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   OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18   

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https://dejure.org/2019,35035
OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18 (https://dejure.org/2019,35035)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2019 - 5 U 97/18 (https://dejure.org/2019,35035)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - 5 U 97/18 (https://dejure.org/2019,35035)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unfallversicherung - Riss des Meniskus: Mitwirkende Vorerkrankungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 96
  • VersR 2020, 285
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.2016 - IV ZR 521/14

    Private Unfallversicherung: Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Insbesondere stellt die von dem Sachverständigen aufgezeigte Möglichkeit, dass die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerativen oder anlagebedingten Vorschäden beruhen könnte, die bis zum Unfall noch keine Beschwerden ausgelöst hatten, die Annahme eines Ursachenzusammenhanges nicht durchgreifend in Frage, weil im privaten Unfallversicherungsrecht ausreichende Adäquanz auch schon bei einer nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegenden Mitwirkung gegeben ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).

    Die von der Beklagten übernommene Erwägung, nicht unfallbedingte Beeinträchtigungen aufgrund der Kniearthrose dürften, weil sie abgrenzbar nicht auf das geschilderte Ereignis zurückzuführen seien, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von vornherein nicht berücksichtigt werden, beruht auf einer Fehlinterpretation der Äußerungen des Sachverständigen und beachtet nicht hinreichend die Systematik der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, wonach mitwirkende Krankheiten und Gebrechen nicht im Rahmen der Kausalität zu berücksichtigen sind, sondern nachgeordnet als möglicher Leistungsminderungsgrund (§ 3 AUB 88; vgl. Jacob, Unfallversicherung 1. Aufl., Ziff. 2.1 AUB 2010 Rn. 75; Leverenz, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 182 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).

    Maßgeblich für die Bemessung der daraus zu errechnenden Invaliditätsleistung ist indes - ausschließlich - die von der Beklagten in ihren Versicherungsbedingungen getroffene Regelung des § 7 I AUB 88. Hat der Unfall zu einer dauerhaften Beeinträchtigung geführt, wofür Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 3), so richtet sich die Höhe der Leistung nach dem "Grad der Invalidität".

    "Latente" Vorschäden, die sich - wie hier - noch nicht praktisch ausgewirkt und damit bislang objektiv nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben, sind dagegen nicht als Vorinvalidität zu berücksichtigen, sondern können nur - und zwar auch wenn sie noch nicht subjektiv bemerkt oder als Leiden empfunden wurden - nach § 8 AUB 88 als mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; OLG Karlsruhe, VersR 2017, 747; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 48).

    Ferner liegt ein mitwirkendes Gebrechen auch unabhängig davon, ob der Versicherte zuvor schon an Beschwerden gelitten hat, jedenfalls dann vor, wenn eine vorbestehende Schädigung nicht lediglich zu einer erhöhten Schadenanfälligkeit geführt, sondern - wie hier erwiesenermaßen - zur Verstärkung der Folgen des späteren Unfalls beigetragen hat (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492).

  • OLG Saarbrücken, 22.12.2010 - 5 U 638/09

    Keine Kürzung der Leistung in der privaten Unfallversicherung bei alterstypischen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Daraus erhellt jedoch zweifelsfrei, dass "die Invalidität" - im Sinne einer Funktionsbeeinträchtigung - hier sowohl durch die unfallbedingte Verletzung als auch durch die unfallfremde Arthrose mitverursacht worden ist, wobei die beiderseitigen Anteile nach sachverständiger Einschätzung in etwa gleich schwer wiegen und "im Zusammenspiel" die Gesundheitsschädigung oder deren Folgen "zumindest beeinflusst" haben (OLG Schleswig, VersR 1995, 825; Götz, in: Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl., § 182 Rn. 5; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl.., § 182 Rn. 5; vgl. auch Senat, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 5 U 638/09-127, RuS 2013, 618).

    Die Klägerin kann ihre Berufung auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dieser Zustand begründe lediglich einen altersbedingt normalen Verschleiß, der bei der Bemessung einer unfallbedingten Invalidität außer Betracht zu bleiben habe (vgl. Senat, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 5 U 638/09-127, RuS 2013, 618; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 3 AUB 2010 Rn. 5); das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Der Sachverständige hat anlässlich der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens auf Nachfrage des Senats ausgeführt, die Spannbreite sei hierzu viel zu groß, und man könne eigentlich keinen "altersentsprechenden" Zustand definieren.

