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   KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93   

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KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93 (https://dejure.org/1993,1909)
KG, Entscheidung vom 26.10.1993 - 1 W 6068/93 (https://dejure.org/1993,1909)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 (https://dejure.org/1993,1909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung einer Zwangsräumung gegen Mitbesitzer der Wohnung durch Räumungstitel gegen Mieter; Einordnung als Mitbesitzer einer Wohnung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Räumungsvollstreckung; Mitbesitzer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 885
    Räumungsvollstreckung gegen Ehegatte und Lebensgefährten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 713
  • MDR 1994, 162
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 19.08.1992 - 6 W 49/92

    Räumungsvollstreckung; Räumungstitel; Mitbesitzer von Mieträumen;

    Auszug aus KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93
    Der Senat schließt sich indessen der auch vom Amtsgericht vertretenen Auffassung an, wonach der Vermieter aus einem gegen den Mieter erwirkten Räumungstitel jedenfalls grundsätzlich nicht gegenüber anderen Mitbesitzern der Mieträume die Räumungsvollstreckung betreiben kann, sondern hierfür gegenüber diesen einen besonderen Räumungstitel benötigt (OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ; LG Kiel, DGVZ 1992, 42; Baumbach/Hartmann, ZPO , 51. Aufl., § 885 Rdn. 15; Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 5 e; Pawlowski, DGVZ 1988, 97, 98; je für Lebensgefährten des Mieters; für Ehegatten und andere Mitbesitzer vgl. etwa Zöller/Stöber, aaO., Rdn. 5 a m.w.N., ferner Rdn. 5 c und 5 f).

    Danach sind als Mitbesitzer einer Wohnung neben Ehegatten (vgl. MünchKomm/Joost, BGB , aaO. Rdn. 5; Ralandt/Bassenge, aaO., Rdn. 3; Soergel/Mühl, aaO., § 866 Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO , 18. Aufl., § 885 Rdn. 5 a; Pawlowski, DGVZ 1988, 97, 98) jedenfalls im Regelfall auch andere Personen anzusehen, die in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zusammen mit dem Mieter in der Wohnung wohnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ; Battes, Nichteheliches Zusammenleben im Zivilrecht, 1983, Rdn. 168; Scholz, Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in der Rechtspraxis, 1982, S. 660), wovon im Grundsatz auch die hier abgelehnte vollstreckungsrechtliche Auffassung ausgeht (vgl. z.B. LG Lübeck, JurBüro 1992, 196; LG Flensburg, WuM 1989, 571; LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 5).

    Offen bleiben kann schließlich auch die Frage, ob sich bei der Räumungsvollstreckung aus einem nur gegen den Mieter gerichteten Titel jedenfalls derjenige Besitzer nicht auf seine Rechtsposition berufen kann, der ohne oder gegen den Willen des Vermieters seinen Mitbesitz begründet und wider Treu und Glauben über einen erheblichen Zeitraum gegenüber dem Vermieter verheimlicht hat (OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ).

  • LG Lübeck, 02.04.1991 - 7 T 203/91
    Auszug aus KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93
    Die herrschende Meinung hält die Zwangsräumung auch gegen solche Personen für zulässig, insbesondere gegen Ehegatten oder Lebensgefährten (vgl. dazu LG Lübeck, JurBüro 1992, 196; LG Freiburg, WuM 1989, 571; LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110; Geißler, DGVZ 1987, 65, 66 ff.; Schilken, DGVZ 1988, 49, 56 ff. und in MünchKomm, ZPO , § 885 Rdn. 9, 11; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 8 ff.) des Räumungsschuldners, die nicht aufgrund eigenen Mietvertrages oder eines sonst vom Vermieter abgeleiteten Besitzrechts Mitbesitz an der Wohnung haben.

