Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 07.11.1985

Rechtsprechung
   BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119-122/84, BReg 2 Z 119/84, BReg 2 Z 120/84, BReg 2 Z 121/84, BReg 2 Z 122/84   

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BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119-122/84, BReg 2 Z 119/84, BReg 2 Z 120/84, BReg 2 Z 121/84, BReg 2 Z 122/84 (https://dejure.org/1985,732)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119-122/84, BReg 2 Z 119/84, BReg 2 Z 120/84, BReg 2 Z 121/84, BReg 2 Z 122/84 (https://dejure.org/1985,732)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 1985 - BReg. 2 Z 119-122/84, BReg 2 Z 119/84, BReg 2 Z 120/84, BReg 2 Z 121/84, BReg 2 Z 122/84 (https://dejure.org/1985,732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 93
  • DNotZ 1986, 479
  • Rpfleger 1986, 132
  • BayObLGZ 1985, 378
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 04.04.1985 - BReg. 2 Z 50/84

    Einräumung von Sondernutzungsrechten ohne Zustimmung anderer Wohnungseigentümer

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten, es ist eine dogmatische Zweiheit ( BGHZ 73, 145 /149 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168]; BayObLGZ 1985, 124 /127 = MittBayNot 1985, 74 mit zust. Anm. Schmidt): Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Wohnungseigentümer werden .(negativ) von der ihnen kraft Gesetzes ( § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ) an sich zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.

    Der Senat hat dies für den Fall fortentwickelt, daß eine Vereinbarung zunächst nur einen Teil der Wohnungseigentümer vom Recht zum Mitgebrauch ausschließt; das Sondernutzungsrecht zugunsten eines Wohnungseigentümers wird dann durch Vereinbarung der nicht bereits vom Mitgebrauch ausgeschlossenen Wohnungseigentümer bestellt ( BayObLGZ 1985, 124 /130 [= MittBayNot 1985, 74 ]).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Bestimmung selbst auslegen, weil sie durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung Inhalt des Grundbuchs geworden ist ( § 8 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3 WEG ; BayObLGZ 1985, 124/128 [= MittBayNot 1985, 74 ]).

    Damit wird dem Gedanken Rechnung getragen, daß sich-die Wohnungseigentümer nicht sämtlich ihrer aus dem Eigentum fließenden Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums für die Schwebezeit bis zum Eintritt der Bedingung begeben können (vgl. BayObLGZ 1985, 124 /129 [= MittBayNot 1985, 74 ]).

    Ist dagegen ein Wohnungseigentümer durch eine bereits eingetragene Vereinbarung vom Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen, so ist die Eintragung im Wohnungsgrundbuch seines Wohnungseigentums nicht erforderlich; das ist daraus herzuleiten, daß der Inhalt des Sondereigentums dieses Wohnungseigentümers, wie oben 2 a (2) dargelegt wurde, durch die Begründung des Sondernutzungsrechts nicht mehr verändert wird (BGHZ 73, 145/149 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168 ]; BayObLGZ 1985, 124 /132 [= MittBayNot 1985, 74 ]).

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten, es ist eine dogmatische Zweiheit ( BGHZ 73, 145 /149 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168]; BayObLGZ 1985, 124 /127 = MittBayNot 1985, 74 mit zust. Anm. Schmidt): Dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Wohnungseigentümer werden .(negativ) von der ihnen kraft Gesetzes ( § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ) an sich zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen.

    Das hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen für die Übertragung eines Sondernutzungsrechts von einem Wohnungseigentümer auf einen anderen ( BGHZ 73, 145 /149 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168]).

    Ist dagegen ein Wohnungseigentümer durch eine bereits eingetragene Vereinbarung vom Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen, so ist die Eintragung im Wohnungsgrundbuch seines Wohnungseigentums nicht erforderlich; das ist daraus herzuleiten, daß der Inhalt des Sondereigentums dieses Wohnungseigentümers, wie oben 2 a (2) dargelegt wurde, durch die Begründung des Sondernutzungsrechts nicht mehr verändert wird (BGHZ 73, 145/149 [= MittBayNot 1978, 206 = DNotZ 1979, 168 ]; BayObLGZ 1985, 124 /132 [= MittBayNot 1985, 74 ]).

  • BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 446/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beurteilung der Leistungsfähigkeit

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    Diese rechtliche Qualität hat die Erklärung nicht nur, wenn sie Teil einer Vereinbarung zur Begründung des Wohnungseigentums ist (dies hat das Landgericht im vorliegenden Fall angenommen), sondern ebenso, wenn man es für möglich ansieht (was hier dahinstehen kann), die "Zuweisung" des Stellplatzes durch eine einseitige Erklärung in Ergänzung der schon früher abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen (vgl. Weitnauer WEG 6. Aufl. § 10 Rdnr. 14 d, § 15 Rdnr. 2; JZ 1984, 1116 ; Schmidt DNotZ 1984, 698 ff.).
  • LG Wiesbaden, 16.12.1985 - 4 T 623/85

    Bildung von Wohnungseigentum bei Gesamterbbaurecht

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    (Leitsatz nicht amtlich) LG Wiesbaden, Beschluß vom 16.12.1985 - 4 T 623/85 - mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Dr. H. Beeg, Frankfurt Aus dem Tatbestand: Der Antragsteller ist Inhaber des auf mehreren Grundstücken lastenden Gesamterbbaurechtes.
  • BGH, 14.06.1984 - V ZB 32/82

    Zur Frage, ob die Zustimmung dinglich Berechtigter zur Vereinbarung einer

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    In Anwendung der §§ 877, 876 BGB ist materiell-rechtlich seine Zustimmung zu der Änderung erforderlich, eine Eintragung kann nicht ohne seine Bewilligung nach § 19 GBO erfolgen ( BGHZ 91, 343 /346 [= MittBayNot 1984, 129 = DNotZ 1984, 695]; BayObLGZ 1984, 257 /261 [= MittBayNot 1985, 30] ).
  • BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 89/82

    Zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    Die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf, wenn es sich hierbei um eine materielle Änderung der Zweckbestimmung handelt, der Zustimmung der übrigen Raumeigentümer (BayOBLGZ 1983, 79/84 [= MittBayNot 1983, 124 = DNotZ 1984, 104 ]).
  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 90/83

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    In Anwendung der §§ 877, 876 BGB ist materiell-rechtlich seine Zustimmung zu der Änderung erforderlich, eine Eintragung kann nicht ohne seine Bewilligung nach § 19 GBO erfolgen ( BGHZ 91, 343 /346 [= MittBayNot 1984, 129 = DNotZ 1984, 695]; BayObLGZ 1984, 257 /261 [= MittBayNot 1985, 30] ).
  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die bloße Aufteilung eines Wohnungs- oder Teileigentums durch den Inhaber - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung entsprechend § 12 WEG in der Gemeinschaftsordnung - nicht der Zustimmung der anderen Wohnungs-(Teil-)Eigentümer bedarf ( BGHZ 49, 250 /251 ff.; 73, 150/152 ff. [= MittBayNot 1979, 66 ]; …
  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 2/78

    Veräußerung nach Unterteilung bedarf keiner Zustimmung!

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß die bloße Aufteilung eines Wohnungs- oder Teileigentums durch den Inhaber - vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung entsprechend § 12 WEG in der Gemeinschaftsordnung - nicht der Zustimmung der anderen Wohnungs-(Teil-)Eigentümer bedarf ( BGHZ 49, 250 /251 ff.; 73, 150/152 ff. [= MittBayNot 1979, 66 ]; …
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 62/84

    Ansatz einer Verbindlichkeit wegen Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft

    Auszug aus BayObLG, 08.11.1985 - BReg. 2 Z 119/84
    BGH, Urteil vom 23.10.1985 - IV b ZR 62/84 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand.
  • BGH, 21.11.1975 - V ZR 21/74

    Begriff der Bedingung; Abgrenzung von der Rechtsbedingung

  • OLG München, 22.12.2017 - 34 Wx 139/17

    Antrag auf Eintragung eines aufschiebend bedingten Sondernutzungsrechts in das

    Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: dem Eigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Eigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1985, 378/380 f.).

    Das Ereignis, mit dessen Eintritt der Ausschluss wirksam sein soll, ist die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers oder sonst Berechtigten (vgl. BayObLGZ 1985, 378/381).

    b) Voraussetzung dafür, dass die Wirkungen nach § 10 Abs. 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 4 WEG eintreten, ist die Eintragung der erfolgten positiven Zuordnung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch des berechtigten Wohnungseigentums (BayObLG vom 8.11.1985, BReg 2 Z 119-122/84, juris Rn. 42 - insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 86, 93; KG RNotZ 2007, 151/154).

