Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.10.1989

Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87   

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BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87 (https://dejure.org/1989,302)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1989 - III ZR 92/87 (https://dejure.org/1989,302)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87 (https://dejure.org/1989,302)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung von Gerichtsbediensteten - Schuldhafter Verstoß gegen Amtspflichten bei der Zustellung eines Vollstreckungsbefehls - Beseitigung der Unwirksamkeit durch nachträgliche Vervollständigung einer Postzustellungsurkunde - Heilung der ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; BGB § 203; BGB § 205; BGB § 209; BGB § 249; BGB § 839; BGB § 852; ZPO § 182; ZPO § 191; ZPO § 209; ZPO § 699

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtspflichten des Urkundsbeamten bei Zustellungen im Mahnverfahren; Schadenszurechnung im Rahmen der Amtspflichtverletzung; Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; Hemmung der Verjährung bei unwirksamer Zustellung eines Vollstreckungsbefehls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 176
  • NJW-RR 1990, 93 (Ls.)
  • MDR 1990, 32
  • VersR 1989, 1087
  • WM 1989, 1822
  • Rpfleger 1989, 417
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Staat oder eine andere haftende Körperschaft wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Verletzte zur Abwendung des Schadens gegen einen Dritten einen (hier: arbeitsgerichtlichen) Rechtsstreit führt (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242).

    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 11. Juli 1985 entschieden (III ZR 62/84 = BGHZ 95, 238; vgl. auch schon Senatsurteil BGHZ 93, 87, 89 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83]/90), daß Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird.

    Gegen eine entsprechende Anwendung der §§ 209 Abs. 1, 211 BGB, wie sie der erkennende Senat in den genannten Entscheidungen BGHZ 95, 238; 97, 97 und 103, 242 für notwendig erachtet hat, spricht im Streitfall gerade auch die der Klägerin gegebene Möglichkeit, durch Streitverkündung in dem Beitragsprozeß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs leicht unterbrechen zu können, also nicht darauf verwiesen zu sein, zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung wegen eines Schadensfalles gleichzeitig zwei Parallelprozesse in verschiedenen Rechtswegen führen zu müssen.

  • BGH, 17.11.1988 - III ZR 252/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung; Klage im Nachverfahren nach

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO war Genüge getan (vgl. Senatsurt. v. 17. November 1988 - III ZR 252/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Parteibezeichnung 3 und Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 10 = WM 1989, 504): Die Parteien und das Gericht sowie Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs standen objektiv und für alle Beteiligten erkennbar fest, ein bestimmter Antrag war gestellt.

    Der Gläubiger, der die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, macht dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH Urt. v. 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 [BGH 05.05.1988 - VII ZR 119/87] und Senatsurt. v. 17. November 1988 aaO).

    Da die Klägerin in dem Arbeitsgerichtsprozeß zwar der Deutschen Bundespost, nicht aber auch dem beklagten Land den Streit verkündet hatte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB), was nahegelegen hätte, machte sie mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beitragsanspruchs gegen ihren Schuldner nicht zugleich auch dem Land ihren auf Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruchs gerichteten Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß das Land sich darauf einrichten mußte, bei für die Klägerin ungünstigem Ausgang des Beitragsprozesses auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen zu werden (vgl. auch BGH Urt. v. 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 [BGH 05.05.1988 - VII ZR 119/87] und Senatsurt. v. 17. November 1988 - III ZR 252/87 = WM 1989, 504, 506).

  • BGH, 05.05.1988 - VII ZR 119/87

    Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Der Gläubiger, der die gerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, macht dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß dieser sich darauf einrichten muß, auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (vgl. BGH Urt. v. 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 [BGH 05.05.1988 - VII ZR 119/87] und Senatsurt. v. 17. November 1988 aaO).