    Danach sind als Mitbesitzer einer Wohnung neben Ehegatten (vgl. MünchKomm/Joost, BGB , aaO. Rdn. 5; Ralandt/Bassenge, aaO., Rdn. 3; Soergel/Mühl, aaO., § 866 Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO , 18. Aufl., § 885 Rdn. 5 a; Pawlowski, DGVZ 1988, 97, 98) jedenfalls im Regelfall auch andere Personen anzusehen, die in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zusammen mit dem Mieter in der Wohnung wohnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ; Battes, Nichteheliches Zusammenleben im Zivilrecht, 1983, Rdn. 168; Scholz, Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in der Rechtspraxis, 1982, S. 660), wovon im Grundsatz auch die hier abgelehnte vollstreckungsrechtliche Auffassung ausgeht (vgl. z.B. LG Lübeck, JurBüro 1992, 196; LG Flensburg, WuM 1989, 571; LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 5).

  • LG Freiburg, 04.09.1989 - 6 T 42/89
    Auszug aus KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93
    Die herrschende Meinung hält die Zwangsräumung auch gegen solche Personen für zulässig, insbesondere gegen Ehegatten oder Lebensgefährten (vgl. dazu LG Lübeck, JurBüro 1992, 196; LG Freiburg, WuM 1989, 571; LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110; Geißler, DGVZ 1987, 65, 66 ff.; Schilken, DGVZ 1988, 49, 56 ff. und in MünchKomm, ZPO , § 885 Rdn. 9, 11; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 8 ff.) des Räumungsschuldners, die nicht aufgrund eigenen Mietvertrages oder eines sonst vom Vermieter abgeleiteten Besitzrechts Mitbesitz an der Wohnung haben.

    Danach sind als Mitbesitzer einer Wohnung neben Ehegatten (vgl. MünchKomm/Joost, BGB , aaO. Rdn. 5; Ralandt/Bassenge, aaO., Rdn. 3; Soergel/Mühl, aaO., § 866 Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO , 18. Aufl., § 885 Rdn. 5 a; Pawlowski, DGVZ 1988, 97, 98) jedenfalls im Regelfall auch andere Personen anzusehen, die in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zusammen mit dem Mieter in der Wohnung wohnen (vgl. OLG Hamburg, NJW 1992, 3308 ; Battes, Nichteheliches Zusammenleben im Zivilrecht, 1983, Rdn. 168; Scholz, Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft in der Rechtspraxis, 1982, S. 660), wovon im Grundsatz auch die hier abgelehnte vollstreckungsrechtliche Auffassung ausgeht (vgl. z.B. LG Lübeck, JurBüro 1992, 196; LG Flensburg, WuM 1989, 571; LG Darmstadt, DGVZ 1980, 110; H. Schneider, DGVZ 1986, 4, 5).

  • BVerfG, 16.01.1991 - 1 BvR 59/91

    Zwangsvollstreckung gegen in häuslicher Gemeinschaft mit Vollstreckungsschuldnern

    Auszug aus KG, 26.10.1993 - 1 W 6068/93
    Die Beteiligte kann, da Fragen des Drittbesitzes das vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Verfahren betreffen, die Verletzung ihres Besitzes durch die auch gegen sie beabsichtigte Räumungsvollstreckung unabhängig davon, ob insoweit auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO oder eine Feststellungsklage gegeben wäre (vgl. dazu BVerfG, NJW-RR 1991, 1101 ), jedenfalls auch im Verfahren nach § 766 ZPO geltend machen (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 20. Aufl., § 885 Rdn. 27; Zöller/Stöber, ZPO , 18. Aufl., § 885 Rdn. 16).
  • BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

    Voraussetzungen der Räumungsvollstreckung gegen Mieter einer Mietwohnung;

    Ist der nichteheliche Lebensgefährte Mitbesitzer der Wohnung, ist grundsätzlich auch gegen ihn ein Räumungstitel notwendig (KG NJW-RR 1994, 713; OLG Köln DGVZ 1997, 119, 120; OLG Düsseldorf DGVZ 1998, 140; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Artzt/Schmidt, ZMR 1994, 90, 92; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1303; Stickelbrock, ZZP 118, 106, 108; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 10; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 885 Rdn. 19).

    Für eine Räumungsvollstreckung reicht deshalb ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus (KG NJW-RR 1994, 713, 714; Wieczorek/Schütze/Storz aaO § 885 Rdn. 21).