  • OLG Hamm, 16.06.2017 - 15 W 474/16

    Gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten

    Auch eine solche Gestaltung wird überwiegend für zulässig erachtet (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart, MittBayNot 2013, 306 - 308; Justiz 2002, 408; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage, Rdnr. 2913 a mit weiteren Nachweisen in Fußnote 175; Bauer/von Oefele Grundbuchordnung, 3. Auflage, AT V 146).

    Die in der Teilungserklärung nebst Nachtrag getroffenen Regelungen wirken über § 10 Abs. 3 WEG auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern anderer Wohnungs- und Teileigentümer (vgl. BayObLGZ 1985, 378).

    Denn der Ausschluss aller nicht begünstigten Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch wird in der hier gewählten Gestaltung bereits durch die Teilungserklärung seinem ganzen Inhalt nach begründet (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart, MittBayNot 2013, 306 - 308).

  • OLG Hamm, 21.10.2008 - 15 Wx 140/08

    Gutgläubiger Erwerb eines Sondernutzungsrechts

    Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: Dem Wohnungseigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Wohnungseigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. Senat a.a.O., BayObLGZ 1985, 378).

    Das Ereignis, mit dessen Eintritt der Ausschluss wirksam sein soll, ist die Zuordnungserklärung des teilenden Eigentümers (vgl. BayObLGZ 1985, 378, 381).

  • OLG Frankfurt, 27.02.2007 - 20 W 487/06

    Grundbuchverfahren: Gebührenbefreiung für eine Grundbuchberichtigung im Erbfall

    Grundsätzlich ist die Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten in den Wohnungsgrundbüchern aller Wohnungseigentumseinheiten einzutragen (vgl. 6 BayObLG NJW-RR 1986, 93 m. w. N.; Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 15 Rz. 33; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rz. 2915).

    Ist dann allerdings ein Wohnungseigentümer durch eine bereits eingetragene Vereinbarung vom Mitgebrauchsrecht ausgeschlossen, so ist die Eintragung einer diesbezüglichen Veränderung im Wohnungsgrundbuch seines Wohnungseigentums nicht erforderlich; das ist daraus herzuleiten, dass der Inhalt des Sondereigentums dieses Wohnungseigentümers durch die Begründung oder Übertragung des Sondernutzungsrechts nicht mehr verändert wird (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1986, 93; Rpfleger 1990, 63).

    Die nachträgliche Änderung, Übertragung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts ist dann nur noch im Grundbuchblatt des betroffenen Wohnungseigentums einzutragen, an dessen Inhalt sich etwas verändert; dies ist erforderlich, damit die Wirkungen des § 10 Abs. 2 WEG eintreten (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1986, 93; Rpfleger 1985, 292; Ertl DNotZ 1988, 4 unter VI. 4. e); Rpfleger 1979, 81 unter III. 5. a); Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, Band 1, 9. Aufl., Einleitung C 124; Mei- 7 kel/Ebeling, a.a.O., § 3 WGV Rz. 28, 29; Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., AT Rz. V. 334).

  • OLG Stuttgart, 11.05.2012 - 8 W 164/11

    Wohnungseigentums- und Grundbuchverfahrensrecht: Prüfungspflicht des

    Eine solche Gestaltung ist rechtlich grundsätzlich zulässig (BayObLGZ 1985, 378; OLG Stuttgart/Senat Justiz 2002, 408; Schöner/Stöber, a.a.O., Rdnr. 2913 a mit weiteren Nachweisen in Fußnote 175).

    Die in der Teilungserklärung nebst Nachtrag getroffenen Regelungen wirken über § 10 Abs. 3 WEG auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern anderer Wohnungs- und Teileigentümer (vgl. BayObLGZ 1985, 378).

    Der Ausschluss aller nicht begünstigter Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch ("negative Komponente") wurde in der hier gewählten Gestaltung bereits durch die Teilungserklärung seinem ganzen Inhalt nach begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 378).

  • OLG Hamm, 19.09.2007 - 15 W 444/06

    Wirksamkeit von Vereinbarungen ggü. Sonderrechtsnachfolgern

    Das Sondernutzungsrecht hat zwei Komponenten: Dem Wohnungseigentümer einer bestimmten Wohnung wird (positiv) die Befugnis zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt, alle übrigen Wohnungseigentümer werden (negativ) von der ihnen als Miteigentümern zustehenden Befugnis zum Mitgebrauch ausgeschlossen (vgl. BayObLGZ 1985, 378, 380 = NJW-RR 1986, 93).