    Da die Klägerin in dem Arbeitsgerichtsprozeß zwar der Deutschen Bundespost, nicht aber auch dem beklagten Land den Streit verkündet hatte (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB), was nahegelegen hätte, machte sie mit der gerichtlichen Durchsetzung des Beitragsanspruchs gegen ihren Schuldner nicht zugleich auch dem Land ihren auf Durchsetzung eines Amtshaftungsanspruchs gerichteten Rechtsverfolgungswillen so deutlich, daß das Land sich darauf einrichten mußte, bei für die Klägerin ungünstigem Ausgang des Beitragsprozesses auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen zu werden (vgl. auch BGH Urt. v. 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87 = BGHR BGB § 209 Abs. 1 Unterbrechungsumfang 3 = NJW 1988, 1964 [BGH 05.05.1988 - VII ZR 119/87] und Senatsurt. v. 17. November 1988 - III ZR 252/87 = WM 1989, 504, 506).

  • BGH, 11.02.1988 - III ZR 221/86

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs durch Klage vor den

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Staat oder eine andere haftende Körperschaft wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Verletzte zur Abwendung des Schadens gegen einen Dritten einen (hier: arbeitsgerichtlichen) Rechtsstreit führt (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242).

    Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß auch die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Klage vor den Sozialgerichten die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbricht, der auf dasselbe Fehlverhalten des Sozialversicherungsträgers gestützt wird (Urt. v. 11. Februar 1988 - III ZR 221/86 = BGHZ 103, 242).

  • BGH, 06.02.1986 - III ZR 109/84

    Amtspflichten bei Betrieb einer Kläranlage; Unterbrechung der Verjährung durch

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Die Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs gegen den Staat oder eine andere haftende Körperschaft wird nicht dadurch unterbrochen, daß der Verletzte zur Abwendung des Schadens gegen einen Dritten einen (hier: arbeitsgerichtlichen) Rechtsstreit führt (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242).

    Mit Urteil vom 6. Februar 1986 (III ZR 109/84 = BGHZ 97, 97, 109 ff) hat der Senat dies für die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, die aus dem amtspflichtwidrigen Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses hergeleitet werden, bestätigt.

  • BGH, 07.05.1962 - III ZR 3/60

    Auswirkungen der unrichtigen Versagung der Prozeßkostenhilfe auf die Verjährung

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Eine zeitliche Begrenzung gibt es für die Hemmung nicht (vgl. Senatsurteil BGHZ 37, 113, 118; MünchKomm/v. Feldmann a.a.O. und Palandt/Heinrichs aaO, jeweils Anm. zu § 205 BGB).

    Das bedeutet im Streitfall, daß der genannte Zeitraum von sechs Monaten (§ 203 BGB), während dessen die Verhinderung voll bestand, nach § 205 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird und diese sich ab Wegfall des Hindernisses um sechs Monate verlängert (vgl. Senatsurteil BGHZ 37, 113, 118 und BGH Urt. v. 16. Juni 1982 - IVb ZR 720/80 = LM BGB § 203 Nr. 21 = FamRZ 1982, 917, 918).

  • BGH, 15.11.1984 - III ZR 70/83

    Drittbezogenheit von Amtspflichten im Baugenehmigungsverfahren

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 11. Juli 1985 entschieden (III ZR 62/84 = BGHZ 95, 238; vgl. auch schon Senatsurteil BGHZ 93, 87, 89 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83]/90), daß Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen amtspflichtwidrig erlassenen Verwaltungsakt auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen, der aus der angefochtenen Maßnahme abgeleitet wird.
  • BGH, 26.03.1981 - VII ZR 160/80

    Unterbrechung der Verjährung einer Forderung durch Prozeßaufrechnung

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Von ihr ging deshalb eine das Land warnende Wirkung (vgl. BGHZ 72, 23, 29; 80, 222, 226) nicht aus.
  • BGH, 08.06.1978 - VII ZR 54/76

    Unterbrechung der Verjährung durch Verteidigung gegen eine negative

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Von ihr ging deshalb eine das Land warnende Wirkung (vgl. BGHZ 72, 23, 29; 80, 222, 226) nicht aus.
  • BGH, 25.06.1975 - VIII ZR 254/74

