresden, 05.09.2017 - 4 U 682/17

    Meinungsäußerungen in einem sozialen Netzwerk

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44).

    Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44; Wenzel ( Burkhardt ), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, § 12 Rn. 43).

    Denn entscheidend ist - wie oben ausgeführt - nicht das tatsächliche Erkannt-Werden, sondern vielmehr die Erkennbarkeit im Sinne der abstrakten Möglichkeit bzw. der Befürchtung des Betroffenen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44: Für die Erkennbarkeit reicht es aus, wenn der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkannt werden ).

  • LG Köln, 11.10.2017 - 28 O 7/17

    Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) werden zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.10.2017 (28 O 7/17) abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie.

    das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.9.2017 (28 O 7/17) teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 66, 41 Euro zu zahlen.

  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen sind die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7.2004 - 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619 für die Angaben "Würzburger Anwalt", "nach einer Karriere als Staatsanwalt gegen seinen Willen aus dem bayerischen Staatsdienst entlassen", "betreibt seit Jahren seine Wiedereinstellung" sowie Mitteilung über psychische Auffälligkeiten, aus denen der Betroffene "zumindest für interessierte Kreise in und um die Justiz in Würzburg" erkennbar sei).
  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44).
  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Um die Kunstfreiheit hinreichend zur Geltung kommen zu lassen, müsse sich die Identifizierung daher jedenfalls für den mit den Umständen vertrauten Leser aufdrängen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05, NJW 2008, 39).
  • OLG Hamburg, 06.01.1993 - 3 W 2/93

    Augenbalken

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Hinsichtlich der Erkennbarkeit wird nicht auf den Durchschnittsrezipienten abgestellt, sondern es kann auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.6.2012 - 15 U 15/12, juris Rn. 10; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; Soehring/Hoene ( Soehring ), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 37; Wenzel ( von Strobl-Albeg ), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7 Rn. 14 f.).
  • OLG Düsseldorf, 08.12.1999 - 15 U 147/99

    Begriff der Betroffenheit als Voraussetzung für eine Gegendarstellung

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich nach herrschender Meinung die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben müssen; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (vgl. Soehring/Hoene ( Soehring ), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 37; LG Düsseldorf AfP 2000, 470).
  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 323/11

    Rechtsanwaltsgebühren: Voraussetzungen für die Erhöhung der Geschäftsgebühr über

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Denn die Toleranzgrenze erlaubt nicht die Überschreitung des Schwellenwertes nach Nr. 2300 VV RVG, soweit die dort aufgestellten Voraussetzungen (Tätigkeit entweder umfangreich oder schwierig) nicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.2012 - VIII ZR 323/11, AGS 2012, 373; AnwK-RVG ( Onderka/N. Schneider ), 8. Auflage 2017, § 14 Rn. 86).
  • OLG Köln, 05.06.2012 - 15 U 15/12

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Presseberichterstattung

    Auszug aus OLG Köln, 14.06.2018 - 15 U 157/17
    Hinsichtlich der Erkennbarkeit wird nicht auf den Durchschnittsrezipienten abgestellt, sondern es kann auch die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis ausreichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.6.2012 - 15 U 15/12, juris Rn. 10; OLG Hamburg NJW-RR 1993, 923; Soehring/Hoene ( Soehring ), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 37; Wenzel ( von Strobl-Albeg ), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7 Rn. 14 f.).
  • OLG Köln, 13.12.2018 - 15 U 42/18
    Der Senat hat bereits im Urt. v. 14.08.2018 - 15 U 157/17 (zur Veröffentlichung bestimmt) - wo die Frage letztlich aber ebenfalls dahinstehen konnte - betont, dass " sich nach herrschender Meinung die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben müssen; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt... Eingedenk des Umstands, dass in der heutigen Zeit durch den Einsatz von Internetsuchmaschinen quasi grenzenlose Recherchen möglich sind, die gegebenenfalls auch mit nur sporadischen Anknüpfungspunkten zu einem "Treffer" führen, kann die Übermittlung allein solcher Anknüpfungspunkte in der angegriffenen Berichterstattung für die Erkennbarkeit noch nicht ausreichen.
  • OLG Dresden, 25.01.2022 - 4 U 2052/21

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in einer Berichterstattung; Erkennbare

    Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen sind die Information in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig (OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 - 15 U 157/17 -, Rn. 26, juris).

