Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13643
BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20 (https://dejure.org/2021,13643)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - III ZR 96/20 (https://dejure.org/2021,13643)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - III ZR 96/20 (https://dejure.org/2021,13643)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,13643) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45k Abs 2 S 1 TKG, § 126 Abs 1 BGB, § 126b BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; Voraussetzungen einer Beschränkung der Revisionszulassung

  • IWW

    § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § ... 45k TKG, § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG, § 126 Abs. 1 BGB, § 126 BGB, § 126b BGB, § 1 UKlaG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 1, 3 UKlaG, § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG, § 45k Abs. 2 bis 4 TKG, § 45k Abs. 2 bis 5 TKG (und § 45o Satz 3 TKG), § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 45k Abs. 1 TKG, § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, § 45k Abs. 2 TKG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 41b Abs. 1 Satz 3, § 46 Abs. 4 Satz 4, Abs. 7, § 55 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1, § 66i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 4, § 99 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 113 Abs. 2 Satz 1 und 3 TKG, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, § 51 Abs. 1 Satz 2 TKG, § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 98 Abs. 1 Satz 4 TKG

  • Wolters Kluwer

    Darstellen der Rechte und Pflichten der Vertragspartner als klar und durchschaubar bzgl. der Pflicht eines Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund Transparenzgebots (hier: Preisklausel und Sperrklausel)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Darstellen der Rechte und Pflichten der Vertragspartner als klar und durchschaubar bzgl. der Pflicht eines Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund Transparenzgebots (hier: Preisklausel und Sperrklausel)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 839
  • MMR 2021, 636
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.02.2019 - III ZR 38/18

    Rechtsstreit um die Verpflichtung eines Pflegebedürftigen zur Tragung der

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, NJW-RR 2019, 942 Rn. 22 m.zahlr.w.N.).

    Sogar eine unnötige Wirrnis im Klauseltext ist unschädlich, wenn sich der Klauseltext mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 mwN).

    Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 24).

    Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO mwN).

    Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO mwN).

    Auch § 45k Abs. 1 Satz 1 TKG, dem die Klausel in Ziffern VII 1 AGB - wenn auch nicht in wörtlicher Übereinstimmung - nachgebildet ist, bringt entgegen der Auffassung der Revision im Verhältnis zur Klausel nicht klarer zum Ausdruck, dass die in § 45k Abs. 2 bis 4 TKG normierten Voraussetzungen der dort geregelten Sperrtatbestände abschließend sind - ungeachtet dessen, dass es ohnehin nicht allein zur Unklarheit einer Klausel führt, wenn es noch klarere und verständlichere Formulierungen gegeben hätte (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 mwN; siehe bereits oben aa).

    Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist jedoch nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (Senat, Urteil vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 mwN; siehe bereits oben aa).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Der Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG im Klageantrag angegeben werden, anderenfalls ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 9 mwN).

    Kleine Unrichtigkeiten bei der Wiedergabe des Klauselwortlauts können im Urteilstenor korrigiert werden; für § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG sind sie unerheblich (BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn. 10).

  • BAG, 09.12.2008 - 1 ABR 79/07

    Zustimmungsverweigerung durch Schreiben ohne Unterschrift

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Die Textform gewährleistet, dass die Beteiligten sich zuverlässig über den Inhalt der Erklärung informieren können, und erfüllt damit die Informationsfunktion (MüKoBGB/Einsele, 8. Aufl., § 126b Rn. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 126b Rn. 1; vgl. auch BAG, NZA 2009, 627 Rn. 42 ff zu § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 1 U 46/19

    Widerspruchsrecht von Mobilfunkkunden unabhängig von Höhe angekündigter

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2020, 624 veröffentlicht ist, hat hinsichtlich der Sperrklausel die Berufung des Klägers für unbegründet, die Berufung der Beklagten dagegen für begründet erachtet.
  • BGH, 04.12.2013 - IV ZR 215/12

    Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadenfreiheitssystems

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Eine teilbare Klausel ist zum besseren Verständnis zwar ebenfalls im vollen Wortlaut wiederzugeben, jedoch ist der Antrag auf den unwirksamen Teil zu beschränken, da anderenfalls die Klage teilweise unbegründet ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, BGHZ 199, 170 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 13.08.2020 - III ZR 148/19

    Ausklärungspflicht über Innenprovisionen im Verkaufsprospekt über

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteil vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f m.zahlr.w.N.).
  • BGH, 16.05.1990 - VIII ZR 245/89

    Formulierung des Klageantrags; Beschränkung der Nachbesserung

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Die Zusammenfassung von Klauseln im Klageantrag ist möglich, sofern damit ihr Bedeutungsgehalt gegenüber demjenigen, der ihnen im Kontext des Klauselwerks zukommt, nicht verändert wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - VIII ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1141).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Auszug aus BGH, 11.03.2021 - III ZR 96/20
    Maßgeblich ist allein, dass die dauerhafte Lesbarkeit des Textes gewährleistet ist (vgl. BVerwGE 157, 117 Rn. 17 zum Schriftlichkeitserfordernis in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20

    Zu Ansprüchen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, die unter dem

    Es muss sich indessen weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (s. zuletzt Senat, Urteile vom 15. April 2021 - III ZR 139/20, ZIP 2021, 1160 Rn. 20; vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 und vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f m.zahlr.w.N.).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 212/20

    AGB von Paketdienstleister teilweise unwirksam

    Weder bedarf es eines solchen Grads an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25 mwN).

    Da die Transparenzanforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen und der Klauselinhalt nur im Rahmen des Möglichen klar und verständlich formuliert werden muss, ist eine Klausel nicht schon intransparent, wenn nicht alle Eventualitäten erfasst werden und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25).

  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH 11. März 2021 - III ZR 96/20 - Rn. 25; 7. Februar 2019 - III ZR 38/18 - Rn. 24; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 13. Aufl. § 307 BGB Rn. 344) .
  • BGH, 05.10.2023 - III ZR 216/22

    Anlagebedingungen, Transparenzkontrolle

    Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten ist (Senat, Urteile vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25 und vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 24).

    Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind (Senat, Urteile vom 11. März 2021 aaO und vom 7. Februar 2019 aaO Rn. 23 f mwN).

  • BGH, 19.10.2023 - III ZR 221/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall wegen der Verwendung

    Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. zB Senat, Urteile vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 12 und vom 13. August 2020 - III ZR 148/19, WM 2020, 1862 Rn. 13 f; jew. mwN.).
  • LG Frankfurt/Main, 06.04.2023 - 24 O 133/22

    Unangemessene Benachteiligung bei der Autovermietung

    Weder bedarf es eines solchen Grads an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2021 - III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25; BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20 -, Rn. 47, juris; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - IV ZR 185/20 -, Rn. 24, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht