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   BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95   

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BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95 (https://dejure.org/1998,66)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - I ZB 35/95 (https://dejure.org/1998,66)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - I ZB 35/95 (https://dejure.org/1998,66)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 - "LIBERO"
    Marke: Verwechslungsgefahr bei Warenähnlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 919
  • GRUR 1999, 245
  • DB 1999, 1213
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.11.1997 - I ZB 22/95

    Ähnlichkeit von Waren italienischer Herkunft

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Tz. 15 - CANON) und des Senats (BGH, Beschl. v. 13.11.1997 - I ZB 22/95, WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI, m.w.N.) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen.

    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ... Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfaßten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. für die Markenähnlichkeit z.B.: BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/Le Run; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, WRP 1998, 988, 990 - ECCO II; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, WRP 1998, 990, 992 - ALKA-SELTZER; für die Warenähnlichkeit z.B.: EuGH aaO - CANON, Tz. 22; BGH WRP 1998, 747 - GARIBALDI; BGH WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB; s. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 180, 251).

    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung, wie der Senat verschiedentlich ausgeführt hat, auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 15/94, GRUR 1997, 221, 222 f. = WRP 1997, 557 - Canon; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; Beschl. v. 19.3.1998 - I ZB 29/95, WRP 1998, 750, 751 - Bisotherm-Stein).

    Bei dieser Betrachtungsweise wird der flexible Begriff der Warenähnlichkeit (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II) unzutreffend der (starren) Warengleichartigkeit i.S. des Warenzeichengesetzes gleichgesetzt und nicht anhand verwechslungsrelevanter Ähnlichkeitskriterien der Waren bestimmt, wie es nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (BGH WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI).

    Hiervon kann als Grundsatz allerdings nur bei besonders hohem Abstraktionsgrad der Gattungsbezeichnung, wie er bei dem Begriff "alkoholfreie Getränke" oder etwa bei "Nahrungsmitteln" (vgl. BGH WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI) gegeben ist, ausgegangen werden.

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Ob über "Boonekamp" hinaus ein weiterer Warenoberbegriff, etwa, wovon das Bundespatentgericht ausgegangen ist, "Magenbitter" für die Widerspruchsmarke zugrunde gelegt werden kann (die Eintragung ist u.a. für "Spirituosen" erfolgt), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung (vgl. zu der sich insoweit stellenden Rechtsfrage näher: BGH, Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, WRP 1998, 1078, 1079 f. - JOHN LOBB).

    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ... Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfaßten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. für die Markenähnlichkeit z.B.: BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/Le Run; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, WRP 1998, 988, 990 - ECCO II; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, WRP 1998, 990, 992 - ALKA-SELTZER; für die Warenähnlichkeit z.B.: EuGH aaO - CANON, Tz. 22; BGH WRP 1998, 747 - GARIBALDI; BGH WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB; s. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 180, 251).

    Daß Wein und Schaumwein auch Assoziationen zu gehobener Lebensart wecken mögen, wie das Bundespatentgericht ausgeführt hat, beeinflußt die Gattung und Eigenart der Waren als solche ebensowenig wie eine konkrete (Hoch-)Preisgestaltung (vgl. BGH WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB), zumal imagebildende Werbestrategien oder Marketingkonzeptionen jederzeit geändert und schon deshalb nicht in die Ähnlichkeitsprüfung einbezogen werden können (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 284).

  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92

    "Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; EuGH aaO - CANON, Tz. 17; BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 = WRP 1995, 320 - Oxygenol II).

    Bei dieser Betrachtungsweise wird der flexible Begriff der Warenähnlichkeit (vgl. BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II) unzutreffend der (starren) Warengleichartigkeit i.S. des Warenzeichengesetzes gleichgesetzt und nicht anhand verwechslungsrelevanter Ähnlichkeitskriterien der Waren bestimmt, wie es nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich ist (BGH WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI).

  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Zwar war in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Warenzeichengesetz anerkannt, daß die Zuordnung der beiderseitigen Waren zu einem gemeinsamen sprachlichen Oberbegriff an sich kein taugliches Kriterium für die Bestimmung der Warengleichartigkeit sei (vgl. für den Begriff "alkoholfreie Getränke": BGH, Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 217/86, GRUR 1990, 361, 363 - Kronenthaler).
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96

    "ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ... Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfaßten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. für die Markenähnlichkeit z.B.: BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/Le Run; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, WRP 1998, 988, 990 - ECCO II; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, WRP 1998, 990, 992 - ALKA-SELTZER; für die Warenähnlichkeit z.B.: EuGH aaO - CANON, Tz. 22; BGH WRP 1998, 747 - GARIBALDI; BGH WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB; s. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 180, 251).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit - es handelt sich bei der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG um die unmittelbare Übernahme der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL - ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97, Tz. 15 - CANON) und des Senats (BGH, Beschl. v. 13.11.1997 - I ZB 22/95, WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI, m.w.N.) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur Markenrechtsrichtlinie heranzuziehen.
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so daß ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; EuGH aaO - CANON, Tz. 17; BGH, Urt. v. 15.12.1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216, 219 = WRP 1995, 320 - Oxygenol II).
  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ... Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfaßten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. für die Markenähnlichkeit z.B.: BGH, Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, GRUR 1996, 774, 775 - falke-run/Le Run; Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 36/95, WRP 1998, 988, 990 - ECCO II; Urt. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, WRP 1998, 990, 992 - ALKA-SELTZER; für die Warenähnlichkeit z.B.: EuGH aaO - CANON, Tz. 22; BGH WRP 1998, 747 - GARIBALDI; BGH WRP 1998, 1078, 1080 - JOHN LOBB; s. auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 180, 251).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 24/97

