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   BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93   

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https://dejure.org/1994,432
BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93 (https://dejure.org/1994,432)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1994 - VI ZR 305/93 (https://dejure.org/1994,432)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 (https://dejure.org/1994,432)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • verkehrslexikon.de

    Zur verbotenen Rechtsbesorgung durch Mietwagenunternehmen durch Schadensregulierung von Mietwagenkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen - Unfall - Kfz-Vermieter als Inkassostelle

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RBerG Art. 1 § 1; RBerG Art. 1 § 5
    Abtretung der Ersatzansprüche an Kfz-Vermieter: Grenzen nach dem RBerG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen an Mietwagenunternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBeratG Art. 1 §§ 1, 5
    Abtretung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall als unerlaubte Rechtsberatung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 1081
  • MDR 1994, 1148
  • NZV 1994, 353
  • VersR 1994, 950
  • WM 1994, 1443
  • DB 1994, 2076
  • AnwBl 1994, 571
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    In dem der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65 - BGHZ 47, 364 - zugrunde liegenden Fall hatte der Unfallgeschädigte sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfall in einer formularmäßigen Abtretungsurkunde an den Mietwagenunternehmer abgetreten; der Mietwagenunternehmer hatte es übernommen, die Höhe des ersatzfähigen Schadens zu ermitteln und die Ersatzforderung des Unfallgeschädigten zu verwirklichen.

    Entgegen der Auffassung der Revision entfällt die Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, deren Verletzung nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der hier in Rede stehenden Abtretung führt (BGHZ 47, 364, 369), auch nicht nach der Freistellungsregelung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG.

    Der Senat hat, wie dargelegt, im Urteil vom 18. April 1967 (aaO.) entschieden, daß die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht nach Art. 1 § 5 RBerG nicht vorliegen, weil es die Berufstätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeugvermieters nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen.

  • BGH, 05.07.1984 - I ZR 90/82

    Abnahme von Schadensregulierungen unter Abtretung von Ansprüchen eines Kunden an

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    Diese Rechtsprechung hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - NJW 1985, 1223 = VersR 1984, 986 - fortgesetzt.

    Ferner kann die Revision für ihren Standpunkt, daß die Erlaubnispflicht aus Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG hier nicht eingreife, aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1984 (aaO.) nichts herleiten.

    Es verstößt - wie dargelegt - nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet (BGH, Urteil vom 5. Juli 1984, aaO.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 194/71

    Zur geschäftsmäßigen Vorfinanzierung von Ersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    In dem dem Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71 - BGHZ 61, 317 zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Bank, die Unfallgeschädigten Kredite gewährt hatte, zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Kreditvertrag die Schadensersatzansprüche der Kreditnehmer aus dem Unfall abtreten lassen.

    Das Berufungsgericht stellt bei der Anwendung dieser Vorschriften zu Recht nicht auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände ab, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. Senat BGHZ 61, 317, 320 f.).

  • BGH, 21.10.1976 - III ZR 75/75

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    Ebenso gelangte der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 21. Oktober 1976 - III ZR 75/75 - NJW 1977, 431 [BGH 21.10.1976 - III ZR 75/75] = VersR 1977, 250 - zu dem Ergebnis, daß ein Kreditvertrag, mit dem eine Bank die Finanzierung des Unfallschadens übernommen hatte, wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann nichtig ist, wenn die Bank im Zusammenwirken mit anderen Unfallhelfern die Einziehung der Schadensersatzforderungen des Unfallgeschädigten betreibt, ohne sie sich abtreten zu lassen.
  • BGH, 04.11.1987 - IVa ZR 158/86

    Abgrenzung von Umsatzmiete und Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    Auch verkennt der Senat nicht, daß sich Berufsbilder ändern können und ein unmittelbarer Zusammenhang i.S. von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG nicht erst angenommen wird, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden schlechthin nicht möglich ist, sondern schon dann, wenn sie nicht sachgemäß erledigt werden könnte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1987 - IVa ZR 158/86 - NJW 1988, 561, 563 = LM RBerG § 5 Nr. 18 zu Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG).
  • BGH, 18.01.1974 - I ZR 13/73