    Heilung der Nichtunterzeichnung der Klageschrift

    Auszug aus BGH, 29.06.1989 - III ZR 92/87
    Soweit das Arbeitsgericht den Schriftsatz nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übersandt hat, ist ein darin liegender Mangel jedenfalls nach § 295 ZPO, der auf die Klagezustellung Anwendung findet (vgl. BGHZ 25, 66, 72 f; 65, 46, 47), geheilt.
  • BGH, 29.06.1957 - IV ZR 88/57

    Anforderungen an den Rügeverzicht

  • BGH, 23.11.1978 - VII ZR 41/78

    Begriff der Förderung des Prozesses

  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 621/80

    Zustellung - Zustellungsurkunde - Unterschrift - Fehlende Unterschrift -

  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 68/83

    Amtspflichten einer Gemeinde im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 720/80

    Anfechtung der Ehelichkeit eines in der UdSSR lebenden Kindes des deutschen

  • BGH, 22.02.1961 - IV ZR 262/60

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.1955 - V BLw 39/55

    Rechtsmittel

  • BAG, 26.05.1971 - 4 AZR 249/70

    Zusatzversorgungskasse - Beitragsanspruch

  • BAG, 07.12.1983 - 4 AZR 408/81
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
  • OLG Hamburg, 25.05.2018 - 8 U 51/17

    Information des ausländischen Zustellungsempfängers mit modernen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies zu erwägen, wenn die Unwirksamkeit einer Zustellung auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht beruht; sie greift jedoch nur ein, wenn die verjährungshemmende Wirkung einer Zustellung infolge eines - für den Gläubiger unabwendbaren - gerichtlichen Fehlers nicht eintritt (BGH, NJW 1990, 176, 178; BGH, BGHZ 149, 311, 326 = NJW 2002, 827; BGH NJW 2017, 1735 Rn. 14).
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt, etwa den Schadenshergang, in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 179; MünchKomm/Grothe, BGB 5. Aufl. § 199 Rdn. 25).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 29/88   

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https://dejure.org/1989,2208
BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 29/88 (https://dejure.org/1989,2208)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1989 - IVa ZR 29/88 (https://dejure.org/1989,2208)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 29/88 (https://dejure.org/1989,2208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 93
  • NZV 1990, 150 (Ls.)
  • VersR 1990, 80
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.09.1975 - IV ZR 81/74

    Unfallursächlichkeit der schlechten Beschaffenheit der Reifen bei Abkommen von

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 29/88
    Diese Besonderheit in der Kraftfahrtversicherung erfordert in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht von dem VN selbst, sondern von einem Dritten benutzt wird, die Feststellung, daß der VN diese Benutzung durch den Dritten gewollt oder billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 17.9.1975 - IV ZR 81/74 - VersR 1975, 1017, 1018).
  • BGH, 25.02.1970 - IV ZR 639/68

    Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag - Fahrzeugtyp - Höchstgeschwindigkeit -

    Auszug aus BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 29/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. Urteil vom 25.2.1970 - IV ZR 639/68 - VersR 1970, 412) liegt bei einem Fahrzeug, dessen erzielbare Höchstgeschwindigkeit die durch die Bauart bestimmte erheblich überschreitet, jedenfalls dann, wenn dieser Zustand schon bei Abschluß des Versicherungsvertrages - wie hier - bestand, die Gefahrerhöhung nicht in dem Zustand des Fahrzeugs.
  • BGH, 08.07.1991 - II ZR 65/90

    Verwirkung des Anspruchs in der Yacht-Neuwertversicherung durch falsche Angaben

    Der für allgemeines Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Frage zunächst unentschieden gelassen (Urt. v. 13. Dezember 1977 - IV ZR 177/77, VersR. 1979, 343, 345), sich inzwischen aber der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (Urt. v. 14. Oktober 1987 - IVa ZR 29/88, LM, Nr. 70 zu § 6 VVG).

    Deswegen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher die Verwirkung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung auf besondere Ausnahmefälle beschränkt worden (vgl. RGZ 157, 69, 75 f., RGZ 160, 3, 6; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1987 aaO.), in denen es für den Versicherer unzumutbar wäre, sich an der Erfüllung der von ihm übernommenen Vertragspflichten festhalten zu lassen.

