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   OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19   

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https://dejure.org/2019,47153
OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19 (https://dejure.org/2019,47153)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19 (https://dejure.org/2019,47153)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19 (https://dejure.org/2019,47153)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Justiz Sachsen

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  • webshoprecht.de

    Ändrung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks

  • Betriebs-Berater

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen - Sanktionierung eines Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede"

  • online-und-recht.de

    Änderungen von Nutzungsbedingungen mittels Pop-Up-Fenster wirksam

  • kanzlei.biz

    Aktualisierung von Nutzungsbedingungen durch Pop-Ups

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wirksame Einbeziehung von Nutzungsbedingungen über Hassrede in sozialem Netzwerk

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wirksame Änderung der Nutzungsbedingungen für soziales Netzwerk über "pop-up"-Fenster

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 145 ; ZPO § 522 Abs. 2
    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Änderung von Nutzungsbedingungen durch Pop-Up Fenster

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Änderung von Nutzungsbedingungen durch Pop-Up Fenster

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit einer erzwungenen Zustimmung zu geänderten AGB

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von Nutzungsänderungen per Pop-Up

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sanktionierung von "Hassrede" in einem sozialen Netzwerk

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zustimmungen zu AGB-Änderungen mittels Pop-Up ausreichend und wirksam

  • va-ra.com (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit von AGB-Änderungen via Pop-Up-Fenster

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Zustimmung zu Änderung von AGB per "Pop-Up" wirksam - Kein Anspruch darauf, "Hassen und Hetzen" zu dürfen

Verfahrensgang

  • LG Chemnitz - 2 O 1316/18
  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 429
  • afp 2020, 274
  • afp 2020, 56
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris), unterliegt sie zum einem keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei.

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Dass sich das Verbot von Hassrede in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer im Sinne des § 307 BGB darstellt, hat der Senat in der Entscheidung vom 8. August 2018, auf die sich auch das Landgericht bezogen hat (Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 22, juris), näher ausgeführt.

    Sie ist weder willkürlich festgesetzt worden noch wird der Kläger hierdurch vorschnell oder dauerhaft gesperrt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 25, juris).

  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    Es ist daher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; LG Bremen , Urteil vom 20. Juni 2019 -7 O 1618/18 -, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3).

    Da sich dieser Begriff in der rechten Szene aus der Verdrehung eines Zitats des ehemaligen YYY-Vorsitzenden und Kanzlerkandidaten M...... S...... entwickelt hat, das sich auf die seit 2015 nach Deutschland eingereisten Flüchtlinge in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl. auch https://www.spiegel.de/netzwelt/web/rechte-sprache-deutsch-rechts-rechts-deutsch-a-1221185.html; LG Bremen Urteil vom 20. Juni 2019 - - 7 O 1618/18 - -, juris), wird der Durchschnittsempfänger, dem dieser szenetypische Sprachgebrauch geläufig ist und der zur Kenntnis nimmt, dass der Kläger damit auf den Kommentar eines anderen Nutzers ("Mit Merkel geht es den Menschen hier in Deutschland noch nie so gut wie jetzt.") reagiert hat, dem Post auch nicht lediglich entnehmen, dass der Kläger eine "Ablehnungshaltung gegenüber straffälligen Ausländern" einnimmt.

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Der Entscheidung des OLG München vom 17.7.2018 (18 W 858/18), die der Kläger für seine Auffassung in Anspruch nimmt, lässt sich dies in dieser Schärfe ebenfalls nicht entnehmen.

  • OLG Frankfurt, 15.08.2000 - 2 Ss 147/00

    Bezeichnung von Ausländern als "Sozialparasiten"

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    In diesem für den Durchschnittsrezipienten erkennbaren Sinn stellt die Äußerung zugleich eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB dar, denn als Teile der Bevölkerung i.S. dieser Vorschrift können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - 4 StR 129/11; Kammergericht Berlin, Urt. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94); OLG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2000 - 2 Ss 147/2000; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018 - 18 W 1383/18 - Rn. 47 m.w.N.).
  • KG, 26.11.1997 - 1 Ss 145/94

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: Volksverhetzung, "Asylbetrüger"

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    In diesem für den Durchschnittsrezipienten erkennbaren Sinn stellt die Äußerung zugleich eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB dar, denn als Teile der Bevölkerung i.S. dieser Vorschrift können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - 4 StR 129/11; Kammergericht Berlin, Urt. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94); OLG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2000 - 2 Ss 147/2000; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018 - 18 W 1383/18 - Rn. 47 m.w.N.).
  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    In diesem für den Durchschnittsrezipienten erkennbaren Sinn stellt die Äußerung zugleich eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB dar, denn als Teile der Bevölkerung i.S. dieser Vorschrift können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - 4 StR 129/11; Kammergericht Berlin, Urt. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94); OLG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2000 - 2 Ss 147/2000; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018 - 18 W 1383/18 - Rn. 47 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.2011 - 4 StR 129/11