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfall durch ein

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    Diese Grundsätze hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 18. Januar 1974 (I ZR 13/73 - LM RBerG § 1 Nr. 23 = NJW 1974, 557) auf einen Fall übertragen, in dem ein Mietwagenunternehmer im Zusammenwirken mit einer Bank und einem Rechtsanwalt unfallgeschädigte Kunden von der gesamten Schadensabwicklung einschließlich der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer entlastet und bei der Vermittlung einer Vorfinanzierung der Unfallschäden durch die Bank gezielt und mit Nachdruck darauf hingewirkt hatte, daß der Unfallgeschädigte einen bestimmten Rechtsanwalt seines Vertrauens mit der Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche beauftragte.
  • BGH, 10.05.1974 - I ZR 46/73

    Möglichkeit des Mietwagenunternehmers sich von unfallgeschädigten Kunden

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    In einem anders gelagerten Fall hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hingegen entschieden, daß die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche des unfallgeschädigten Kunden nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt (Urteil vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - NJW 1974, 1244 = VersR 1974, 973).
  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 158/66

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - Regelung des unfallbedingten Schadens

    Auszug aus BGH, 26.04.1994 - VI ZR 305/93
    Auf dieser Linie bewegt sich ferner ein Senatsurteil vom 20. Februar 1968 (VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Zu dieser Vorschrift hat der Senat entschieden, dass ihre Voraussetzungen bei einem gewerblichen Kraftfahrzeugvermieter nicht vorliegen, weil es seine Berufstätigkeit nicht erfordert, sich geschäftsmäßig mit der Regulierung von Schadensfällen seiner Kunden zu befassen, und deshalb kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Hauptberuf gegeben ist (Senatsurteile vom 18. April 1967 - VI ZR 188/65, BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, VersR 1994, 950, 952).

    Bereits im Senatsurteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) hat der Senat allerdings darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen branchenüblich geworden sei und von den Kfz-Vermietern sogar erwartet werde, dass sie unmittelbar mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers abrechneten und ihm gegenüber die Ansprüche des Geschädigten verfolgten und durchsetzten.

    Demzufolge sind Direktabrechnungen von Autovermietern mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer weit verbreitet (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, aaO; OLG Stuttgart, aaO; Otting, SVR 2011, 8, 10).

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656 und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063).

    Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1064).

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063).

    Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 952 und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656, 657).

    Wie der Senat im Urteil vom 26. April 1994 (VI ZR 305/93, aaO) bereits entschieden hat, ist in gewissem Umfang eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig.

    So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656, 657).

  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. zu einem zulässigen Wortlaut auch: BGH NJW-RR 94, 1081).

    Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehung der Beteiligten, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet worden sind (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083 m. w. N.).

    Die zeitgleiche Übersendung der Rechnung sowohl an den Versicherer als auch den Auftraggeber verstößt angesichts der konkreten Regelung, wonach der Kunde für die Geltendmachung und Durchsetzung der Schadensersatzansprüche selber zu sorgen hat, nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG (vgl. hierzu BGH NJW-RR 94, 1081, 1083 auch unter Verweis auf BGH NJW 1985, Seite 1223 zu einem ähnlich gelagerten Fall).

  • BGH, 18.03.2003 - VI ZR 152/02

    Zum Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz bei der Regulierung von Unfallschäden

    Der Senat hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob es gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt, wenn sich Dritte, etwa der Kraftfahrzeugvermieter oder eine die Unfallschäden vorfinanzierende Bank, die Ansprüche von Unfallgeschädigten abtreten lassen, um sie letztlich gegenüber den Schädigern bzw. deren Haftpflichtversicherern durchzusetzen (Senatsurteile BGHZ 47, 364; BGHZ 61, 317; vom 20. Februar 1968 - VI ZR 158/66 - VersR 1968, 576; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950).

    Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 951 f.); die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368 und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952).

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung einer solchen Kundenforderung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952).

    Die Rechtsprechungsgrundsätze lassen es dabei durchaus zu, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 322 f. und vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952).

    So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmer von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern dabei klargestellt ist und außer Zweifel steht, daß die Geschädigten für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selber tätig werden müssen (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; BGH, Urteile vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73 - aaO; vom 5. Juli 1984 - I ZR 90/82 - aaO und vom 30. März 2000 - I ZR 289/97 - VersR 2001, 80, 81).

    Insbesondere durfte das Berufungsgericht unter Würdigung des Prozeßstoffs (§ 286 ZPO) aus dem Vorgehen des Autovermieters B. einerseits und der Klägerin andererseits gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer Rückschlüsse auf den wahren Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO, S. 952).

  • BGH, 05.07.2005 - VI ZR 173/04

    Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch ein Mietwagenunternehmen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten läßt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063 und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241).

    Die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG kommt ihm nicht zugute (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 368; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO).

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, daß Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO).

    Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen außer Acht, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Mitwirkung des Kfz-Vermieters an der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in gewissem Umfang zulässig ist (Senatsurteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO).

    So stellt es keine unerlaubte Rechtsberatung dar, wenn ein Mietwagenunternehmen von seinen unfallgeschädigten Kunden, die ihm ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherheitshalber abgetreten haben, einen Unfallbericht fertigen läßt und diesen zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflichtversicherer des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, daß die Kunden für die Verfolgung und Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche selbst tätig werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO und vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO, S. 657).

  • BGH, 20.06.2006 - VI ZB 75/05

    Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung als unzulässig durch einstimmigen

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 47, 364, 366; 61, 317, 319; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - VersR 1994, 950, 951; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - VersR 2003, 656; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - VersR 2004, 1062, 1063; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).

    Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 317, 320 f.; vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93 - aaO; vom 18. März 2003 - VI ZR 152/02 - aaO; vom 22. Juni 2004 - VI ZR 272/03 - aaO; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - aaO und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - aaO).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

    Sie betrifft daher nicht nur solche Fälle, in denen die Haupttätigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten für seine Kunden überhaupt unmöglich wäre, sondern gilt auch dann, wenn die Haupttätigkeit nicht sachgemäß erledigt werden könnte (BGHZ 102, 128, 134; BGH, Urt. v. 26.4.1994 - VI ZR 305/93, NJW-RR 1994, 1081, 1083).
  • LG Düsseldorf, 17.12.2013 - 37 O 200/09

    Urteil im Zementkartellverfahren - Schadensersatzklage gegen acht

    Die Anwendbarkeit des RBerG im Entscheidungsfall folgt aus dem mit seinen Regelungen verfolgten Zweck, der unter anderem darin bestand, eine ausreichende Qualifikation derjenigen sicherzustellen, die Dritten ihre rechtsberatenden Dienste anboten (BGH, NJW-RR 1994, 1081; OLG Köln, NJW 2004, 2684; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Einl. RBerG Rn. 5; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 11 m.w.Nw.).
  • LG Saarbrücken, 15.10.2010 - 13 S 68/10

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der Abtretung

    ff) Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich auch aus Entscheidungen, in denen sich der Bundesgerichtshof unter alter Rechtslage mit vergleichbaren Klauseln zu befassen hatte, in denen über die Bestimmtheit der Klausel nicht zu befinden war, weil die Klausel aus anderem Grunde unwirksam war (BGH, Urteil vom 26. April 1994 - VI ZR 305/93, WM 1994, 1443 ff.) bzw. lediglich die Wettbewerbswidrigkeit der Klausel in Frage stand (BGH, Urteil vom 10. Mai 1974 - I ZR 46/73, DAR 1974, 218 f.).
  • LG Bochum, 20.02.2002 - 10 S 112/01
    Allerdings ist bei der Anwendung der Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten alleine abzustellen, wie sie im Wortlaut der Abtretungserklärung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände, unter denen die Geschäftbeziehungen im übrigen begründet worden sind (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).

