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   BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20   

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BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20 (https://dejure.org/2021,2000)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2021 - VI ZB 46/20 (https://dejure.org/2021,2000)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 (https://dejure.org/2021,2000)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, § 130a ZPO, § 130a Abs. 3 ZPO

  • JurPC

    Einlegung der Berufung mittels Computerfax

  • Wolters Kluwer

    Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags; Übermittlung einer Berufungsschrift per Computerfax und Darlegung der Umstände der Einfügung der eingescannten Unterschrift

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bei mittels Computerfax eingelegter Berufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 130 Nr. 6
    Unzulässige Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags; Übermittlung einer Berufungsschrift per Computerfax und Darlegung der Umstände der Einfügung der eingescannten Unterschrift

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufung per Computerfax eingereicht: Wie ist ein Wiedereinsetzungsantrag zu begründen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung bei Computerfax: Wer hat die Unterschrift gescannt und eingefügt? (IBR 2021, 272)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 373
  • FamRZ 2021, 621
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.2014 - XI ZB 13/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20
    Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift des Klägervertreters in die Berufungsschrift überhaupt um eine einfache, von einem Rechtsanwalt zulässigerweise auf sein Büropersonal übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt (ausdrücklich offengelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18), hätte die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 m.w.N.) jedenfalls darlegen müssen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift vom 9. März 2020 mit der eingescannten Unterschrift versehen hat.

    Für den Fall, dass das Büropersonal dies erledigt haben sollte, hätte die Klägerin zudem Vortrag zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18 f.) und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).

    c) Da es sich bei einem Computerfax zivilprozessual um ein schriftliches Dokument in der Form einer Telekopie (§ 130 Nr. 6 ZPO) und nicht um ein elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 9 ff. m.w.N.), stellen sich die von der Rechtsbeschwerde zu § 130a Abs. 3 ZPO formulierten Rechtsfragen im Streitfall nicht.

  • BGH, 10.01.2013 - I ZB 76/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erforderlicher Inhalt des

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20
    Unabhängig von der Frage, ob es sich beim Einscannen der Unterschrift des Klägervertreters in die Berufungsschrift überhaupt um eine einfache, von einem Rechtsanwalt zulässigerweise auf sein Büropersonal übertragbare Verrichtung oder um eine vom Rechtsanwalt selbst zu erledigende Tätigkeit handelt (ausdrücklich offengelassen von BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - XI ZB 13/13, NJW-RR 2015, 624 Rn. 18), hätte die Klägerin im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, AnwBl 2013, 233 Rn. 7 m.w.N.) jedenfalls darlegen müssen, wer zu welchem Zeitpunkt die Berufungsschrift vom 9. März 2020 mit der eingescannten Unterschrift versehen hat.
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 26.01.2021 - VI ZB 46/20
    Dabei werden mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender die Voraussetzungen der für bestimmende Schriftsätze gesetzlich erforderlichen Schriftform gemäß § 130 Nr. 6 ZPO entweder dadurch gewahrt, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160, 164 f.).
  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22

    Erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen

    Das hätte die Klägerin aber im Rahmen der ihr nach § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO obliegenden geschlossenen, aus sich heraus verständlichen Schilderung der tatsächlichen Abläufe (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 Rn. 10 mwN) darlegen müssen.

    Für den Fall, dass das Büropersonal den Versand übernommen hat, hätte die Klägerin Vortrag zum Ausbildungsstand und zur Zuverlässigkeit der eingesetzten Bürokraft und zu deren Kontrolle halten und diesen glaubhaft machen müssen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 Rn. 10 mwN).

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 158/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

    Dafür ist es bei einem Computerfax ausreichend, wenn die eingescannte Unterschrift in der Kopie wiedergegeben ist (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160; BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8 ff.) .
  • LAG Hessen, 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20

    Eingescannte Unterschrift auf Berufungsbegründungsschriftsatz nicht ausreichend;

    Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch nicht die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax heranzuziehen, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.) .

  • LAG Hessen, 09.02.2022 - 6 Sa 1249/20

    Eingescannte Unterschrift bei Berufungsbegründung nicht ausreichend;

    Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier auch nicht die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) zum Computerfax heranzuziehen, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8; BFH 22. Juni 2010 - VIII R 38/08 - Rn. 17, BFHE 230, 115; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 22 ff.) .

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 159/22

    Bestimmender Schriftsatz - Unterschriftserfordernis

    Dafür ist es bei einem Computerfax ausreichend, wenn die eingescannte Unterschrift in der Kopie wiedergegeben ist (GmS-OGB 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160; BGH 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20 - Rn. 8 ff.) .
  • BGH, 23.06.2022 - I ZB 76/21

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Weiterführung des Names eines

    aa) Um die Begründungsvoraussetzungen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zu erfüllen, müssen die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - I ZB 76/11, NJOZ 2013, 935 [juris Rn. 7|; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZB 46/20, NJW-RR 2021, 373 [juris Rn. 10]; Beschluss vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, NJW 2021, 3132 [juris Rn. 13]).
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