    Anforderungen der Meinungsfreiheit an die strafjuristische Bewertung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    In diesem für den Durchschnittsrezipienten erkennbaren Sinn stellt die Äußerung zugleich eine Aufstachelung zum Hass gegen Teile der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB dar, denn als Teile der Bevölkerung i.S. dieser Vorschrift können auch Asylbewerber oder allgemein in Deutschland lebende Ausländer angesehen werden (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - 4 StR 129/11; Kammergericht Berlin, Urt. v. 26.11.1997 - (5) 1 Ss 145/94 (30/94); OLG Frankfurt, Urt. v. 15.08.2000 - 2 Ss 147/2000; OLG München, Beschl. v. 17.09.2018 - 18 W 1383/18 - Rn. 47 m.w.N.).
  • KG, 22.03.2019 - 10 W 172/18

    "Messer-Einwanderung": YouTube verliert gegen die AfD und muss entferntes Video

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    Dies lässt sich auch dem Beschluss des Kammergerichts vom 22.3.2019 (10 W 172/18 - juris) nicht entnehmen.
  • OLG München, 30.11.2018 - 24 W 1771/18

    Löschung von Nutzerbeiträgen auf Kommunikationsplattform

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    In einer neueren als Anlage B 19 vorgelegten Entscheidung hat das OLG München überdies klargestellt, dass es gerade nicht der Auffassung ist, die Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen müssten gewährleisten, dass Beiträge, die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt seien, in keinem Fall von der Kommunikationsplattform der Beklagten entfernt werden dürften (Beschluss vom 30.11.2018, 24 W 1771/18, dort S. 7).
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19
    Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07. November 2001 - VIII ZR 13/01 -, Rn. 42 - 43, juris; ebenso BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83 juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

  • KG, 24.01.2014 - 5 U 42/12

    Freundefinder ist unzumutbare Belästigung/Anwendbarkeit deutschen

  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19

    Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken

    Die Neufassung der Bedingungen wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 3).

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie ein zuvor bestehendes sehr weites Sanktionsermessen konkretisiert (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 4).

    Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das OLG Dresden (Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, NJW-RR 2019, 429 (430) Rn. 7) aufgezeigt hat, wird diese Bezeichnung in Anknüpfung an eine Äußerung des damaligen Kanzlerkandidaten häufig in einer abwertenden Konnotation für Flüchtlinge verwendet.

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf drei Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 56; SchlHOLG Schleswig, Urteil vom 26. Februar 2020, 9 U 125/19, GRUR-RS 2020, 8539, Rn. 81).

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "popup"-Fenster erfolgen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Anklicken eines "ich-stimme-zu"- Buttons auf der Nutzeroberfläche eines sozialen Netzwerks zum Abschluss eines Änderungsvertrages zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen führt und § 305 BGB hierauf keine Anwendung findet (Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; vgl. MüKo-Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86, 90 m.w.N.; jurisPK-BGB Lapp 2. Aufl. § 305 Rz. 57).

    Ein unzumutbarer Nachteil liegt darin - zumindest bei der reinen Privatnutzung - nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Senatsurteil vom 12.05.2020 - 4 U 1523/19, jeweils m.w.N.; Urteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19 juris Leitsatz 1), hierzu fehlt im Übrigen auch jeglicher Vortrag.

    In Anbetracht dessen ist auch die 30-tägige Versetzung in den Read-only-Modus als Sanktion nicht unverhältnismäßig (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1689/19, m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 48/19

    Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen

    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnehmen mag, unterliegt sie zum einen keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.09.2020 - 2-03 O 282/20; OLG Dresden NJW-RR 2020, 429 Rn. 4; LG Bremen MMR 2020, 426 Rn. 37; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 - 2-03 O 411/20).

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das Ermessen der Klägerin zur Löschung von Beiträgen gegenüber der vorangegangenen Fassung beschränkt (vgl. OLG Dresden AfP 2020, 56, 57 m.w.N.).

    Die Änderung der Bedingungen war daher zulässig (ebenso OLG Dresden AfP 2020, 56, 57; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.12.2018 - 7 W 66/18; LG Bremen, Urt. v. 20.06.2019 - 7 O 1618/18, BeckRS 2019, 12419; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.03.2020 - 2-03 O 411/18).

    Es liegt auch keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB vor (vgl. insoweit OLG Dresden NJW 2018, 3111 Rn. 15 m.w.N.; OLG Dresden AfP 2020, 56; OLG Karlsruhe MMR 2020, 52 Rn. 35).

    In Anwendung dieser Grundsätze und unter Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien kann daher eine Löschung eines Beitrages jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen sein, die als "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsbedingungen der Beklagten anzusehen ist (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.09.2018 - 2-03 O 310/18, MMR 2018, 770 m.w.N.; ebenso OLG München NJW 2018, 3115; OLG Stuttgart, Urt. v. 23.01.2019 - 4 U 214/18, BeckRS 2019, 5526; OLG Dresden NJW 2018, 3111; OLG Dresden AfP 2020, 56; KG Berlin, Beschl. v. 09.01.2020 - 10 W 29/19; LG Bremen, Urt. v. 20.06.2019 - 7 O 1618/18, BeckRS 2019, 12419).

