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   BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18   

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https://dejure.org/2018,36866
BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18 (https://dejure.org/2018,36866)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2018 - VIII ZR 52/18 (https://dejure.org/2018,36866)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18 (https://dejure.org/2018,36866)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 558 Abs. 1 BGB, § ... 558 Abs. 1, 2 BGB, § 558 BGB, § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 560 BGB, § 573 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 1, § 558 Abs. 1 bis 5 BGB, § 558 Abs. 6 BGB, § 562 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen einer vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebauten (Küchen-)Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters hinsichtlich ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Vom Mieter auf eigene Kosten eingebrachte Einrichtungen dürfen bei Mieterhöhung nicht berücksichtigt werden; §§ 558 Abs. 2 u. 6 BGB

  • rewis.io

    Erhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Behandlung von Mieterinvestitionen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 558

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen einer vom Mieter auf eigene (vom Vermieter auch nicht erstattete) Kosten in die Mietwohnung eingebauten (Küchen-)Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters hinsichtlich ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ortsübliche Vergleichsmiete: Vom Mieter eingebaute Küche bleibt unberücksichtigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Eine vom Mieter gestellte Einbauküche bleibt bei der Miethöhe unberücksichtigt

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung - Vom Mieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt unberücksichtigt

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Küche des Mieters hat keinen Einfluß auf die ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eine vom Mieter eingebaute Einbauküche wird bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht berücksichtigt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieters Einbauküche

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mieterhöhung wegen selbst bezahlter Einbauküche?

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung wegen Ausstattung der Mietwohnung mit Küche

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungsverlangen: Berücksichtigung einer mietereigenen (Küchen-) Einrichtung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Eigene Küche des Mieters zählt für Mieterhöhung nicht

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch für eine von den Mietern bezahlte Einbauküche?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietereigene Küchen rechtfertigt Mieterhöhung nicht.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Selbst eingebaute Küche rechtfertigt keine Mieterhöhung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vom Wohnungsmieter auf eigene Kosten eingebaute Küche bleibt bei Mieterhöhungsverlangen unberücksichtigt - Einbau der Küche nach Entfernung der alten vermieterseitigen Küche unbeachtlich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ortsübliche Vergleichsmiete: Vom Mieter eingebaute Küche bleibt unberücksichtigt! (IMR 2018, 499)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 269
  • MDR 2019, 20
  • NZM 2019, 142
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18
    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 18. November 2015, VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff. sowie vom 7. Juli 2010, VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.).

    Bei diesem Vergleich kommt es jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - allein auf den objektiven Wohnwert der dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung an, während Vereinbarungen, mit denen der Wohnwert oder die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich einzelner Wohnwertmerkmale abweichend von den objektiven Verhältnissen festgelegt werden, für die Mieterhöhung nach § 558 BGB rechtlich ohne Bedeutung sind (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff.; MünchKommBGB/Artz, 7. Aufl., § 558 Rn. 21; Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 558 Rn. 27).

    Denn anderenfalls würde der Vermieterseite entgegen der Konzeption des Gesetzgebers ein Spielraum zugestanden, den bei künftigen Mieterhöhungen vorzunehmenden Vergleich vorab zu ihren Gunsten zu verändern oder gar zu verfälschen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 12) und auf diese Weise Mietsteigerungen zu verwirklichen, die über das von § 558 BGB angestrebte Ziel, dem Vermieter die Erzielung einer am örtlichen Markt orientierten und die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellenden Miete zu ermöglichen, zum Nachteil des Mieters hinausgingen.

    b) Die Parteien haben lediglich die Möglichkeit, anlässlich einer konkreten Mieterhöhung abweichend von § 558 BGB eine Vereinbarung zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 14), wie sie es offenbar bei einer früheren Mieterhöhung getan haben, indem sie sich - unter Zugrundelegung einer Ausstattung der Wohnung mit einer modernen Einbauküche - auf einen konkreten Mieterhöhungsbetrag geeinigt haben; im vorliegenden Mieterhöhungsverfahren ist eine solche Vereinbarung aber nicht getroffen worden.

    c) Soweit der Senat im Urteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 315/09, aaO Rn. 13) von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Parteien auch für künftige Mieterhöhungen verbindlich eine in Wirklichkeit nicht vorhandene oder vom Mieter selbst angeschaffte Einrichtung als vermieterseitige Ausstattung vereinbaren könnten, hält der Senat an dieser - ohnehin durch das spätere Senatsurteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO) überholten - Auffassung nicht fest.

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 315/09

    Zur Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18
    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 18. November 2015, VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff. sowie vom 7. Juli 2010, VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.).

    Aus diesem Grund bleibt eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt (Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.).

    Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten einer von diesem angeschafften Einrichtung erstattet (Senatsurteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, aaO Rn. 12).

    c) Soweit der Senat im Urteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 315/09, aaO Rn. 13) von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Parteien auch für künftige Mieterhöhungen verbindlich eine in Wirklichkeit nicht vorhandene oder vom Mieter selbst angeschaffte Einrichtung als vermieterseitige Ausstattung vereinbaren könnten, hält der Senat an dieser - ohnehin durch das spätere Senatsurteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO) überholten - Auffassung nicht fest.

  • BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche

    Auszug aus BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18
    Das Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB gibt dem Vermieter, dem eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zum Zweck der Erhöhung der Miete mit Rücksicht auf das soziale Mietrecht verwehrt ist (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB), zum Ausgleich die Möglichkeit, die Miete bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen und auf diese Weise eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    Das Mieterhöhungsverfahren gibt dem Vermieter, dem eine Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zum Zweck der Erhöhung der Miete mit Rücksicht auf das soziale Mietrecht verwehrt ist (§ 573 Abs. 1 Satz 2 BGB), zum Ausgleich die Möglichkeit, die Miete bis maximal zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen und auf diese Weise eine am örtlichen Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18, NJW-RR 2019, 269 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 355/18

    Mieterhöhungsverlangen: Verfahrensförmlichkeiten als Teil der Klagebegründetheit;

    Denn sie ist nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung und auf sie erstreckt sich die gesetzliche Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht (Senatsurteile vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18, NJW-RR 2019, 269 Rn. 17; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09; NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.).

    Denn danach ist an die objektiven Verhältnisse anzuknüpfen (Senatsurteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18, aaO Rn. 21).

  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 93/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt

    Denn sie ist nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung und auf sie erstreckt sich die gesetzliche Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters nicht (Senatsurteile vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff. mwN; vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 52/18, NJW-RR 2019, 269 Rn. 17; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 51).
  • LG Berlin, 24.05.2022 - 65 S 189/21

    Eignung des Berliner Mietspiegels 2021 für ortsübliche Vergleichsmiete;

    Maßgeblich ist, ob eine Ausstattung - hier die Einbauküche mit Ober- und Unterschränken sowie Herd und Spüle bzw. ein Ceran-Kochfeld - tatsächlich vorhanden ist, vom Vermieter gestellt wurde und vom Mieter ohne zusätzliches Entgelt genutzt werden kann (vgl. BGH v. 24.10.2018 - VIII ZR 52/18, juris Rn. 16ff., mwN; v. 18.11.2015 - VIII ZR 266/14, juris Rn. 10 ff.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 15. Aufl. 2022, § 558 Rn. 66; MüKoBGB/Artz, 8. Aufl., § 558 Rn. 21).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.05.2020 - 227 C 115/19

    Wann sind die Merkmalgruppen des Berliner Mietspiegels 2019 erfüllt?

    Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 24. Oktober 2018, VIII ZR 52/18 Eine vom Mieter auf eigene Kosten in die Mietwohnung eingebaute (Küchen-)Einrichtung bleibt hiernach bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt.
  • LG Berlin, 27.02.2019 - 64 S 150/18

    Vergleichsmietenerhöhung bei Verbesserung der Wohnung durch den Vormieter und

    "Denn eine solche Einrichtung ist nicht Teil der dem Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Einrichtung und auf eine derartige vom Mieter angeschaffte Einrichtung erstreckt sich auch die gesetzliche Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) nicht" (vgl. BGH - VIII ZR 52/18 -, Urt. v. 24.10.2018, WuM 2018, 771 ff., Rn. 17, zitiert nach juris).
  • AG Hamburg, 22.12.2021 - 49 C 213/21

    Mieterhöhung bei fehlerhafter Bezugnahme, eigener Badezimmererneuerung und

    Zwar steht der Bezugnahme auf den Mietenspiegel 2013 nicht schon entgegen, dass vorliegend nicht das Rasterfeld B 4, sondern A 4 einschlägig ist, da auch vom Mieter auf eigene Kosten in die Wohnung eingebrachte Einrichtungen bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 2018 zum Aktenzeichen VIII ZR 52/18).
  • LG Berlin, 30.07.2020 - 65 S 69/20

    Mietrecht: Wirksamkeit einer Miethöhenbegrenzung bei verspäteter Mitteilung der

    Im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH auf den objektiven Wohnwert der Mieter vom Vermieter zur Verfügung gestellten Wohnung an; eine vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellte, sondern auf Kosten des Mieters auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bleibt grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 - VIII ZR 52/18, juris Rn. 16ff., mwN).
  • LG Berlin, 14.09.2021 - 65 S 281/20

    Wärmedämmung an Giebelwand als wohnwerterhöhendes Merkmal einer Mietwohnung

    Danach bleibt eine vom Mieter auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich und auf Dauer unberücksichtigt (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2018 - VIII ZR 52/18, juris).
  • LG Berlin, 18.06.2021 - 65 S 340/20

    Vergleichsmietenerhöhung für eine Wohnung im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts

    Wie sich das auf die Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete und auf die Frage auswirkt, ob die Spüle und der Herd als (nicht) vom Vermieter mit vermietet angesehen werden, hat der BGH bereits in dem von den Beklagten zitierten Urteil vom 24.10.2018 - VIII ZR 52/18 -, zit. nach juris, entschieden.
  • AG Berlin-Mitte, 10.02.2022 - 21 C 280/20

    Fehlen einer separaten Dusche bedeutet nicht fehlende Duschmöglichkeit

  • LG Berlin, 30.10.2019 - 66 S 16/19

    Mieterhöhung und Berliner Mietspiegel 2017: Behandlung einer dezentralen

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