    Dass ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermitteln kann, reicht für eine Erkennbarkeit aber gerade nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 14. Juni 2018 - 15 U 157/17 -, Rn. 28, juris vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Auflage, § 13 Rn. 37; LG Düsseldorf AfP 2000, 470).

  • LG Karlsruhe, 12.10.2023 - 22 O 6/23

    Persönlichkeitsrecht: Erkennbarkeit von Personen in einer Berichterstattung

    Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnortes und seiner Berufstätigkeit ausreichen (BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris Rn. 10; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17, NJW-RR 2018, 44; OLG Köln, Urt. v. 14.6.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 26).

    bb) Jedoch müssen sich die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 27 ff.; KG, Beschluss v. 7.1.2021 - 10 U 1106/20, juris Rn. 5 ff.; BeckOK InfoMedienR/Söder, 41. Ed. 1.8.2023, BGB § 823 Rn. 75; a.A. wohl, allerdings ohne Begründung, OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.2.2015 - 6 U 130/14, NJW-RR 2015, 670 Rn. 19).

    Vielmehr wirft die Frage der Identifizierbarkeit spezifische Rechtsfragen sowohl für den Betroffenen als auch für das Medienorgan auf, die es gebieten, bereits auf dieser Prüfungsebene die Grundrechte auch des Medienorgans zu berücksichtigen (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 29).

  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2019 - 3 O 152/19

    Zum kerngleichen Verstoß bei einer Textberichterstattung.

    Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (BGH GRUR 1979, 732 - Fußballtor; OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 - Dschihadist; OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 20; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 13 Rn. 53).

    Hierbei soll eine Erkennbarkeit nicht bestehen, wenn die zusätzlichen Informationen erst durch eine Internetrecherche ermittelt werden können (OLG Köln NJW-RR 2019, 106 Rn. 21 f.).

  • OLG Köln, 13.10.2020 - 15 W 46/20

    Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Zwar entspricht es auch der Rechtsprechung des Senats, dass es - was zumeist eine Frage der Erkennbarkeit und Betroffenheit ist, aber auch bei der Auslegung der Inhalte oder bei der Ermittlung einer versteckten Sachaussage eine Rolle spielen kann - im Grundsatz nicht auf weitere Recherchemöglichkeiten für die Leser im Internet ankommen kann; dies schon zur Meidung einer Haftungsausuferung (Senat v. 14.06.2018 - 15 U 157/17, juris Rn. 28 f.).
  • LG Köln, 19.12.2018 - 28 O 201/18

    Unterlassungsanspruch eines Betroffenen der Verbreitung und Veröffentlichung von

    Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich nach herrschender Meinung die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben müssen; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17; BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05; LG Düsseldorf AfP 2000, 470; Burkhardt, a.a.O.).

  • LG Köln, 27.04.2020 - 28 O 131/20
    Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17; OLG Dresden, Urt. v. 5.9.2017 - 4 U 682/17).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich nach herrschender Meinung die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben müssen; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17; BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05; LG Düsseldorf AfP 2000, 470; Burkhardt, a.a.O).

  • LG Köln, 12.04.2023 - 28 O 299/22
    Nach herrschender Meinung müssen sich die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt (OLG Köln, Urteil vom 14.08.2018 - 15 U 157/17 -, beck-online).
  • LG Köln, 15.10.2019 - 28 O 351/19
    Hierfür ist die Nennung des Namens, auch in abgekürzter Form, nicht unbedingt erforderlich; es kann bereits die Übermittlung von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2005 - VI ZR 122/04, juris; OLG Köln, Urt. v. 14.06.2018 - 15 U 157/17; OLG Dresden, Urt. v. 05.09.2017 - 4 U 682/17).
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