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   OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84   

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OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84 (https://dejure.org/1985,1886)
OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.1985 - 9 U 217/84 (https://dejure.org/1985,1886)
OLG Celle, Entscheidung vom 25. September 1985 - 9 U 217/84 (https://dejure.org/1985,1886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 389 BGB; § 55 Nr. 1 KO; § 15 Abs. 3 GmbHG; § 138 BGB; § 103 Abs. 1 KO
    Anspruch auf Auszahlung restlichen Abfindungsguthabens; Zulässigkeit einer Aufrechnung im Konkursverfahren; Entgelt für den Verlust der Gesellschaftsanteilen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Auszahlung restlichen Abfindungsguthabens; Zulässigkeit einer Aufrechnung im Konkursverfahren; Entgelt für den Verlust der Gesellschaftsanteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 663
  • ZIP 1985, 1392
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.06.1975 - II ZB 12/73

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
    Mit Recht hat der Bundesgerichtshof aber in BGHZ 65, 22 (26) [BGH 12.06.1975 - II ZB 12/73] betont, daß die Vereinbarung eines nicht vollwertigen Entgelts (es sollte der Firmenwert unberücksichtigt bleiben) für die Einziehung des Gesellschaftsanteils dann nicht zur Unwirksamkeit führe, wenn eine derartige Regelung nicht lediglich für die Fälle der Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil, des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens vorgesehen sei.
  • BGH, 05.07.1971 - II ZR 176/68

    Seeversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
    Auf die Frage, ob § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung nicht zum Zuge kommen kann, weil die Regelungen über die Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung gem. §§ 29 ff. KO abschließenden Charakter haben (so RGZ 74, 224, 226; 170, 328 (332); BGHZ 56, 339, 355 [BGH 05.07.1971 - II ZR 176/68] ; Heckelmann, Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, München 1973, S. 116 ff. m.w. N.; a.A. Uhlenbruck, Anm. zu BAG Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 4 zu § 30 KO), braucht daher nicht eingegangen zu werden.
  • BGH, 07.04.1960 - II ZR 69/58

    Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
    Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 32, 151 (156) [BGH 07.04.1960 - II ZR 69/58] ausgeführt, die Gesellschafter einer GmbH hätten zwar ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, das Eindringen eines Dritten in die Gesellschaft zu verhindern, doch verstoße eine Satzungsbestimmung gegen gute Sitte und sei von § 15 Abs. 5 GmbHG nicht gedeckt, die die Einziehung eines Geschäftanteils eigens für den Fall seiner Pfändung oder des Konkurses seines Inhabers gegen nicht vollwertiges Entgelt vorsehe.
  • BGH, 17.12.1958 - V ZR 51/57

    Wiederkaufserklärung einer Gemeinde

    Auszug aus OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
    Dieses hat das Reichsgericht beim Wiederkauf bejaht für den Anspruch des Verkäufers auf den Wiederkaufspreis (RGZ 121, 367, 369, bestätigt von BGHZ 29, 107, 110) [BGH 17.12.1958 - V ZR 51/57] .
  • RG, 19.09.1910 - VI 403/09

    Hat die geschiedene Ehefrau einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. gegen

    Auszug aus OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
    Auf die Frage, ob § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung nicht zum Zuge kommen kann, weil die Regelungen über die Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung gem. §§ 29 ff. KO abschließenden Charakter haben (so RGZ 74, 224, 226; 170, 328 (332); BGHZ 56, 339, 355 [BGH 05.07.1971 - II ZR 176/68] ; Heckelmann, Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, München 1973, S. 116 ff. m.w. N.; a.A. Uhlenbruck, Anm. zu BAG Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 4 zu § 30 KO), braucht daher nicht eingegangen zu werden.
  • RG, 20.10.1942 - VI 24/42

    1. Zur Frage der Zulässigkeit einer auf die Feststellung eines

    Auszug aus OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84
    Auf die Frage, ob § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt der Gläubigerbenachteiligung nicht zum Zuge kommen kann, weil die Regelungen über die Anfechtbarkeit wegen Gläubigerbenachteiligung gem. §§ 29 ff. KO abschließenden Charakter haben (so RGZ 74, 224, 226; 170, 328 (332); BGHZ 56, 339, 355 [BGH 05.07.1971 - II ZR 176/68] ; Heckelmann, Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, München 1973, S. 116 ff. m.w. N.; a.A. Uhlenbruck, Anm. zu BAG Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 4 zu § 30 KO), braucht daher nicht eingegangen zu werden.
  • OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00

    - Pfandrecht an Auseinandersetzungsanspruch eines Kommanditisten bei Eröffnung

    Im Geltungsbereich der Konkursordnung kann der Konkursgläubiger mit seinen Ansprüchen daher gegen erst mit oder nach Konkurseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsansprüchen der Gemeinschuldnerin bzw. des Konkursverwalters aufrechnen (BGH NJW 1989, 453; BGH NJW 1997, 3370; BGH NJW 1978, 699; BGHZ 89, 189, 192; OLG Celle, NJW-RR 1986, 663; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 6 zu § 54; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., Rn. 4 zu § 54; Hess, KO, 5. Aufl., Rn. 17a zu § 54).
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