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   OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19   

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https://dejure.org/2020,7758
OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19 (https://dejure.org/2020,7758)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19 (https://dejure.org/2020,7758)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2020 - 1 AR 57/19 (https://dejure.org/2020,7758)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsführer einer Prozesspartei ist Handelsrichter: Gesamte Kammer befangen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 635
  • NZG 2020, 1182
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BayObLG, 01.12.2004 - 1Z AR 158/04

    Antragserfordernis für Zuständigkeitsbestimmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Dafür reicht die Anregung einer Gerichtsstandsbestimmung durch die Klägerin aus (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1.12.2004, 1 Z AR 158/04, zitiert nach juris; Wieczorek/Smid/Hartmann, a. a. O., § 36, Rn. 22).
  • OLG Celle, 17.03.2009 - 9 W 20/09
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Die enge Zusammenarbeit von Richtern in einem Kollegialgericht führt regelmäßig zu einer persönlichen Beziehung zwischen ihnen, die ihre Unbefangenheit in Frage stellt, wenn einer von ihnen selbst als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (BGH, BeckRS 1957, 31386450; OLG Celle, Beschluss vom 17.3.2009, 9 W 20/09, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 11 U 25/06

    Besorgnis der Befangenheit: Wesentlicher Verfahrensmangel bei Austausch eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Denn nach § 45 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, zu entscheiden, was im Falle der Ablehnung eines Handelsrichters der Kammer für Handelssachen dazu führt, dass die Entscheidung nicht durch deren Vorsitzenden allein erfolgen kann, sondern durch den - durch Vertreter aufgefüllten - gesamten Spruchkörper zu ergehen hat (HansOLG, Urteil vom 28.3.2008, 11 U 25/06, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 45, Rn. 3).
  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42, Rn. 9).
  • BVerwG, 29.01.2014 - 7 C 13.13

    Befangenheit; Ablehnungsgesuch; Selbstentscheidung.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung der abgelehnten Richter nach § 44 Abs. 1 ZPO reicht deren zweifelsfreie Bestimmbarkeit aus, die auch ohne eine namentliche Benennung gegeben ist, wenn sämtliche Richter eines Spruchkörpers bei identischem Ablehnungsgrund abgelehnt werden (BVerwG, Beschluss vom 29.1.2014, 7 C 13/13, zitiert nach juris; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 44, Rn. 2).
  • OLG Zweibrücken, 20.03.2014 - 3 W 16/14

    Richterablehnung: Befangenheitsbesorgnis gegenüber der zusammen mit der Ehefrau

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Denn die richterliche Zusammenarbeit in einem gemeinsamen Spruchkörper gebietet eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit - auch - über den jeweils aktuell zu behandelnden Rechtsstreit hinaus und führt zwangsläufig zu persönlichen Kontakten und Eindrücken, die sich auf die Einstellung zu dem prozessführenden Handelsrichter auswirken können, und damit dem Prozessgegner regelmäßig einen vernünftigen Grund zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit der Mitglieder des Spruchkörpers gibt, wenn einer von ihnen als Partei am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.3.2014, 3 W 16/14, zitiert nach juris; OLG Celle a. a. O.; OLG Hamm a. a. O.).
  • OLG Hamm, 29.06.1977 - 1 W 43/77
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Das gilt auch dann, wenn jener Richter nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Celle a. a. O. OLG Hamm, Beschluss vom 29.6.1977, 1 W 43/77, zitiert nach juris OLG Nürnberg NJW 1967, 1864) und ebenso für das Verhältnis der Handelsrichter einer Kammer für Handelssachen zueinander (OLG Hamm a. a. O.; OLG Nürnberg a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 12a MünchKomm./Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 17).
  • BVerfG, 12.07.1995 - 2 BvR 1130/95

    Einstweilige Anordnung gegen die Strafvollstreckung aus einer Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, das Vorliegen eines Sachverhalts, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42, Rn. 9).
  • BGH, 30.01.1986 - X ZR 70/84

    "Mauerkasten"; Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Verfahren vor den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (BGH NJW-RR 1986, 738 f.).
  • OLG Nürnberg, 08.12.1966 - 5 W 77/66
    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.03.2020 - 1 AR 57/19
    Das gilt auch dann, wenn jener Richter nicht persönlich, sondern als Organ einer Gesellschaft am Rechtsstreit beteiligt ist (OLG Celle a. a. O. OLG Hamm, Beschluss vom 29.6.1977, 1 W 43/77, zitiert nach juris OLG Nürnberg NJW 1967, 1864) und ebenso für das Verhältnis der Handelsrichter einer Kammer für Handelssachen zueinander (OLG Hamm a. a. O.; OLG Nürnberg a. a. O.; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42, Rn. 12a MünchKomm./Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 42, Rn. 17).
  • BGH, 04.07.1957 - IV ARZ 5/57

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 244/09

    Ablehnung eines BGH-Richters: Persönliche Beziehung zum Mitglied einer in

  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

    Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung gilt indes dann, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richterinnen und Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13/13 -, Rn. 7; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 AR 57/19 -, Rn. 8), und die abgelehnten Richterinnen und Richtern durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 -, Rn. 8; Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20 -, Rn. 19).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung kann indes dann gelten, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 635 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 2; jeweils mwN), und die abgelehnten Richter durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011- V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 1/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung kann indes dann gelten, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 635 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 2; jeweils mwN), und die abgelehnten Richter durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011- V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 3/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung kann indes dann gelten, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer Richter eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten Richter ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 7; OLG Brandenburg, NJW-RR 2020, 635 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 2; jeweils mwN), und die abgelehnten Richter durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011- V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO; jeweils mwN).
  • OLG Nürnberg, 16.03.2022 - 7 AR 165/22

    Begründete Selbstanzeigen aller Richter eines Amtsgerichts

    bestimmt, da dieses das nächstgelegene Amtsgericht und damit für die Beteiligten gut erreichbar ist (vgl. Brandenburgisches OLG NJW-RR 2020, 635).
  • OLG Schleswig, 27.03.2023 - 2 AR 4/23

    Bestimmung eines Gerichts bei erfolgreicher Ablehnung der Handelsrichter

    Damit ist am Landgericht Flensburg eine ordnungsgemäße Besetzung einer Kammer für Handelssachen nicht mehr möglich, sodass das Landgericht Flensburg insgesamt an einer Ausübung des Richteramtes rechtlich verhindert ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 AR 57/19 -, Rn. 14, juris; Anders/Gehle-Becker, ZPO, 80. Aufl. 2022, § 36 Rn. 13; allgemein, wenn eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt: Musielak/Voit/Heinrich, 19. Aufl. 2022, ZPO § 36 Rn. 14; MüKoZPO/Patzina, 6. Aufl. 2020, ZPO § 36 Rn. 21).
  • OLG Schleswig, 06.02.2023 - 16 W 8/23

    Befangenheit bei Mitgliedschaft im selben Spruchkörper eines Kollegialgerichts

    Dies steht im Einklang mit der nahezu einhelligen Auffassung in der veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. außer der vorstehend zitierten Entscheidung des OLG Hamm: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. März 2020 - 1 AR 57/19, juris Rn. 12; OLG Celle a. a. O., Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2006 - 14 W 3/06, MDR 2006, 1185, sowie OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Dezember 1966 - 5 W 77/66, NJW 1967, 1864).
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