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   BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18   

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BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18 (https://dejure.org/2018,39069)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2018 - XII ZB 288/18 (https://dejure.org/2018,39069)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 (https://dejure.org/2018,39069)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 317 Abs. 4 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache hinsichtlich der Vornahme von wirksamen Verfahrenshandlungen; Befugnis des Verfahrenspflegers zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger, Beschwerdebefugnis, Verfahrenshandlungen, Rechtsmittel, Vertretung des Betroffenen

  • rewis.io

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung durch den Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 317

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; FamFG § 317 Abs. 4
    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in einer Unterbringungssache hinsichtlich der Vornahme von wirksamen Verfahrenshandlungen; Befugnis des Verfahrenspflegers zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Verfahrenspfleger in der Unterbringungssache - und sein Rechtsmittel im Namen des Betroffenen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Der Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1609
  • NJW-RR 2019, 129
  • FGPrax 2019, 30
  • FamRZ 2019, 231
  • Rpfleger 2019, 143
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.08.2018 - XII ZB 370/17

    Bestellung eines Verfahrenspflegers als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18
    Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018, XII ZB 370/17, juris).

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 5 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - juris Rn. 6 mwN).

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

    Auszug aus BGH, 31.10.2018 - XII ZB 288/18
    Die Beschwerdebefugnis der Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    b) Die Beschwerdebefugnis von Annehmender und Angenommener für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits daraus, dass ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 4 mwN und vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.12.2020 - XII ZB 456/17

    Wiedereinsetzung nach Beschwerdefristversäumung in einer Betreuungssache:

    Mangels Vertretereigenschaft ist der Verfahrenspfleger rechtlich auch nicht in der Lage, namens des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen, sondern kann dies gemäß § 303 Abs. 3 FamFG nur im eigenen Namen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6).
  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 244/18

    Unterbringungssache: Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch den

    Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).

    Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18, FamRZ 2019, 231 und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17, FamRZ 2018, 1777).

    Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger nicht befugt ist, im Namen des Betroffenen ein Rechtsmittel einzulegen (Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - FamRZ 2019, 231 Rn. 6 f. und vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - FamRZ 2018, 1777 Rn. 5 f.).

  • BGH, 05.07.2023 - XII ZA 13/23

    Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache zur Wahrung der

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 28.06.2023 - XII ZA 15/23

    Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die

    Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 6 mwN).

    In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger - mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) - seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7 mwN).

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2023 - 16 UF 100/23

    Auslegung und Umdeutung einer von der Mutter für das Kind eingelegten Beschwerde

    Die Zulässigkeit einer Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenshandlung in eine wirksame kann daher nicht zu einer Umdeutung eines Rechtsmittels eines Beteiligten in ein Rechtsmittel eines anderen Beteiligten mit eigenen, möglicherweise abweichenden Interessen führen (so auch in ständiger Rechtsprechung zum Betreuungsrecht: BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 -, FamRZ 2018, 777 Rn. 8 und vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 66/19

    Nichtdarlegung der Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung

    Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
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