  • OLG Schleswig, 26.02.2020 - 9 U 125/19

    Löschung von Beiträgen oder Sperren des Nutzerkontos wegen Verstoßes gegen

    Die Neufassung der Bedingungen wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 3).

    Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine bedeutende Stellung einnimmt, unterliegt die Beklagte im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote keinem Kontrahierungszwang (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 4).

    Vielmehr kann der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers bei der gebotenen Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des privaten Plattformbetreibers im Ergebnis ein geringerer Stellenwert zukommen, als dies gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Fall wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55; OLG München, Beschluss vom 30. November 2018 - 24 W 1771/18, n.v.).

    Sie dürften abstrakt politische Inhalte nicht verbieten, haben aber bei hasserfüllten Inhalten einen Gestaltungsspielraum, auch wenn die Äußerung im Verhältnis zur öffentlichen Gewalt von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt wäre (OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 5; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 55 f.; Holznagel, CR 2018, S. 369, 372 Rn. 21).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschlüsse vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris Rn. 8; vom 8. August 2018 - 4 W 577/18, juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 6 W 81/18, juris Rn. 56).

  • OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19

    Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags

    Die Neufassung der Bedingungen wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 3).

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u.a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie ein zuvor bestehendes sehr weites Sanktionsermessen konkretisiert (OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 4).

    Dem darin zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit hat die Beklagte vorliegend mit ihrer auf 30 Tage begrenzten Sperre angemessen Rechnung getragen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019 - 4 U 1471/19, juris-Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2019 - 6 W 81/18, juris-Rn. 56; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2020 - 9 U 125/19 -, juris-Rn. 81).

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Die dort enthaltene Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu überarbeiten", verstößt gegen § 307 BGB i.V.m. den aus § 308 Nr. 4 und 5 BGB abzuleitenden Wertungen (KG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2014 - 5 U 42/12 -, juris; noch offen gelassen von Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Bamberg, 06.02.2020 - 8 U 246/19

    Zulässige Profilsperrung wegen Hassrede auf Internetplattform

    Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung ist daher verhältnismäßig (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

    Die allen Nutzern über das "Popup-Fenster" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die "ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

    Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, ... in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 305 BGB, Rn. 86 und 90).

    Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGBrechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363, 365; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

    Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine defacto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte (OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem "popup"-Fenster erfolgen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19 -, juris).

    Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 19.11.2019, Az 4 U 1471/19, ausgeführt hat, sind die geänderten Nutzungsbestimmungen aufgrund der Zustimmung des Klägers durch Anklicken der Schaltfläche entsprechend der Anlage B5 wirksam geworden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung im übrigen auf die Ausführungen in dem zitierten Beschluss vom 19.11.2019 (a.a.O.) unter Ziffer 1 Bezug und verweist auf die ausführlichen und durchweg überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. II. 1.aa) ff (S. 9 - 13).

  • OLG Bamberg, 16.06.2020 - 5 U 337/19

    Erfolglose Klage gegen temporäre Sperrung eines Facebook-Nutzerkontos wegen der

    Die allen Nutzern über das "Popup-Fenster" bei Aufruf des Dienstes der Beklagten zugegangene Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die "ich stimme zu"-Schaltfläche anzuklicken, ist dabei als an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages im Sinne von § 145 BGB zu sehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

    Die Neufassung der AGB wird in einen solchen Fall nicht aufgrund einer vorformulierten Änderungsklausel, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages einbezogen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234; MüKo/Basedow, 8. Auflage 2019, § 305 BGB, Rn. 86 und 90).

    Daher kommen solche Erklärungen als Gegenstand einer AGBrechtlichen Prüfung nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az.: VIII ZR 13/01, NJW 2002, 363, 365; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

    Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für den Kläger so unzumutbar sein sollte, dass eine defacto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

    Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards mit einer zeitlich begrenzten Sperre für die aktive Nutzung ist nach Ansicht des Senats im konkreten Fall ohne Weiteres verhältnismäßig (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2019, Az.: 4 U 1471/19, BeckRS 2019, 34234).

  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 3 O 282/19

    Zur Kündigung eines Kontos in einem sozialen Netzwerk nach verweigerter

    Die Beklagte unterliegt jedoch einem generellen Kontrahierungszwang nicht (OLG Dresden NJW-RR 2020, 429 Rn. 4; LG Bremen MMR 2020, 426 Rn. 37; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2020 - 2-03 O 411/20).

    Es steht insoweit dem Kläger frei, den Dienst der Beklagten nicht zu nutzen (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2020, 429 Rn. 4; LG Bremen MMR 2020, 426 Rn. 37), wenn er seine Identität nicht offenlegen will.

  • OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20

    Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk

  • OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
  • OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Dresden, 12.02.2020 - 4 U 2198/19

    Zustimmung zur Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • OLG Bamberg, 28.04.2020 - 4 U 228/19

    Beitragslöschung auf Facebook und vorübergehende Kontensperrung nach Hassrede

  • LG Schwerin, 21.10.2020 - 3 O 234/19

    Sperrung eines Beitrags im sozialen Netzwerk Facebook: Hassrede bei Verwendung

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