    Die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebt, ändern sich im Regelfall nicht, wenn das Kind volljährig wird und mit seinen Eltern weiter zusammenwohnt (OLG Hamburg NJW-RR 1991, 909; KG NJW-RR 1994, 713, 714; Zöller/Stöber aaO § 885 Rdn. 7; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 885 Rdn. 20; Musielak/Lackmann aaO § 885 Rdn. 9; a.A. LG Heilbronn DGVZ 2005, 167; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Riecke, DGVZ 2006, 81, 83).

  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 39/08

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen Dritte

    Ihre Zwangsräumung hat ihre Grundlage in der allein gegen den Mieter als Besitzer der Mieträume gerichteten Zwangsvollstreckung (KG NJW-RR 1994, 713 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rdn. 9 und 14).
  • BGH, 25.06.2004 - IXa ZB 29/04

    Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung gegen einen Dritten

    d) Dies entspricht einer im Vordringen befindlichen Auffassung (KG Berlin OLGZ 1994, 479; OLG Oldenburg NJW-RR 1994, 715; OLG Köln DGVZ 1997, 119, 121; OLG Düsseldorf DGVZ 1998, 140 f.; Thür.OLG WuM 2002, 221; LG Hamburg NJW-RR 1993, 146; LG Saarbrücken NZM 2002, 939; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 885 Rdn. 8; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 885 Rdn. 15; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 885 Rdn. 6; Bunn, NJW 1988, 1362, 1364; Winderlich, ZMR 1990, 125, 130; Becker-Eberhard, FamRZ 1994, 1296, 1302).
  • VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04

    Kommunale Steuern; Rechtswidrigkeit einer Zweitwohnungssteuer für Studierende mit

    Sie haben deshalb in der elterlichen Wohnung regelmäßig keinen Mit- oder Teilbesitz daran, sie sind lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB; KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5; LG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 1 S 244/97 -, NJW-RR 1998, 662).

    Dies gilt nicht nur für minderjährige, sondern - wenn auch mit eigener Haushaltsführung - auch für erwachsene Kinder, die weiterhin in der elterlichen Wohnung in dem ihnen zugewiesenen Zimmer wohnen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad etc. mitbenutzen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 6. Dezember 1999 - 6 W 73/90 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 3; unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten bestätigt von BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 59/91 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 4; vgl auch KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5 - Meier/Juhre, Aktuelle Problemfragen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bei Studierenden, KStZ 2005, 46, 48 und KStZ 2005, 167, 169).

  • VGH Bayern, 02.10.2012 - 10 BV 09.1860

    Behörde muss dem Vermieter eine Feuerbeschau vorankündigen

    Dieser übt weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die nicht vermieteten Gebäudeteile aus und ist in der Ausübung dieser Sachherrschaft nur insoweit beschränkt, als die Mieter sie im Rahmen ihres Rechts auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen gemeinsam mit ihm ausüben (vgl. KG vom 26.10.1993 Az. 1 W 6068/93 RdNr. 8).
  • OLG Köln, 05.09.1996 - 2 W 101/96

    Räumungsvollstreckung gegen Lebensgefährtin des Titelschuldners

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  • OLG Frankfurt, 23.06.2003 - 26 W 24/03

    Zwangsvollstreckung: Zwangsräumungstitel gegen beide Ehepartner

    Darin läge das Festhalten an dem überholten Rechtsstandpunkt, einer der Ehepartner- regelmäßig die Ehefrau - sei in Wirklichkeit nicht Mitbesitzer, sondern weiterhin als ein den Weisungen des Mieters unterworfener Besitzdiener anzusehen (vgl. KG in NJW-RR 1994, 713, 714; Stein-Jonas-Brehm, a.a.O., Rn. 12).

