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   BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18, KG   

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https://dejure.org/2019,10611
BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18, KG (https://dejure.org/2019,10611)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, KG (https://dejure.org/2019,10611)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, KG (https://dejure.org/2019,10611)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • Wolters Kluwer

    Treffen von allgemeinen Vorkehrungen durch Unternehmen des Erforderlichen zur Wahrung von Fristen bei einem unvorhergesehenen Ausfall; Treffen von zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall durch den Rechtsanwalt bei Tätigkeit als Einzelanwalt ohne eigenes ...

  • Wolters Kluwer

    Treffen von allgemeinen Vorkehrungen durch Unternehmen des Erforderlichen zur Wahrung von Fristen bei einem unvorhergesehenen Ausfall; Treffen von z...

  • Betriebs-Berater

    Fristwahrende Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für einen Verhinderungsfall

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 236 ZPO
    Ist der Einzelanwalt plötzlich krank, steht hoffentlich seine Vertretung bereit

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO, § 236 ZPO
    Ist der Einzelanwalt plötzlich krank, steht hoffentlich seine Vertretung bereit

  • rewis.io

    Zumutbare Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für krankheitsbedingten Verhinderungsfall

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 233; ZPO § 236
    Einzelanwalt muss allgemeine Vorkehrungen für Fall seines unerwarteten Ausfalls treffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 D; ZPO § 236 B, C

  • rechtsportal.de

    ZPO § 238 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1
    Treffen von allgemeinen Vorkehrungen durch Unternehmen des Erforderlichen zur Wahrung von Fristen bei einem unvorhergesehenen Ausfall; Treffen von zumutbaren Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall durch den Rechtsanwalt bei Tätigkeit als Einzelanwalt ohne eigenes ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Welche Vorkehrungen müssen für den Verhinderungsfall getroffen werden?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflicht des Anwalts zum Treffen von allgemeinen Vorkehrungen für unvorhergesehene Ausfälle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Plötzlich erkrankter Einzelanwalt - Fristwahrende Maßnahmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fristwahrende Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für einen Verhinderungsfall

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO, § 236 ZPO
    Ist der Einzelanwalt plötzlich krank, steht hoffentlich seine Vertretung bereit

  • versr.de (Kurzinformation)

    Einzelanwalt muss allgemeine Vorkehrungen für Fall seines unerwarteten Ausfalls treffen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflichten eines erkrankten Rechtsanwalts zur Fristwahrung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO, § 236 ZPO
    Ist der Einzelanwalt plötzlich krank, steht hoffentlich seine Vertretung bereit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Vorkehrungen sind gegen unvorhergesehene Ausfälle zu treffen? (IBR 2019, 526)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 691
  • MDR 2019, 691
  • MDR 2019, 789
  • FamRZ 2019, 1157
  • VersR 2019, 1037
  • DB 2019, 1087
  • AnwBl 2019, 363
  • AnwBl Online 2019, 431
  • AnwBl Online 2019, 491
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 94/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht des Einzelanwalts zu Vorkehrungen

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN).

    c) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigen des Beklagten, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen, hat sich auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 9).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich aber darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

    Für die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags ist deshalb die Darlegung und Glaubhaftmachung notwendig, dass aufgrund der Erkrankung selbst diese Maßnahme nicht möglich oder zumutbar war bzw. - bei pflichtgemäßem Treffen der allgemeinen Vorkehrungen - gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

    Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, hätte diese auch nicht aufwendig begründet werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, VersR 2018, 1277 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 18.09.2008 - V ZB 32/08

    Verschulden an der Versäumung einer Frist bei Erkrankung des

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Rechtsanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9; jeweils mwN).

    Die Pflicht, allgemeine Vorkehrungen für den Krankheitsfall zu treffen, bleibt davon unberührt, was sich auch aus den Verweisungen in diesem Beschluss auf andere Entscheidungen, unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2008 - V ZB 32/08 (NJW 2008, 3571 Rn. 9), ergibt.

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann ihn im Einzelfall außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 für den Fall der Einlieferung des Rechtsanwalts durch den Notarzt in ein Krankenhaus und Verlegung auf die Intensivstation; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 12).

