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LG Düsseldorf, 15.05.1997 - 4 O 250/96 |
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'Jetzt aber ran, Berti'
§§ 12, 823 Abs. 1 BGB, unbefugter Namensgebrauch zu Werbezwecken, Schadensersatz nach Lizenzmethode, Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Volltextveröffentlichungen (3)
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz , S. 44
BERTI
§ 823 BGB
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
"Jetzt aber ran, Berti"
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 29.04.1997 - 20 W 30/97
- LG Düsseldorf, 15.05.1997 - 4 O 250/96
Papierfundstellen
- NJW-RR 1998, 747
- MMR 1998, 562 (Ls.)
- afp 1998, 238
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch auf Lizenzgebühr bei Nutzung eines …
Diese Bewertung steht nicht im Widerspruch zu der von der Berufung angeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (NJW-RR 98, 747, 749), welches für die Werbung mit dem Vornamen des damaligen Fußball-Bundestrainers ("Jetzt aber ran, Berti.") eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 10.000 DM festsetzte. - LG Hamburg, 03.09.2004 - 324 O 285/04
Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die Verbreitung einer unter …
Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung zum Bildnisschutz ausgesprochen hat, muß es der Entscheidung des einzelnen überlassen bleiben, ob er seinen Namen für eine Werbung zur Verfügung stellen will, und zwar unabhängig davon, ob sich die Werbemaßnahme herabsetzend für sein Ansehen in der Öffentlichkeit auswirkt; der Namensberechtigte braucht es grundsätzlich nicht zu dulden, daß sein Name ungefragt oder gar gegen seinen eigenen Willen für fremde Werbung verwendet wird (…BGHZ 81, S. 75, 80 [BGH 26.06.1981 - I ZR 73/79] [Carrera]; vgl. ferner: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, S. 747, 748).".