    Zu Recht wird daher von der inzwischen wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Auffassung vertreten, dass die Zwangsräumung einer Ehewohnung Titel gegen beide Ehepartner voraussetzt (OLG Jena, WuM 2002, 221; OLG Düsseldorf, NZM 1998, 880; OLG Köln, (2. ZS), MDR 1997, 782; OLG Oldenburg, NJW-RR 1994, 715; KG, NJW-RR 1994, 713; LG Saarbrücken, NZM 2002, 939; Stein-Jonas-Brehm, ZPO, 21. Auflage, § 885 Rn. 15; Zöller-Stöber, ZPO, 23. Auflage, § 885 Rn. 6 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.12.2013 - 6 B 6.13

    Einbeziehung eines Eigentümers eines von ihm vermieteten Mehrfamilienhauses in

    Dieser übt weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft über die nicht vermieteten Gebäudeteile aus und ist in der Ausübung dieser Sachherrschaft nur insoweit beschränkt, als die Mieter sie im Rahmen ihres Rechts auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen gemeinsam mit ihm ausüben (vgl. KG vom 26.10.1993 Az. 1 W 6068/93 RdNr. 8).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 14 U 104/01

    Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche

    Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist zudem inzwischen eine vielfach akzeptierte Lebensform, deren Partner in vielerlei Hinsicht den vollen Schutz durch Rechtsvorschriften genießen, deren Verwirklichung vom Bestehen der Ehe unabhängig ist (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. Eintrittsrecht des Lebenspartners bei Tod des Mieters; BGH NJW 1982, 1868 zur analogen Anwendung des § 1093 Abs. 2 BGB; KG NJW-RR 1994, 713 zu § 750 Abs. 1 ZPO).
  • VG Weimar, 20.06.2007 - 6 E 492/07

    Kommunale Steuern; Heranziehung Studierender und Auszubildender zur

    Sie haben deshalb in der elterlichen Wohnung regelmäßig keinen Mit- oder Teilbesitz daran, sie sind lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB; KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 5; LG Lüneburg, Entscheidung vom 12. Februar 1998 - 1 S 244/97 -, NJW-RR 1998, 662).

    Dies gilt nicht nur für minderjährige, sondern - wenn auch mit eigener Haushaltsführung - auch für erwachsene Kinder, die weiterhin in der elterlichen Wohnung in dem ihnen zugewiesenen Zimmer wohnen und Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche und Bad etc. mitbenutzen (OLG Hamburg, Entscheidung vom 6. Dezember 1999 - 6 W 73/90 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 3; unter verfassungsgerichtlichen Gesichtspunkten bestätigt von BVerfG, Entscheidung vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 59/91 -, zitiert nach JURIS Rdnr. 4; vgl auch KG Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 1993 - 1 W 6068/93 -, zitiert nach J URIS Rdnr. 5 - Meier/Juhre, Aktuelle Problemfragen im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer bei Studierenden, KStZ 2005, 46, 48 und KStZ 2005, 167, 169).

  • LG Saarbrücken, 18.06.2002 - 5 T 188/02
  • KG, 25.01.2005 - 13 U 49/04

    Anwendbares Recht für einen auf den Erwerb eines ausländischen Grundstücks

  • OLG Jena, 16.01.2002 - 6 W 10/02

    Ehewohnung / Räumungsvollstreckung / Vollstreckungstitel // Räumungsvollstreckung

  • OLG Düsseldorf, 27.05.1998 - 3 W 192/98

    Reichweite eines Räumungstitels bei Wohnungsmitbesitz

  • AG Gelsenkirchen, 07.07.1995 - 3a C 681/94
  • AG Brandenburg, 25.04.2012 - 34 C 72/10

    Leihverhältnis - Haftung bei Abhandenkommen der Leihsache

  • LG Tübingen, 02.05.2007 - 5 T 56/07
  • AG Biberach, 07.05.2019 - 1 M 1140/19

    Gegen volljährige Kinder ist kein eigenständiger Räumungstitel erforderlich!

  • AG Lichtenfels, 12.04.2019 - 1 M 155/19

    Zwangsräumung bei schuldnerfremdem Mitbesitz

  • AG Hildesheim, 22.01.2003 - 23d M 32571/02
  • LG Mönchengladbach, 29.06.1995 - 5 T 238/95
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