    Die Regelung in der Teilungserklärung bewirkt, dass die Miteigentümer bis auf den durch die Zuordnungserklärung Begünstigten mit Eintritt der Bedingung vom Mitgebrauch des betreffenden gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen sind (vgl. BayObLGZ 1985, 378/381; OLG Düsseldorf DNotZ 1988, 35 = Rpfleger 1988, 63; Senat NZM 1998, 673 = ZMR 1998, 453).

  • OLG München, 10.04.2013 - 34 Wx 31/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Sondernutzungsrechts

    Die durch den Bedingungseintritt entstandenen Sondernutzungsrechte sind eintragungsfähig, wenn dem Grundbuchamt der Eintritt der Bedingung nachgewiesen ist (vgl. BayObLGZ 1985, 378).

    Ob es sich bei der Eintragung im Grundbuch des begünstigten Wohnungseigentums um eine Berichtigung handelt (so Bärmann/Klein § 13 Rn. 89; anders BayObLGZ 1985, 378/387, das nur die Eintragung in den Grundbüchern der vom Gebrauch Ausgeschlossenen "wie eine Grundbuchberichtigung" ansieht), kann offen bleiben.

  • OLG Hamm, 13.03.2000 - 15 W 454/99

    Rechtsfolgen fehlgeschlagener Begründung eines Sondernutzungsrechts

    Der Fall einer gestreckten Sondernutzungsrechtsbegründung, in dem die übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Teilungserklärung vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen werden und der teilende Eigentümer sich vorbehält, Sondernutzungsrechte bestimmten Miteigentümern zuzuordnen (vgl. BayObLGZ 1985, 378, 381; OLG Düsseldorf DNotZ 1988, 35 = Rpfleger 1988, 63; Senat NZM 1998, 673 = ZMR 1998, 453), liegt hier nicht vor.
  • BayObLG, 24.07.1997 - 2Z BR 49/97

    Mitwirkende bei Umwandlung von Teileigentums in Wohnungseigentum - Rechtsstellung

    Es gilt hier nichts anderes als für die Begründung von Sondernutzungsrechten ohne die Mitwirkung von Wohnungseigentümern, die von dem Mitgebrauch einer genau bestimmten gemeinschaftlichen Fläche, an der das Sondernutzungsrecht begründet werden soll, ausgeschlossen sind (vgl. BayObLGZ 1985, 124 ff.; 1985, 378 ff.).
  • OLG Nürnberg, 06.02.2018 - 15 W 1753/17

    Antrag auf Eintragung in das Grundbuch und Vollzug der

    Deshalb ist die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage sowie der Grundpfandgläubiger in diesem Fall bei der Eintragung des Sondernutzungsrechts im Grundbuch entbehrlich (zu alldem: BayObLG, Beschluss vom 08.11.1985 - BReg 2 Z 119-122/84).
  • OLG München, 28.09.2015 - 34 Wx 84/14

    Notwendige Bestimmtheit der Beizeichnung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

  • OLG München, 27.03.2017 - 34 Wx 114/14

    Anspruch auf Löschung eines Amtswiderspruchs

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 15 W 17/05

    Anweisung auf Antragstellung zur Eintragung der Zuordnung einer

  • OLG Hamm, 01.12.1997 - 15 W 384/97

    Vorbehaltene Zuordnung von Sondernutzungsrechten

  • OLG Hamburg, 06.12.2002 - 2 Wx 27/99

    Keine Nutzung von Abstellraum und Garage zu Wohnzwecken

  • OLG Düsseldorf, 16.12.1992 - 3 Wx 110/92

    Vorbehalt der späteren Zuordnung von Sondernutzungsrechten in der

  • BayObLG, 13.06.1986 - BReg. 2 Z 47/86

    Entgeltlichkeit einer Verfügung des Testamentsvollstreckers nur gegenüber einem

  • KG, 21.10.2008 - 1 W 246/08

    Grundbucheintragung: Nachweis einer an eine negative Bedingung geknüpften

  • BayObLG, 12.11.1998 - 2Z BR 95/98

    Sondernutzungsrechte

  • OLG Frankfurt, 18.08.1997 - 20 W 71/96

    Zuordnung von Kfz-Abstellplätzen bei Vollmacht aufgrund Teilungserklärung

  • LG Aachen, 11.11.1992 - 3 T 285/92

    Verwalterzustimmung bei Veräußerung durch Erben des teilenden Eigentümers

  • LG Düsseldorf, 16.01.2017 - 25 T 107/16

    Sondernutzungsrecht muss in das Grundbuch eingetragen werden!