    Wenn danach die in die Abtretungserklärung aufgenommene Wendung, nach der der Mieter selbst für die Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche zu sorgen hat, als bloße Anpassung an Rechtsprechungsgrundsätze und damit als Scheinerklärung zu sehen ist, während in Wahrheit die Klägerin dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seiner Ansprüche zielbewußt abnimmt, so liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, da die Erlaubnispflicht nach dem Rechtsberatungsgesetz ausgelöst wird, wenn der Vermieter seinem Kunden die Verfolgung und Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche abnimmt (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).

    Hierbei handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls, wobei auch Umstände einbezogen werden können, die nach der Abtretung eingetreten sind (BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083).

    Nach diesen Grundsätzen verstößt es nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, wenn ein Mietwagenunternehmen sich von seinem unfallgeschädigten Kunden die Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten läßt und sodann einen von diesem gefertigten Unfallbericht zusammen mit der Aufforderung, die Mietwagenkosten zu begleichen, an den Haftpflicherversicherer des Schädigers weiterleitet (BGH, NJW 1985, 1223; NJW-RR 1994, 1081, 1083).

    Damit nimmt die Klägerin entgegen den schutzwürdigen Interessen der Inhaber einer behördlichen Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Abs. .1 RBerG die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne eine entsprechende Erlaubnis wahr (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1083; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

    Dieses Verhalten der Klägerin spricht ebenfalls dafür, daß die Forderung gerade nicht nur zur Sicherheit - für den Fall der Nichtzahlung des Hauptschuldners - abgetreten wurde, sondern die Klägerin selbst gegenüber den Beklagten für die Beitreibung der Mietwagenkosten Sorge tragen sollte, was ebenfalls für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit spricht (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 1081, 1082; OLG Hamm, - 9 U 165/00 -, Beschluß vom 26.01.2001).

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 268/04

    Zulässigkeit der Abtretung von Schadensersatzforderungen an ein

  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 296/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Aktivlegitimation eines Mietwagenunternehmens

  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 272/03

    Erlaubnispflicht der Geltendmachung von abgetretenen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 20.09.2005 - VI ZR 251/04

    Geltendmachung abgetretener Forderungen durch ein Mietwagenunternehmen

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20

    Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz:

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 297/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf

  • BGH, 19.09.1995 - VI ZR 166/94

    Prozeßführungsbefugnis des während des Prozesses zahlungsunfähig gewordenen

  • AG Kaiserslautern, 20.05.2005 - 3 C 655/05

    Rechtsberatung: Ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der sich geschäftsmäßig

  • AG Heinsberg, 16.10.2002 - 14 C 202/02

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Voraussetzungen für

  • OLG Frankfurt, 29.01.2004 - 6 U 228/02

    Unerlaubte Rechtsberatung: Abwicklung von Kfz-Schadensfällen für fremde

  • OLG Stuttgart, 17.09.2002 - 12 U 209/01

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nichtigkeit der Abtretung des Anspruchs auf

  • OLG Köln, 19.12.2003 - 6 U 65/03

    Geltung des Rechtsberatungsgesetzes für Rechtsberatung aus dem Ausland

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 238/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Einziehung abgetretener Mietwagenkosten durch

  • LG Arnsberg, 02.03.1999 - 5 S 284/98

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines aus abgetretenem Recht geltend gemachten

  • LG Landau/Pfalz, 28.02.2002 - 1 S 273/01

    Abtretung eines auf die Erstattung der Mietwagenkosten beschränkten Anspruchs an

  • OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 4 U 56/07

    Unerlaubte Rechtsberatung: Erlaubnisfreie Erledigung rechtlicher Angelegenheiten

  • LG Osnabrück, 03.09.2004 - 12 S 395/04

    Behördliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für die Geltendmachung