  • BGH, 06.03.1990 - VI ZB 4/90

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    c) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigen des Beklagten, allgemeine Vorkehrungen für eine Vertretung im Krankheitsfall zu treffen, hat sich auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 9).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die Art und Schwere seiner Erkrankung kann ihn im Einzelfall außerstande setzen, noch irgendwelche fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026 für den Fall der Einlieferung des Rechtsanwalts durch den Notarzt in ein Krankenhaus und Verlegung auf die Intensivstation; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 12).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 44/16

    Treffen von allgemeinen Vorkehrungen eines Rechtsanwalts zur Wahrung von Fristen

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., siehe nur Senatsbeschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 5 mwN).

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    aa) Ein Rechtsanwalt muss zwar, wenn er - wie hier - unvorhergesehen erkrankt, nur das, aber auch alles zur Fristwahrung unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 10; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich aber darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Soweit sich die Rechtsbeschwerde hierzu auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 (NJW 2015, 171 Rn. 18) beruft, verneint dieser lediglich die Pflicht zur Bestellung eines Vertreters als konkrete Vorsorgemaßnahme für einen krankheitsbedingten Ausfall.

    Selbst wenn damit, trotz der Bezugnahme auf den Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, gemeint gewesen sein sollte, dass auch nicht im Rahmen der allgemeinen Vorkehrungen eine Vertretung organisiert werden müsse, wäre dies jedenfalls nicht tragend.

    Ein Attest, das lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht zur Glaubhaftmachung völliger Handlungsunfähigkeit nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 21; vom 11. April 2017 - II ZB 5/16, juris Rn. 20 f.; BVerfG, NJW-RR 2007, 1717, 1718).

  • BGH, 11.04.2017 - II ZB 5/16

    Wiedereinsetzungsgesuch wegen plötzlicher Erkrankung des Prozessbevollmächtigten;

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    In dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls herangezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2017 - II ZB 5/16 (juris Rn. 16) heißt es zwar, der Rechtsanwalt sei grundsätzlich nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen, um Fristwahrungen zu ermöglichen.

    Ein Attest, das lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht zur Glaubhaftmachung völliger Handlungsunfähigkeit nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 21; vom 11. April 2017 - II ZB 5/16, juris Rn. 20 f.; BVerfG, NJW-RR 2007, 1717, 1718).

  • BGH, 24.04.2018 - VI ZB 48/17

    Antrag auf Wiedereinsetzung darf nicht vor Fristablauf zurückgewiesen werden!

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 7; vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026; BGH, Beschlüsse vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7; vom 18. September 2008 - V ZB 32/08, NJW 2008, 3571 Rn. 9).

    Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich aber darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2018 - VI ZB 48/17, VersR 2018, 1212 Rn. 9; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).

  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG, NJW 2003, 281 mwN).
  • BVerfG, 17.07.2007 - 2 BvR 1164/07

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Ein Attest, das lediglich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, reicht zur Glaubhaftmachung völliger Handlungsunfähigkeit nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 21; vom 11. April 2017 - II ZB 5/16, juris Rn. 20 f.; BVerfG, NJW-RR 2007, 1717, 1718).
  • BGH, 20.02.2018 - VI ZB 47/17

    Entsprechen eines ersten Antrags eines Rechtsanwalts auf Verlängerung der

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18
    Da es sich um die erste Fristverlängerung gehandelt hätte, hätte diese auch nicht aufwendig begründet werden müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, VersR 2018, 1277 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11 mwN).
  • BFH, 04.08.2020 - XI R 15/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; allgemeine Vorsorge für unvorhergesehene

    Dies gilt auch für einen allein praktizierenden Rechtsanwalt oder Steuerberater: Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall erteilen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2019, 691, Rz 7).

    Und selbst wenn er als Prozessbevollmächtigter ohne eigenes Personal tätig wäre, was nach den Angaben auf der Homepage des A nicht der Fall zu sein scheint, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (vgl. BGH-Beschlüsse in NJW-RR 2019, 691, Rz 7; vom 31.07.2019 - XII ZB 36/19, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2019, 1209, Rz 11; vom 08.08.2019 - VII ZB 35/17, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 157, Rz 12; vom 28.05.2020 - IX ZB 8/18, MDR 2020, 874, Rz 10; BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 828, Rz 16).

