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   BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17   

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https://dejure.org/2018,46654
BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17 (https://dejure.org/2018,46654)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2018 - I ZB 72/17 (https://dejure.org/2018,46654)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17 (https://dejure.org/2018,46654)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de

    § 240 Abs. 1 ZPO; § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO; Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 S 1 ZPO, § 890 ZPO, § 39 Abs 1 Nr 3 InsO, Art 9 Abs 2 S 4 Nr 1 StGBEG
    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht an der Verhängung einer Ersatzordnungshaft

  • IWW

    Art. 8 Abs. 2 EGStGB, § ... 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, § 240 Satz 1 ZPO, § 459e Abs. 2 StPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 890 ZPO, Art. 9 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 ZPO, Art. 8 Abs. 2 EGBGB, § 765a ZPO, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB, Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft trotz Insolvenzeröffnung über Schuldnervermögen

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinderung der Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Ruhen der Verjährung der Vollstreckung eines Ordnungsmittels

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollstreckung von ersatzweise angeordneter Ordnungshaft trotz Insolvenzeröffnung über Schuldnervermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ersatzweise angeordnete Ordnungshaft bei Unterlassungsverfügung auch bei Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ersatzweise angeordnete Ordnungshaft - und das Insolvenzverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsmittel - und ihre Verjährung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung von Ordnungshaft trotz eröffnetem Insolvenzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 822
  • ZIP 2019, 733
  • MDR 2019, 246
  • MDR 2019, 273
  • WM 2019, 210
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    a) Das Beschwerdegericht ist bei diesem Beschluss und ebenso bei den anderen beiden Beschlüssen mit Recht und von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen davon ausgegangen, dass für die Verjährung des dort festgesetzten Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO die Regelung des Art. 9 EGStGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 f. [juris Rn. 10]; Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7 = NJW 2011, 3791 - Aufschiebende Wirkung).

    Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, nach der Festsetzung eines Ordnungsmittels könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt allein noch die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Betracht komme (vgl. BGHZ 161, 60, 64 bis 66 [juris Rn. 11 bis 19]; BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 7 f. - Aufschiebende Wirkung; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 123/12, WM 2013, 711 Rn. 23).

    b) Das Beschwerdegericht hat weiterhin mit Recht und auch insoweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, dass die Frist für die Vollstreckungsverjährung, die gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB zwei Jahre beträgt, bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 mit dessen Zustellung an die Schuldnerin am 18. Dezember 2014 zu laufen begonnen hat, da damit das in dem Beschluss enthaltene Ordnungsmittel vollstreckbar geworden ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB; BGHZ 161, 60, 65 [juris Rn. 14]; BGH, WM 2013, 711 Rn. 28).

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 20/11

    Aufschiebende Wirkung

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    a) Das Beschwerdegericht ist bei diesem Beschluss und ebenso bei den anderen beiden Beschlüssen mit Recht und von der Rechtsbeschwerde auch unangegriffen davon ausgegangen, dass für die Verjährung des dort festgesetzten Ordnungsmittels gemäß § 890 ZPO die Regelung des Art. 9 EGStGB gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 f. [juris Rn. 10]; Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7 = NJW 2011, 3791 - Aufschiebende Wirkung).

    Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, nach der Festsetzung eines Ordnungsmittels könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt allein noch die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Betracht komme (vgl. BGHZ 161, 60, 64 bis 66 [juris Rn. 11 bis 19]; BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 7 f. - Aufschiebende Wirkung; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 123/12, WM 2013, 711 Rn. 23).

    Ebenfalls zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen worden ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Verjährung habe nachfolgend gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB in der Zeit zwischen der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss am 22. Dezember 2014 und der Zustellung der hierauf ergangenen Entscheidung des Beschwerdegerichts am 7. April 2015 geruht (vgl. BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 8 bis 10 - Aufschiebende Wirkung).