  • BGH, 23.11.2011 - IV ZR 70/11

    Deckungsklage gegen eine private Unfallversicherung auf Todesfallleistung:

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Die Beachtung dieser durch die Bedingungen vorgegebenen Systematik ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen erst ab einem bestimmten Grad der Mitwirkung - hier: 25 Prozent - berücksichtigungsfähig ist, was überdies der Versicherer mit dem Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - IV ZR 70/11, VersR 2012, 92).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.2016 - 12 U 97/16

    Private Unfallversicherung: Bemessung des Invaliditätsgrades bei Komplettruptur

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    "Latente" Vorschäden, die sich - wie hier - noch nicht praktisch ausgewirkt und damit bislang objektiv nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen geführt haben, sind dagegen nicht als Vorinvalidität zu berücksichtigen, sondern können nur - und zwar auch wenn sie noch nicht subjektiv bemerkt oder als Leiden empfunden wurden - nach § 8 AUB 88 als mitwirkende Krankheiten oder Gebrechen zu einer Anspruchsminderung führen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; OLG Karlsruhe, VersR 2017, 747; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., Ziff. 2 AUB 2010 Rn. 48).
  • BGH, 28.01.2009 - IV ZR 6/08

    Begriff des Unfalls in der privaten Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Denn diese Voraussetzungen sind schon dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2009 - IV ZR 6/08, VersR 2009, 492; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 178 Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2018 - 5 U 23/16

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachweis eines arglistigen Verschweigens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Erst recht besteht kein Anlass, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen (zu den Voraussetzungen: BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 32. Aufl., § 412 Rn. 2).
  • BGH, 04.03.1980 - VI ZR 6/79
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Erst recht besteht kein Anlass, gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen (zu den Voraussetzungen: BGH, Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79, VersR 1980, 533; Senat, Urteil vom 9. Mai 2018 - 5 U 23/16, VersR 2018, 1314; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung 32. Aufl., § 412 Rn. 2).
  • BGH, 13.04.2011 - IV ZR 36/10

    Unfallversicherung: Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Absehen von einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Diesbezüglich kann auch mit hinreichend gesicherter überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171) angenommen werden, dass die Invalidität durch den Unfall zumindest mitverursacht worden ist, was für die Annahme eines unfallbedingten Dauerschadens genügt.
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2009 - 5 U 249/08

    Bestimmtheitserfordernis für den Klageantrag i.R. der Feststellung auf eine

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 97/18
    Auch kommt es nicht darauf an, ob die gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen, die zur Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung gemacht werden, bereits durch den Unfall hervorgerufen wurden, sondern es genügt, dass eine als solche unerhebliche Körperbeschädigung die Voraussetzung für weitere auf den Verletzten einwirkende Ursachen schafft (Senat, Urteil vom 21. Januar 2009 - 5 U 249/08-29, VersR 2009, 1109; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 17).
  • OLG Hamm, 24.09.2021 - 30 U 114/21

    Corona; Covid-19; Miete; Minderung; Pandemie; Unmöglichkeit; Vertragsanpassung;

    Es muss eine derart gewichtige Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung des Austauschvertrags vorliegen, dass die Grenze des vertraglich übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2019 - VIII ZR 234/18 -, NJW-RR 2020, 96 Rn. 23; Urt. v. 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 -, NJW 2012, 1718 Rn. 26; Urt. v. 11.03.1993 - I ZR 27/91 -, NJW-RR 1993, 880 Rn. 15; OLG Frankfurt, Urt. v. 19.03.2021 - 2 U 143/20 -, juris Rn. 52).
  • OLG Saarbrücken, 20.11.2020 - 5 U 106/19

    1. Zum Nachweis eines unfallbedingten Dauerschadens - hier: Beschwerden nach

    Haben neben der unfallbedingten Verletzung auch unfallfremde Umstände zu der Invalidität beigetragen, so bemisst sich der Grad der unfallbedingten Invalidität nach der Systematik der Versicherungsbedingungen zunächst einheitlich nach der durch den Unfall mitverursachten Funktionsbeeinträchtigung des betroffenen Körperteils, während die mitursächliche Vorschädigung erst hiernach als Vorinvalidität oder als Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu berücksichtigen ist (Festhaltung OLG Saabrücken, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285 = NJW-RR 2020, 96).

    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen, die zur Grundlage eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung gemacht werden, bereits durch den Unfall hervorgerufen wurden, sondern es genügt, dass eine als solche unerhebliche Körperbeschädigung die Voraussetzung für weitere auf den Verletzten einwirkende Ursachen schafft (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., § 178 Rn. 17).

    Für den Nachweis eines unfallbedingten ersten Gesundheitsschadens und die eine Invalidität begründende dauernde gesundheitliche Beeinträchtigung gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285); dieser erfordert die Überzeugung des Richters von der zu beweisenden Tatsache im Sinne eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126; Senat, Urteil vom 21. März 2018 - 5 U 59/16, ZfS 2018, 700).

    Dagegen gilt für den Beweis der kausalen Verknüpfung dieser beiden Umstände der erleichterte Maßstab des § 287 ZPO, der für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen ausreichen lässt (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - IV ZR 36/10, VersR 2011, 1171; Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285).

    Wie der Senat in seinem kurz vor Erlass der angefochtenen Entscheidung verkündeten Urteil vom 2. Oktober 2019 (- 5 U 97/18, VersR 2020, 285 = NJW-RR 2020, 96) ausgeführt hat, ist der vom Ausgangsgericht im Anschluss an die Ausführungen des - insoweit nicht ausreichend angeleiteten - Sachverständigen gewählte Ansatz, mitwirkende Vorschäden schon bei der Bemessung des Gesamtinvaliditätsgrades zu berücksichtigen, rechtsfehlerhaft, weil die Systematik der von den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen hierzu etwas anderes vorgibt.

  • OLG Hamm, 10.09.2021 - 30 U 147/21

    Corona; Covid-19; Miete; Minderung; Pandemie; Risikozuweisung; Störung der

    Es muss eine derart gewichtige Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung des Austauschvertrags vorliegen, dass die Grenze des vertraglich übernommenen Risikos überschritten wird und die benachteiligte Vertragspartei in der getroffenen Vereinbarung ihr Interesse nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2019 - VIII ZR 234/18 -, NJW-RR 2020, 96 Rn. 23; Urteil vom 01.02.2012 - VIII ZR 307/10 -, NJW 2012, 1718 Rn. 26; Urteil vom 11.03.1993 - I.
  • OLG Saarbrücken, 09.02.2022 - 5 U 53/21

    Ein Unfallversicherer muss sich die Neubemessung der Invalidität nicht

    Dabei müsste die Arthrose als Vorerkrankung selbst dann Berücksichtigung finden, wenn sie bis zum Unfall klinisch stumm geblieben sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 251/14, VersR 2016, 1492; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2020 - 5 U 39/20

    1. Der erforderliche Nachweis eines Unfallereignisses ist nicht geführt, wenn

    Dabei ist, wie das Landgericht richtig ausführt, eine Mitursächlichkeit ausreichend (Jacob, in: BeckOK-VVG 7. Ed. 15.3.2020, § 178 Rn. 82; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 2. Rn. 160; allgemein Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 178 Rn. 18; Rüffer, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 178 Rn. 18; ferner Senat, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 5 U 265/03-30, VersR 2004, 1544); dies folgt nicht zuletzt aus der Tatsache, dass in der - von der Beklagten vorliegend auch hilfsweise eingewandten - Ziff. 5 AUB bei der Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen, also unfallfremden Faktoren, kein Ausschluss, sondern nur eine Anspruchsminderung entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Vorschädigung vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - IV ZR 521/14, VersR 2016, 1492; Urteil vom 24. Februar 1988 - IVa ZR 220/86, VersR 1988, 461; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 5 U 97/18, VersR 2020, 285; Rüffer, in: Hk-VVG a.a.O., § 178 Rn. 18).
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