  • OLG Saarbrücken, 04.03.2020 - 5 U 64/19

    1. Der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des

    Dass der Einbau eines anderen Fahrzeugmotors und die anschließende Benutzung des dergestalt in der Bauart geänderten Fahrzeugs eine beachtliche Gefahrerhöhung in der Fahrzeug-Kaskoversicherung darstellt, wenn die Leistung des neuen Motors und die daraufhin erzielbare Höchstgeschwindigkeit die des früheren Zustandes erheblich übersteigt, ist in der Rechtsprechung und der versicherungsrechtlichen Literatur allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1970 - IV ZR 639/68, VersR 1970, 412; Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 29/88, VersR 1990, 80; SaarlOLG, Urteil vom 17. März 1989 - 3 U 164/84, VersR 1990, 779; OLG Koblenz, VersR 2007, 534; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 23 Rn. 81; Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., § 23 VVG Rn. 42; vgl. auch OGH Wien, VersR 1981, 768).
  • OLG Celle, 03.07.2023 - 11 U 109/22

    Nichtigkeit; Kasko-Versicherungsvertrag; Kasko-Versicherung; Betriebserlaubnis;

    Eine (aus anderen Rechtsgründen als § 134 BGB hergeleitete) Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich verneint ( BGH, Urteil vom 19. September 1966 - II ZR 237/64 , juris Rn. 4 m.w.N.; vom 22. Juni 1967 - II ZR 154/64 , juris Rn. 13; vom 25. Februar 1970 - IV ZR 639/69, VersR 1970, 412 ; gerade zum "Frisieren" eines Motorrades vor Abschluss des Versicherungsvertrags: BGH, Urteil vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 29/88 , juris Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 183/03

    Kaskoversicherung: Zur Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers unter dem

    Richtig ist, dass die längere Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs eine Erhöhung des versicherten Unfallrisikos (hier: Vollkaskoversicherung) darstellt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 93; Langheid in Römer/Langheid, 2. Aufl., §§ 23 - 25 VVG Rdn 76 m.w.N.).
  • OLG Celle, 21.12.2010 - 8 U 87/10

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers bei Aufbewahrung des Fahrzeugscheins

    Die insoweit ergangene Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH, VersR 1970, 412, 413; VersR 1990, 80, 81, wo der BGH auch nicht auf den Zustand des Fahrzeugs abstellt, sondern auf deren Nutzung, so dass es ohnehin nicht darauf ankomme, seit wann der verkehrsuntaugliche Zustand des Fahrzeugs bestehe) kann auf andere Versicherungszweige, die nicht Pflichtversicherungen sind, nicht übertragen werden (vgl. BGH, VersR 1979, 73, 74, unter I. a. E.).
  • OLG Nürnberg, 22.04.1999 - 8 U 4173/98

    Leistungsfreiheit des Vericherers durch Gefahrerhöhung: Epilepsie infolge

    Es ist jedoch zu beachten, daß in der Kraftfahrtversicherung die relevante Gefahrerhöhung nicht in dem verkehrswidrigen Zustand des Fahrzeugs oder des Fahrers zu sehen ist, sondern in der Tatsache der Weiterbenutzung des Fahrzeugs trotz der gegebenen Erhöhung des Gefährdungspotentials (vgl. BGH VersR 63, 349; 68, 1033; NJW-RR 90, 93; Johannsen, a.a.O., Anm. F 55; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., Rz. 104).
  • OLG Nürnberg, 27.06.1991 - 8 U 87/91

    Entschädigungspflichtiger Wildunfall

    Die Benutzung eines - hier wegen der abgefahrenen Reifen - verkehrsunsicheren Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nur dann eine im Sinn des § 23 Abs. 1 WG vorgenommene Gefahrerhöhung, falls der Versicherungsnehmer auch positive Kenntnis von dem mangelnden Zustand des Kraftfahrzeugs hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 93; VersR 1990, 80 ; OLG Düsseldorf RuS 1989, 311; OLG Hamm RuS 1989, 207).
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