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   BGH, 30.10.2019 - XII ZB 144/19   

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https://dejure.org/2019,41799
BGH, 30.10.2019 - XII ZB 144/19 (https://dejure.org/2019,41799)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2019 - XII ZB 144/19 (https://dejure.org/2019,41799)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 (https://dejure.org/2019,41799)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § ... 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG, § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 276 Abs. 4 FamFG, § 1896 Abs. 1a BGB, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Gebotenheit einer Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anordnung einer Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrenspfleger, Betreuung in allen Angelegenheiten, Anordnung der Btereungen, Entgegenstehender Wille, Freie Willensbestimmung

  • rewis.io

    Betreuungssache: Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Voraussetzungen der Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1896 Abs. 1a ; FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 Abs. 1a ; FamFG § 276 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Gebotenheit einer Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen; Möglichkeit der Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten; Anordnung einer Betreuung eines Volljährigen gegen dessen Willen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung eines Volljährigen - und das Sachverständigengutachten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung in allen Angelegenheiten - und die Bestellung eines Verfahrenspflegers

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungsanordnung gegen den Willen des Betroffenen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betreuung: SV-Gutachten zum Ausschluss der freien Willensbildung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 65
  • MDR 2020, 52
  • FamRZ 2020, 282
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZB 203/14

    Bestellung eine Verfahrenspflegers bei möglicher Anordnung einer Betreuung in

    Auszug aus BGH, 30.10.2019 - XII ZB 144/19
    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828).

    Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN).

    Es unterfällt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN).

    Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 186/17

    Betreuungssache: Voraussetzung der Anordnung einer Betreuung eines Volljährigen

    Auszug aus BGH, 30.10.2019 - XII ZB 144/19
    Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17, FamRZ 2018, 205).

    Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 186/17 - FamRZ 2018, 205 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 7/16

    Betreuungssache: Voraussetzungen einer Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 30.10.2019 - XII ZB 144/19
    Die Zurückverweisung gibt dem Landgericht zudem Gelegenheit, tragfähige Feststellungen zu der Erforderlichkeit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu treffen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 7/16 - FamRZ 2016, 1070 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 11.12.2019 - XII ZB 249/19

    Gebotenheit der Bestellung eines Verfahrenspflegers; Möglichkeit zur Anordnung

    Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14, NJW 2016, 1828 und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19, juris).

    Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestaltung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 f. mwN und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 7).

    Es unterfällt der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 8 mwN und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 8).

    Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 276 Abs. 4 FamFG vertreten worden sind, hätte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - XII ZB 203/14 - NJW 2016, 1828 Rn. 11 mwN und vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 10).

  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 410/19

    Dienen des Rechtsmittels dem objektiven Interesse des Betroffenen als maßgeblich

    Zudem wird das Landgericht zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den Umfang des angeordneten Aufgabenkreises die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 7 mwN, 15).
  • BGH, 22.09.2021 - XII ZB 93/21

    Wird in einem Betreuungsverfahren die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG zwingend

    Die Feststellungen zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - FamRZ 2020, 282 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 04.03.2020 - XII ZB 485/19

    Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens in einem

    Denn weder die angefochtene Beschwerdeentscheidung noch der Beschluss des Amtsgerichts enthalten die nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderliche Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - NJW-RR 2020, 65 Rn. 7 ff. mwN).
  • BGH, 11.03.2020 - XII ZB 496/19

    Notwendigkeit der Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an den Betroffenen

    Da unter diesen Umständen eine Bekanntgabe an die Betroffene unabhängig von der gegenläufigen Empfehlung des Sachverständigen deren rechtliches Gehör nicht wahren konnte, hätte das Amtsgericht das Gutachten jedenfalls einem - erforderlichenfalls noch zu bestellenden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - FamRZ 2020, 282 Rn. 7 mwN) - Verfahrenspfleger zur Verfügung stellen und diesen darauf hinweisen müssen, dass er das Gutachten mit der Betroffenen besprechen soll.
  • BGH, 08.01.2020 - XII ZB 411/19

    Erstrecken der Beschwerdebefugnis naher Angehöriger auch auf eine

    Zudem wird das Landgericht zu prüfen haben, ob im Hinblick auf den Umfang des angeordneten Aufgabenkreises die Bestellung eines Verfahrenspflegers für die Betroffene erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - juris Rn. 7 mwN, 15).
  • BGH, 14.09.2022 - XII ZB 52/22

    Unterbringungsverfahren: persönliche Anhörung des Betroffenen im

    Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2019 - XII ZB 144/19 - FamRZ 2020, 282 Rn. 13 mwN).
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