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 123/12

    Eintritt der Vollstreckungsverjährung hinsichtlich eines Ordnungsgeldbeschlusses

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    Ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts, nach der Festsetzung eines Ordnungsmittels könne keine Verfolgungsverjährung mehr eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt allein noch die Vollstreckungsverjährung gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Betracht komme (vgl. BGHZ 161, 60, 64 bis 66 [juris Rn. 11 bis 19]; BGH, GRUR 2012, 427 Rn. 7 f. - Aufschiebende Wirkung; BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 123/12, WM 2013, 711 Rn. 23).

    b) Das Beschwerdegericht hat weiterhin mit Recht und auch insoweit von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen, dass die Frist für die Vollstreckungsverjährung, die gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EGStGB zwei Jahre beträgt, bei dem Beschluss vom 11. Dezember 2014 mit dessen Zustellung an die Schuldnerin am 18. Dezember 2014 zu laufen begonnen hat, da damit das in dem Beschluss enthaltene Ordnungsmittel vollstreckbar geworden ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB; BGHZ 161, 60, 65 [juris Rn. 14]; BGH, WM 2013, 711 Rn. 28).

    Der vom Betroffenen insoweit gestellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, WM 2013, 711 Rn. 20 in Verbindung mit 18 f.) und aus den vorstehend unter IV 2 dargestellten Gründen auch begründet.

  • OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    Zur Begründung hat es sich auf seinen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, juris und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957 bezogen, mit dem die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

    Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vollstreckungsverjährung habe in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus diesen Beschlüssen mit Beschluss vom 23. März 2017 für die Dauer von fünf Monaten, längstens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren vor dem Beschwerdegericht mit dem Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 9. Mai 2017 (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 957) getroffen habe.

  • BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung von Ordnungshaft

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    Zur Begründung hat es sich auf seinen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, juris und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957 bezogen, mit dem die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

    Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vollstreckungsverjährung habe in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus diesen Beschlüssen mit Beschluss vom 23. März 2017 für die Dauer von fünf Monaten, längstens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren vor dem Beschwerdegericht mit dem Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 9. Mai 2017 (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 957) getroffen habe.

  • BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06

    Kein Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte durch

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    Eine solche Vollstreckung ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht gehindert (vgl. - zur Anordnung und Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 459e Abs. 2 StPO - BVerfG, NJW 2006, 3626, 3627 [juris Rn. 5 bis 9]; Braun/Bäuerle, InsO, 7. Aufl., § 39 Rn. 13; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 39 Rn. 22; Hirte in Uhlenbruck/Hirte/Vallender, InsO, 14. Aufl., § 39 Rn. 23).
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

    Auszug aus BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
    Gegen die vom Beschwerdegericht vertretene Ansicht spricht, dass sich die Auslegung von Vorschriften über die Verjährung - wie hier über das Ruhen der Verjährung - im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut des Gesetzes anlehnen muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93, BGHZ 128, 74, 80 [juris Rn. 25] mwN).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel:

    Die Verfolgungsverjährung von Ordnungsmitteln kann danach aus Gründen der Rechtssicherheit nur in den in Art. 9 Abs. 1 Satz 4 EGStGB abschließend geregelten Fällen ruhen, dass die Verfolgung nach dem Gesetz nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (zu Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB: BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - I ZB 72/17, NJW-RR 2019, 822 Rn. 15).

    Wird ein Ordnungsmittel festgesetzt, endet der Lauf der Verfolgungsverjährung, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Festsetzungsverfahrens eine Rolle spielt (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 20/11, GRUR 2012, 427 Rn. 7; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11; vgl. auch BFH, Beschluss vom 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 [juris Rn. 7]).

    Von der ersten Festsetzung eines Ordnungsmittels an kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung (Art. 9 Abs. 2 EGStGB) in Betracht (BGHZ 161, 60, 64 [juris Rn. 11]; BGH, NJW-RR 2019, 822 Rn. 11).

  • BGH, 07.09.2021 - X ZR 41/19

    Fortführung des Verfahrens hinsichtlich der Entscheidung über die in erster

    Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - medicus.log; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 72/17, Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2021 - 6 W 15/19

    Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Ordnungsmittelverfahren

    Damit besteht ein gesetzliches Vollstreckungshindernis (BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - I ZB 72/17, Rn 15, juris).
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