    Ausreichend ist z.B., wenn er die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hat, kontaktiert und um die Beantragung einer Fristverlängerung bittet (vgl. BGH-Beschluss vom 16.04.2019 - VI ZB 44/18, MDR 2019, 955, Rz 11, m.w.N.); dass evtl. selbst diese Maßnahme nicht möglich und zumutbar war, ist im Antrag darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 10; s.a. BFH-Beschlüsse vom 13.10.2006 - XI R 4/06, BFH/NV 2007, 253, unter II.2., Rz 10; vom 06.11.2014 - VI R 39/14, BFH/NV 2015, 339, Rz 14; in BFH/NV 2020, 375, Rz 8).

    Denn es wird regelmäßig ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten begründen, wenn solche allgemeinen Vorkehrungen unterblieben sind und er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit erfolglos ist (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 8).

    bb) Auch fehlt Vortrag nebst Glaubhaftmachung dazu, dass die erforderlichen allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle von A getroffen worden sind (vgl. dazu allgemein auch BGH-Beschluss in NJW-RR 2019, 691, Rz 8).

  • KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen

    Ist er - wie hier - als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12).

    Deshalb wird es regelmäßig ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit erfolglos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019, aaO Rn. 8).

  • BGH, 28.05.2020 - IX ZB 8/18

    Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Anfertigung der

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall treffen, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 7; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 12).

    Deshalb wird es regelmäßig ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen, wenn er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, einen vertretungsbereiten Kollegen zu suchen oder die Suche aufgrund der Kürze der nur noch zur Verfügung stehenden Zeit erfolglos ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019, aaO Rn. 8).

  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 44/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Die fristwahrenden Maßnahmen eines unvorhergesehen erkrankten Einzelanwalts ohne eigenes Personal können sich darin erschöpfen, die Vertretung, für die er zuvor im Rahmen der ihm obliegenden allgemeinen Vorkehrungen für Verhinderungsfälle Vorsorge zu treffen hatte, zu kontaktieren und um die Beantragung einer Fristverlängerung zu bitten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, zVb, Rn. 10; vom 10. April 2018 - VI ZB 44/16, VersR 2018, 1085 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 11).
  • BGH, 02.08.2022 - VIII ZB 3/21

    Pflicht des Gerichts zur Erteilung eines Hinweises bei Beweisangebot im

    Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts (hier eines Einzelanwalts) am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung danach jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls nach vorheriger Einholung einer Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13; vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 f.; vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, NJW 2015, 171 Rn. 19; jeweils mwN).
  • BGH, 06.09.2022 - VIII ZB 24/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflichten des Rechtsmittelgerichts bei

    Der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts (hier einer Einzelanwältin) am letzten Tag einer Rechtsmittelbegründungsfrist rechtfertigt eine Wiedereinsetzung danach jedenfalls dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch - gegebenenfalls nach vorheriger Einholung einer Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten - ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte (Senatsbeschluss vom 2. August 2022 - VIII ZB 3/21, aaO; vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, NJW-RR 2021, 635 Rn. 9; vom 8. August 2019 - VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 Rn. 13; vom 19. Februar 2019 - VI ZB 43/18, NJW-RR 2019, 691 Rn. 10 f.; jeweils mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - L 7 AS 498/19
    Als erheblicher Grund anzuerkennen ist grundsätzlich nur eine plötzliche Verhinderung iS einer unvorhergesehen Erkrankung eines Beteiligten oder seines Bevollmächtigten (BSG Beschlüsse vom 21.08.2007 - B 11a AL 11/07 B und vom 31.05.1990 - 11 BAr 153/89; BGH Beschluss vom 19.02.2019 - VI ZB 43/18; BFH Beschluss vom 09.04.2018 - X R 9/18).
  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509

    Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung wegen

    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (vgl. BGH, B.v. 19.2.2019 - VI ZB 43/18 - juris Rn. 7 m.w.N.).
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