  • AG Frankfurt/Main, 03.02.2011 - 29 C 2624/10

    Verkehrsunfall - Kostenerstattung einer durch Sachverständigen abgegebenen

  • AG Neunkirchen, 02.09.2010 - 13 C 264/10
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2012 - 1 U 26/12

    Wirksamkeit des Zusammenschlusses geschädigter Kapitalanleger zum Zwecke der

  • LG Hamburg, 25.09.2001 - 312 O 422/01

    Unterlassung der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ;

  • AG Ulm, 14.11.2007 - 7 C 1932/07
  • OLG Saarbrücken, 24.04.2007 - 4 U 410/06

    Verjährung; Treuhandvertrag: Verjährung von Ansprüchen wegen behaupteter

  • OLG Hamm, 26.01.2001 - 9 U 165/00
  • OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 24 U 6/03

    "Energie- und Telekommunikationsberatung" als Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz

  • AG Hamburg, 18.09.2006 - 644 C 188/06

    Verkehrsunfall: Schätzung der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 28.03.2000 - 3 U 127/99

    Haftungsverteilung bei Kollision zwischen KFZ und auf der Fahrbahn freilaufendem

  • OLG Hamm, 22.02.2001 - 4 U 143/00

    Informationserteilung im Rahmen einer Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen als

  • AG Hamburg-Harburg, 10.07.2006 - 644 C 281/05

    Mietwagenkostenerstattung nach Unfall

  • OLG Köln, 11.02.2000 - 3 U 127/99

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Halter eines einen

  • AG Köln, 03.06.2022 - 131 C 115/22
  • AG Gummersbach, 12.04.2010 - 10 C 128/09

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  • AG Oldenburg/Holstein, 27.03.2008 - 23 (22) C 99/08

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  • LG Krefeld, 28.07.2005 - 3 S 30/05

    Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) im Falle der Durchführung von

  • LG Bonn, 14.01.2004 - 5 S 126/03

    Erstattungsfähigkeit sog. Unfallersatztarife

  • OLG Jena, 20.04.1995 - 1 U 582/94

    Schadensersatzforderungen eines Taxiunternehmers nach einem Verkehrsunfall;

  • AG Kassel, 06.12.1994 - 410 C 2840/94

    Kfz-Unfall; Gutachterrechnung; Abtretung von Ersatzansprüchen

  • LG Karlsruhe, 10.10.2008 - 9 S 20/08
  • LG Halle, 23.07.2004 - 1 S 6/04

    Streitigkeit um abgetretene Schadensersatzansprüche in Form von restlichen

  • LG Düsseldorf, 19.09.2003 - 20 S 36/03
  • AG Aachen, 09.02.1996 - 14 C 372/94

    Gesonderte Ausweisung des sog. MPU-Aufschlags auf PKW-Einzelteile in der

  • LG Heidelberg, 17.01.2003 - 24 C 37/02
  • LG Heidelberg, 17.01.2003 - 5 S 100/02
  • AG Zweibrücken, 23.11.2010 - 6 C 337/10
  • AG Zweibrücken, 02.08.2010 - 2 C 131/10
  • AG Ahlen, 12.05.2011 - 30 C 1/11

    Mietwagenkosten (Verkehrsunfall) - Abtretung und RDG-Verstoss

  • LG Stuttgart, 20.01.2010 - 5 S 124/09
  • LG Karlsruhe, 18.01.2008 - 1 S 105/06
  • AG Königstein/Taunus, 13.09.2007 - 25 C 1523/06
  • LG Berlin, 20.09.2012 - 41 S 25/12
  • LG Karlsruhe, 30.09.2004 - 5 S 17/04
  • AG Osterburg, 12.02.2008 - 31 C 209/06
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