  • OLG Schleswig, 26.09.2016 - 2 Wx 56/16

    Liegenschaftsrecht - Zur Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch den teilenden

  • OLG München, 06.06.2014 - 34 Wx 346/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung der Zuweisung einer Sondernutzungsfläche und

  • KG, 14.10.2014 - 1 W 358/14

    Grundbucheintragung: Vertretung des teilenden Eigentümers bei Bewilligung der

  • OLG Hamm, 11.02.1997 - 15 W 490/96

    Eintragung einer Erweiterung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch

  • OLG Frankfurt, 12.06.1996 - 20 W 149/96

    Bestimmtheit von Sondernutzungsrechten

  • OLG Hamm, 10.01.1989 - 15 W 347/88

    Zustimmung dinglich Berechtigter zur Grundbucheintragung von

  • KG, 07.02.2023 - 1 W 213/22

    Voraussetzungen einer Eintragung eines Sondernutzungsrechts als Inhalt des

  • LG Bochum, 07.04.2008 - 7 T 77/08
  • LG München II, 11.03.2004 - 6 T 4956/03

    Zuweisungsbefugnis des Bauträgers auch nach Veräußerung sämtlicher Einheiten

  • KG, 21.10.2008 - 1 W 247/08

    Notariell beurkundetes Kaufvertragsangebot

  • BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 2 Z 64/87

    Beschwerde gegen die Ungültigkeitserklärung einer Eigentümerversammlung durch das

  • OLG Düsseldorf, 01.06.2001 - 7 U 7/01

    Belehrungspflichten des Notars bei Verzicht auf Betreuungsunterhalt

  • OLG Naumburg, 07.10.1996 - 10 Wx 17/96

    Korrekte Zwischenverfügung

  • LG Köln, 10.07.2001 - 11 T 136/01

    Zuweisung von Sondernutzungsrechten durch den Bauträger nach Veräußerung der

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 RE-Miet 3/84   

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https://dejure.org/1985,1582
OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 RE-Miet 3/84 (https://dejure.org/1985,1582)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.11.1985 - 8 RE-Miet 3/84 (https://dejure.org/1985,1582)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07. November 1985 - 8 RE-Miet 3/84 (https://dejure.org/1985,1582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung Wohnraum/Geschäftsraum; Wohnraummiete; Geschäftsraummiete; Kündigungsschutz; Weitervermietung; Vertragszweck; Vertragswille; Gebrauch, vertragsmäßiger

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Weitervermietung angemieteter Räume; Wohnzwecke; Nutzung durch Hauptmieter; Wohnungen; Vorherrschender Vertragszweck; Wohnraummiete; Geschäftsraummiete

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung eines Mietverhältnisses als solches über Wohnräume oder andere Räume aufgrund eines nach demübereinstimmenden Vertragswillen der Parteien vorherrschenden Vertragszweckes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB §§ 535, 536; WiStG § 5

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    WiStG § 5

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 322
  • NJW-RR 1986, 93 (Ls.)
  • ZMR 1986, 52
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 24.10.1983 - 3 REMiet 4/83

    Geschäftsraummiete; Wohnraummiete; Untervermietung; Gemeinnützige Organisation ;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 REMiet 3/84
    Es haben das OLG Karlsruhe durch RE vom 24.10.1983 (NJW 1984, 373) zu § 5 WiStG, das OLG Braunschweig durch RE vom 27.6.1984 (1 W 15/84) zu § 564 c BGB und der zu erkennende Senat durch RE vom 25.10.1984 (Die Justiz 85, 26 = ZMR 1985, 14) zu § 564 b BGB in Übereinstimmung mit dem BGH (WPM 79, 148; BGH, NJW 1981, 1377; BGH WPM 82, 1390; BGH NJW 1982, 1969 - ebenso schon RGZ 124, 4) entschieden, daß es sich dann nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt, wenn der Zweck eines Mietvertrags über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß er Mieter diese an Dritte zu Wohnzwecken untervermietet.

    Die Absicht, durch das Anmieten einen Geschäftszweck zu fördern, ist daher kein Merkmal, das jeden Mietvertrag über Geschäftsräume notwendigerweise kennzeichnet (OLG Karlsruhe, NJW 1984, 373; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl. B 11).

