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   OLG Hamm, 22.10.1991 - 15 W 261/91   

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https://dejure.org/1991,3286
OLG Hamm, 22.10.1991 - 15 W 261/91 (https://dejure.org/1991,3286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.1991 - 15 W 261/91 (https://dejure.org/1991,3286)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Oktober 1991 - 15 W 261/91 (https://dejure.org/1991,3286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 330
  • FamRZ 1992, 478
  • Rpfleger 1992, 109
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.05.1959 - V ZR 97/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 22.10.1991 - 15 W 261/91
    Stattdessen enthält § 2268 Abs. 1 BGB (ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB ) eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten wirklichen Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28, 29 ...).
  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 187/03

    Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen durch Verfügung von Todes wegen

    Gemeinschaftliche Testamente bleiben gültig, soweit dies dem Aufrechterhaltungswillen der Erblasser entspricht (BayObLG NJW 1996, 133; FamRZ 1994, 193; OLG Stuttgart FamRZ 1977, 274; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1994, 326; FamRZ 1992, 478).

    Entfällt diese Grundlage, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers grundsätzlich auch das Testament seine Wirkung insgesamt einbüßen, womit die schwierige Unterscheidung zwischen korrespektiven und nicht korrespektiven Verfügungen vermieden werde (Protokolle V 447; OLG Hamm FamRZ 1992, 478; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2268 Rdn. 1).

    Ein solcher Aufrechterhaltungswille wird bereits dann ausscheiden, wenn der Fortbestand der Ehe als nicht unwesentliches mitbestimmendes Motiv für die Verfügung noch in Betracht kommt (OLG Hamm FamRZ 1992, 478 f.).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2014 - 20 W 520/11

    Fortgeltung gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen nach

    Zwar ist nach § 2268 Abs. 1 BGB ein gemeinschaftliches Testament im Falle der Auflösung der Ehe vor dem Tode des Erblassers seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, womit das Gesetz im Sinne einer dispositiven Auslegungsregel vermutet, dass der wirkliche Wille der Erblasser dahingeht, die Unwirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments im Ehescheidungsfall zu wollen, da sie vermutlich nicht gemeinschaftlich testiert hätten, wenn sie mit der Auflösung ihrer Ehe gerechnet hätten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 06.05.1959, a.a.O. zu § 2077 Absatz 1 BGB; OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.1991, Az. 15 W 261/91; BayObLG, Beschluss vom 08.06.1993, Az. 1Z BR 95/92).

    Weiterhin wird ein Aufrechterhaltungswille bereits dann regelmäßig verneint, wenn der Fortbestand der Ehe als zumindest mitbestimmendes Motiv für die letztwillige Verfügung noch in Betracht kommt (u.a. OLG Hamm Beschluss vom 22.10.1991, a.a.O.; Weidlich in Palandt,a.a.O., § 2268, Rn. 3).

  • OLG Hamm, 08.11.1993 - 15 W 267/91

    Auswirkung der Ehescheidung auf Schlusserbeneinsetzung im Erbvertrag

    Bereits in der Gegenseitigkeit der Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament wird ein Indiz gegen den Aufrechterhaltungswillen auch für den Fall der Ehescheidung gesehen (vgl. Senat OLGZ 1992, 272, 276; Palandt- Edenhofer, BGB , 52. Aufl., § 2268 Rdn. 2).

    § 2298 Abs. 3 BGB kann daher in den Fällen der Unwirksamkeit einer zweiseitigen erbvertraglichen Regelung infolge Auflösung der Ehe nur zur Anwendung kommen, wenn ausgeschlossen werden kann, daß die Erwartung des Fortbestandes der Ehe neben anderen Beweggründen sich zumindest wesentlich mitbestimmend auf die Entschließung des Erblassers ausgewirkt hat (vgl. Senat OLGZ 1992, 272, 277 zu § 2268 BGB ).

    Für diesen Fall hatte das OLG Stuttgart (ebenso BayObLGZ 1993, 240 ff.) die Aufrechterhaltung der erbvertraglichen Verfügung trotz erfolgter Ehescheidung bejaht (vgl. dazu Senat OLGZ 1992, 272, 276).

  • KG, 20.06.2005 - 8 U 220/04

    Schadenersatzanspruch des Käufers eines Hausgrundstücks: Arglistiges Verschweigen

    Eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer einen Fehler der Kaufsache trotz bestehender Offenbarungspflicht (a) verschwiegen hat und, dass ihm der Fehler bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder er ihn zumindest für möglich hielt (b) und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer dieser Fehler nicht bekannt war und er bei Offenbarung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 1996, 1332, NJW-RR 1992, 330; Staudinger/ Matusche- Beckmann, BGB, 2004, § 438 BGB, Rdnr.85, 97.ff mit weiteren dort angegebenen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BayObLG, 23.05.1995 - 1Z BR 128/94

    Auswirkungen einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Regelfall vom Bestehen ihrer Ehe bis zum Tod ausgehen (vgl. BayObLGZ 1993, 240/245; OLG Hamm OLGZ 1992, 272/273).

    Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände nur als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (vgl. zu § 2077 BGB BGH FamRZ 1960, 28/29 und FamRZ 1961, 364/366 sowie BayObLG FamRZ 1993, 362/363 m.w.N.; zu § 2268 BGB OLG Hamm OLGZ 1992, 272/274; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 412/413).

  • OLG Hamm, 26.08.2010 - 15 Wx 317/09

    Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments geschiedener und

    Hierin liegt ersichtlich keine Verletzung des Art. 6 GG, da die Vorschrift als Auslegungsregel nur einen allgemeinen Erfahrungssatz hinsichtlich des Erwartungshorizonts gemeinsam testierender Eheleute nachvollzieht (vgl. im Einzelnen Senat NJW-RR 1992, 330ff).
  • BayObLG, 08.06.1993 - 1Z BR 95/92

    Nachweis eines testamentarischen Erbrechts bei fehlender testamentarischer

    aa) Der Vorschrift des § 2268 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Regelfall vom Bestehen ihrer Ehe bis zum Tod ausgehen (OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 273).

    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28, 29, BayObLG, FamRZ 1993, 362, m.w.N., jeweils zu § 2077 BGB ; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272, 274; MünchKomm/Musielak, aaO., § 2268 Rdn. 2).

  • OLG Zweibrücken, 24.03.1998 - 3 W 6/98

    Unwirksamkeit eines Erbvertrages bei Ehescheidung

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  • OLG Köln, 21.06.2004 - 2 Wx 9/04
    § 2268 Abs. 1 BGB enthält ebenso wie § 2077 Abs. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (BGH, FamRZ 1960, 28 [29]; BayObLGZ 1993, 240 [245 f.]; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272 [274]).

    Da es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die letztwillige Verfügung errichtet wurde, können spätere Umstände allenfalls als Anzeichen für einen bereits in jenem Zeitpunkt vorhandenen Erblasserwillen berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 1960, 28 [29]; BGH, FamRZ 1961, 364 [366]; BayObLG, FamRZ 1993, 362 [363]; BayObLG, NJW 1996, 133 [134]; OLG Hamm, OLGZ 1992, 272 [274]; OLG Frankfurt, Rpfleger 178, 412 [413]).

  • OLG Brandenburg, 24.10.1994 - 10 Wx 17/94

    Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten; Unwirksamkeit eines

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  • OLG Hamm, 18.02.2003 - 15 W 356/02
  • OLG Hamm, 09.10.1997 - 15 W 245/97

    Installation einer Parabolantenne auf dem Dach einer Wohnungseigentumsanlage;

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