Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 18.10.1990

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2447
OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90 (https://dejure.org/1991,2447)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.1991 - 12 UF 210/90 (https://dejure.org/1991,2447)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. März 1991 - 12 UF 210/90 (https://dejure.org/1991,2447)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederaufnahme der erlernten Tätigkeit; Berechnung des nachehelichen Unterhaltes; Obliegenheitsverletzung; Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse; Berücksichtigung im Wege der Anrechnungsmethode; Zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhaltes; Objektiver Maßstab bei der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573, Abs. 1, 2, 5 § 1578 Abs. 1
    Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für den nachehelichen Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1474
  • FamRZ 1991, 1310
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZR 36/86

    Berücksichtigung von Arbeitslosenhilfe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90
    Unerheblich für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin ist auch der Umstand, daß der Antragsteller seit dem 22.08.1990 einem weiteren - nichtehelichen - Kind unterhaltspflichtig ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 456/458).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84

    Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90
    Der Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber einem volljährigen Kind wirkt sich nämlich nur in sogenannten Mangelfällen aus (vgl. BGH, FamRZ 1985, 912/916).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90
    Die Einkünfte des Antragstellers könnten daher unterhaltsrechtlich nur insoweit der Vermögensbildung zugeordnet werden, als es vom Standpunkte eines vernünftigen Betrachters angemessen ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 358/360; Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 6. Aufl., Rdz. 87).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80

    Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.1991 - 12 UF 210/90
    Eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung bleibt ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand (vgl. BGH, FamRZ 1982, 151 = NJW 1982, 1645).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.10.1990 - 2 UF 480/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,3617
OLG Hamm, 18.10.1990 - 2 UF 480/89 (https://dejure.org/1990,3617)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.10.1990 - 2 UF 480/89 (https://dejure.org/1990,3617)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Oktober 1990 - 2 UF 480/89 (https://dejure.org/1990,3617)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    BGB § 1570 § 1579 Nr. 7
    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs bei Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten in dauerhafter fester sozialer Verbindung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlverhalten eines Unterhaltsberechtigten; Ausschluß der Unterhaltsverpflichtung ; Feste soziale Verbindung; Absehen von Eheschließung; Ehegleiche ökonomische Solidarität; Unterhaltsgemeinschaft; Gemeinschaftliches Wirtschaften; Erscheinungsbild der Partnerschaft in der ...

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1474
  • FamRZ 1991, 828
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.1990 - 2 UF 480/89
    Eine solche Unzumutbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, dann gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt, von einer Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absieht, Jedoch kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass die Partner nicht auch zu einer ehegleichen ökonomischen Solidarität - also zu einer Unterhaltsgemeinschaft - gelangen, mithin gemeinsam wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (BGH, FamRZ 1983, 569, 572; 1989, 487).

    Unabhängig hiervon ist jedoch in jedem Fall ein eheähnliches Zusammenleben erforderlich, wobei allein das Bestehen jeweils eigener Wohnungen der beiden Partner keineswegs zwingend einer entsprechenden Feststellung entgegensteht (BGH, NJW 1989, 1083, 1084).

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus OLG Hamm, 18.10.1990 - 2 UF 480/89
    Eine solche Unzumutbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, dann gegeben, wenn der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem Partner dauerhaft in einer festen sozialen Verbindung zusammenlebt, von einer Eheschließung aus hinzunehmenden Gründen absieht, Jedoch kein verständlicher Grund dafür ersichtlich ist, dass die Partner nicht auch zu einer ehegleichen ökonomischen Solidarität - also zu einer Unterhaltsgemeinschaft - gelangen, mithin gemeinsam wirtschaften, wobei der den Haushalt führende Partner wie in einer Ehe von dem anderen unterhalten wird (BGH, FamRZ 1983, 569, 572; 1989, 487).
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