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   BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17   

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https://dejure.org/2019,44032
BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17 (https://dejure.org/2019,44032)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2019 - V ZR 288/17 (https://dejure.org/2019,44032)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17 (https://dejure.org/2019,44032)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1018
    Auslegung einer Grunddienstbarkeit

  • Wolters Kluwer

    Recht zur Benutzung einer Anlage auf einem Grundstück aufgrund der Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit; Bezug von Heizkraft aus einem Heizkessel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 1018
    Keine Begrenzung des Mitbenutzungsrechts auf die bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit vorhandene Anlage (hier: Heizungskessel)

  • rewis.io

    Grunddienstbarkeit: Auslegung der Berechtigung zur Mitbenutzung einer Anlage auf dem dienenden Grundstück

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1018
    Recht zur Benutzung einer Anlage auf einem Grundstück aufgrund der Berechtigung aus einer Grunddienstbarkeit; Bezug von Heizkraft aus einem Heizkessel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grunddienstbarkeit bezieht sich regelmäßig auch auf erneuerte Anlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grunddienstbarkeit bei Erneuerung der Heizkraftanlage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 77
  • MDR 2020, 158
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
    Eine Dienstbarkeit kann auch unter eine auflösende Bedingung gestellt werden (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 Rn. 13); ob die Bedingung eingetreten ist, lässt sich dem Grundbuch ebenfalls nicht entnehmen.
  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 145/18

    Umlage der Kosten für die Reparatur der Hebebühnen der Doppelparker und

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
    Die Auslegung der Grundbucheintragung unterliegt vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, ZWE 2019, 322 Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZB 94/16, ZfIR 2019, 398 Rn. 29 jeweils mwN).
  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02

    Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
    Die von dem Berufungsgericht vermisste Regelung einer Betriebspflicht, die ohnehin nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 304/02, NJW-RR 2003, 733, 735 mwN), steht der Annahme eines solchen Versorgungszwecks nicht entgegen.
  • BGH, 06.12.2018 - V ZB 94/16

    Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
    Die Auslegung der Grundbucheintragung unterliegt vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 22. März 2019 - V ZR 145/18, ZWE 2019, 322 Rn. 7; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZB 94/16, ZfIR 2019, 398 Rn. 29 jeweils mwN).
  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
    b) Nächstliegend ist die Beschränkung des von einer Dienstbarkeit umfassten Rechts zur (Mit-)Nutzung einer Anlage auf dem dienenden Grundstück auf die Lebens- oder rechtlich zulässige Nutzungsdauer aber nur, wenn sich diese in eindeutiger Weise aus der Grundbucheintragung und der bei der Auslegung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355 f.).
  • BGH, 11.04.2003 - V ZR 323/02

    Auslegung eines Wegerechts

    Auszug aus BGH, 12.07.2019 - V ZR 288/17
    Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, dass zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr. vgl. nur Senat, Urteil vom 11. April 2003 - V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235 f. mwN).
  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 113/22

    Bezeichnung eines auf Lebzeiten eingeräumten Rechts zur Benutzung eines Gebäudes

    (2) Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei dem zugunsten der Klägerin bestellten dinglichen Rechts handele es sich um ein Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB, hält der - revisionsrechtlich uneingeschränkten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN) - Nachprüfung stand und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.

    (a) Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN; Urteil vom 19. März 2021 - V ZR 44/19, NJW-RR 2021, 1176 Rn. 13).

  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    (2) Ein derartiges Verständnis wird aber dem Gesamtzusammenhang der in der Eintragungsbewilligung enthaltenen Regelungen, die der Senat selbst auslegen kann (vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN), nicht gerecht.
  • BGH, 18.09.2020 - V ZR 28/20

    Berechtigung zur Überquerung eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug aufgrund

    Zutreffend geht das Berufungsgericht noch davon aus, dass zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr. vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN).

    Diesen Grundsätzen wird die Auslegung der Eintragung der Grunddienstbarkeit durch das Berufungsgericht, die in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN), nicht gerecht.

    b) Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Recht, ein Grundstück "als Übergang zu benutzen" berechtigt daher auch dazu, dieses mit einem Kraftfahrzeug zu überqueren; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich eine Beschränkung in eindeutiger Weise aus den bei der Auslegung der Grundbucheintragung berücksichtigungsfähigen Umstände ergibt (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355 f.; Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 9).

  • BGH, 19.03.2021 - V ZR 44/19

    Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die

    Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vielmehr vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr. vgl. nur Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 30.06.2023 - V ZR 165/22

    Übernahme einer (deckungsgleichen) Baulast durch den Eigentümer des dienenden

    (3) Um ein uneingeschränktes Wegerecht handelt es sich hier; die dahingehende Auslegung des Berufungsgerichts hält der - revisionsrechtlich uneingeschränkten (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17, NJW-RR 2020, 77 Rn. 6 mwN) - Nachprüfung stand und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2021 - 12 U 124/21

    Begründung einer Grunddienstbarkeit im Jahr 1900 vor Anlegung der Grundbücher

    (1) Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend annimmt, ist zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit grundsätzlich vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der nach § 874 BGB in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 12.7.2019 - V ZR 288/17, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.07.2022 - 1 C 151/22

    Erweiterung eines Geh- und Fahrrechts

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogenen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH BeckRS 2020, 35374; DNotZ 2003, 704 (705); NJW-RR 2020, 77 Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 03.03.2022 - 3 W 104/21

    Löschung einer eingetragenen Dienstbarkeit aus dem Grundbuch

    Dies entspricht einer auflösenden Bedingung, unter die eine Dienstbarkeit grundsätzlich gestellt werden kann (BGH, Urteil vom 12. Juli 2019 - V ZR 288/17 -, Rn. 8, juris).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 22.07.2022 - 7 U 90/21

    Grunddienstbarkeit: Keine Abänderung ohne Eintragung!

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogenen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH BeckRS 2020, 35374; DNotZ 2003, 704 (705); NJW-RR 2020, 77 Rn. 6).
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