    "Sanopharm"; Veräußerung einer Marke während des Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Die vorgenannte Vorschrift ist im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren aus den gleichen Gründen anwendbar, die der Bundesgerichtshof für die Anwendbarkeit im markenrechtlichen (Widerspruchs-)Beschwerdeverfahren angeführt hat (BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZB 24/97, WRP 1998, 996, 997 - Sanopharm).
  • BGH, 19.03.1998 - I ZB 29/95

    "Bisotherm-Stein"; Ähnlichkeit von Waren

    Auszug aus BGH, 08.10.1998 - I ZB 35/95
    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung, wie der Senat verschiedentlich ausgeführt hat, auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 15/94, GRUR 1997, 221, 222 f. = WRP 1997, 557 - Canon; WRP 1998, 747, 749 - GARIBALDI; Beschl. v. 19.3.1998 - I ZB 29/95, WRP 1998, 750, 751 - Bisotherm-Stein).
  • BGH, 02.07.1998 - I ZB 36/95

    "ECCO II"; Prägung eines aus mehreren Wörtern bestehenden Zeichens auf dem

  • BGH, 12.12.1996 - I ZB 15/94

    Beurteilung der Ähnlichkeit der durch zwei Marken erfaßten Waren und

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Die Verwechselungsgefahr ist auch im Rahmen des § 15 MarkenG nach denselben Maßstäben wie zu § 14 Abs. 2 MarkenG zu prüfen (vgl. Ingerl/Rohnke § 15 Rdn 43), Demgemäß ist die hierzu entwickelte Wechselwirkungsrechtsprechung des BGH in vollem Umfang anwendbar, wonach alle Einzelfallumstände und Faktoren zu berücksichtigen sind und der Gesamteindruck einschließlich der unterscheidenden und der dominierenden Elemente den Ausschlag gibt (BGH WRP 1999, 192 - Lions; WRP 1999, 196 - Libero).

    Die Wechselwirkung besteht zwischen der Ähnlichkeit der Marken einerseits und der angebotenen Waren und Dienstleistungen andererseits sowie der Kennzeichnungskraft der Marke (BGH WRP 1999, 196 - Libero; BGH GRUR 1999 - Tiffany).

    Ist eines Jena Elemente schwächer ausgeprägt, so kann dies durch die Stärke eines anderen ausgeglichen werden (EuG NJW 1999, 933 - Canon), Die Verwechselungsgefahr entfällt nur dann von vornherein, wenn eines der vorgenannten Elemente völlig fehlt (BGH WRP 1999, 196 - Libero).

    Hierfür kommt es auf die Art der angebotenen Leistungen, ihren Verwendungszweck, die Nutzung, ihre Eigenart als miteinander konkurrierend oder ergänzend, ihre Herkunft aus evtl. demselben Unternehmen, ihre stoffliche Beschaffenheit, ihren Verwendungszweck und auf mögliche Berührungspunkte beim Vertrieb an (BGH WRP 1999, 196 - Libero - WRP 1998, 1078 - John Lobb).

    Dies gilt aber nur ganz eingeschränkt, wenn jener Oberbegriff - wie bei Klasse 35 - eine große Abstraktionshöhe hat, weil er zahlreiche auch inhaltlich unterschiedlichste Betätigungen umfaßt (BGH WRP 1999, 196 - Libero -).

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

    Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 - I ZB 35/95, GRUR 1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 - LIBERO; Beschl. v. 26.11.1998 - I ZB 18/96, GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 - TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 - Bayer/BeiChem).
  • LG Düsseldorf, 31.08.2000 - 4 O 446/99

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz wegen

    Bei der Auslegung des Begriffs der Warenähnlichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 1998, 922, 923 Tz. 15 - CANON) und des Bundesgerichtshofes (GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - TIFFANY; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II) auch der Inhalt der zehnten Begründungserwägung zur MarkenRL heranzuziehen.

    Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389, Tz. 22 - Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922, 923 Tz. 17 -CANON; vgl. auch BGH, GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II; GRUR 1999, 241, 242/243 - Lions; GRUR 1999, 245, 246 -LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 - Tiffany; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II; GRUR 1999, 733, 734 - LION DRIVER; GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 1999, 990, 991 - Schlüssel; GRUR 1999, 995, 997 - Honka; GRUR, 506, 508 -ATTACHÉ/TISSERAND).

    Denn in derartigen Fällen ist es nicht (mehr) möglich, davon auszugehen, daß "wegen ihrer ...Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der ... Ähnlichkeit der ... erfassten Waren ... für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht" (vgl. BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH, GRUR 1998, 922, 923 Tz. 23 - CANON; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 732 - Canon II).

    Obwohl es sich bei der Warenähnlichkeit um einen neuen, eigenständigen Rechtsbegriff handelt, kann bei seiner Bestimmung unter anderem auch auf Umstände zurückgegriffen werden, die bislang für die Bestimmung des Warengleichartigkeitsbereichs Geltung hatten (BGH, GRUR 1997, 221, 222 f. - Canon I; GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO).

    In die Beurteilung kann daher einbezogen werden, ob beide Waren regelmäßig von demselben Unternehmen hergestellt werden, ob sie in ihrer stofflichen Beschaffenheit Übereinstimmungen aufweisen, dem gleichen Verwendungszweck dienen und ob sie beim Vertrieb Berührungspunkte aufweisen, zum Beispiel weil sie in denselben Verkaufsstätten angeboten werden (BGH, GRUR 1998, 925, 926 - Bisotherm-Stein; GRUR 1999, 158, 159 - GARIBALDI; GRUR 1999, 164, 166 - JOHN LOBB; GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 496, 497 -TIFFANY).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28, 29 - Canon; vgl. auch BGH, GRUR 1999, 245, 246 - LIBERO; GRUR 1999, 731, 733 - Canon II), besteht die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden.

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