  • BGH, 11.02.1981 - VIII ZR 323/79

    Gerichtsstand bei Miete aufgrund Werkförderungsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 REMiet 3/84
    Es haben das OLG Karlsruhe durch RE vom 24.10.1983 (NJW 1984, 373) zu § 5 WiStG, das OLG Braunschweig durch RE vom 27.6.1984 (1 W 15/84) zu § 564 c BGB und der zu erkennende Senat durch RE vom 25.10.1984 (Die Justiz 85, 26 = ZMR 1985, 14) zu § 564 b BGB in Übereinstimmung mit dem BGH (WPM 79, 148; BGH, NJW 1981, 1377; BGH WPM 82, 1390; BGH NJW 1982, 1969 - ebenso schon RGZ 124, 4) entschieden, daß es sich dann nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt, wenn der Zweck eines Mietvertrags über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß er Mieter diese an Dritte zu Wohnzwecken untervermietet.
  • OLG Braunschweig, 27.06.1984 - 1 W 15/84

    Zustimmung zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses; Fortbestehen von einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 REMiet 3/84
    Es haben das OLG Karlsruhe durch RE vom 24.10.1983 (NJW 1984, 373) zu § 5 WiStG, das OLG Braunschweig durch RE vom 27.6.1984 (1 W 15/84) zu § 564 c BGB und der zu erkennende Senat durch RE vom 25.10.1984 (Die Justiz 85, 26 = ZMR 1985, 14) zu § 564 b BGB in Übereinstimmung mit dem BGH (WPM 79, 148; BGH, NJW 1981, 1377; BGH WPM 82, 1390; BGH NJW 1982, 1969 - ebenso schon RGZ 124, 4) entschieden, daß es sich dann nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt, wenn der Zweck eines Mietvertrags über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß er Mieter diese an Dritte zu Wohnzwecken untervermietet.
  • OLG Schleswig, 18.06.1982 - 6 REMiet 3/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 REMiet 3/84
    Ebenso gelten die Vorschriften über die Wohnraummietverhältnisse, wenn Wohnzweck und Weitervermietungszweck gleichwertig sind, weil auch dann deren Schutzzweck vorgehen muß (so für Mischmietverhältnisse Schleswig NJW 1983, 49; Staudinger-Sonnenschein, BGB, 12. Aufl., 2 Bearb., § 556 a, Rdn. 9).
  • RG, 07.03.1929 - VIII 37/29

    Genießt der Mieter eines Geschäftsraums mit anschließender Wohnung Mieterschutz,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 07.11.1985 - 8 REMiet 3/84
    Es haben das OLG Karlsruhe durch RE vom 24.10.1983 (NJW 1984, 373) zu § 5 WiStG, das OLG Braunschweig durch RE vom 27.6.1984 (1 W 15/84) zu § 564 c BGB und der zu erkennende Senat durch RE vom 25.10.1984 (Die Justiz 85, 26 = ZMR 1985, 14) zu § 564 b BGB in Übereinstimmung mit dem BGH (WPM 79, 148; BGH, NJW 1981, 1377; BGH WPM 82, 1390; BGH NJW 1982, 1969 - ebenso schon RGZ 124, 4) entschieden, daß es sich dann nicht um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt, wenn der Zweck eines Mietvertrags über zum Wohnen geeignete Räume darin besteht, daß er Mieter diese an Dritte zu Wohnzwecken untervermietet.
  • BGH, 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

    Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

    Danach ist für die Einordnung als Wohnraummietverhältnis nicht die Eignung der Räume zur Wohnnutzung, sondern der vereinbarte Nutzungszweck entscheidend (Senatsurteile vom 15. November 1978 - VIII ZR 14/78, WM 1979, 148 unter 2 a; vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 323/79, aaO unter 2 b cc; vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, BGHZ 94, 11, 14 f.; vom 21. April 1997 - VIII ZR 212/96, BGHZ 135, 269, 272; vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 282/07, NJW 2008, 3361 Rn. 11; OLG Stuttgart, NJW 1986, 322, 323; jeweils mwN).

    a) Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass bei der Frage, welche Nutzungsart im Vordergrund steht - wie auch sonst bei Abgrenzung von Geschäfts- und Wohnraummiete (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1978 - VIII ZR 14/78, aaO; vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 36/84, aaO; OLG Stuttgart, NJW 1986, 322, 323; jeweils mwN) - auf den Vertragszweck abzustellen ist (Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO).

    (3) Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen (also auch bei einer Gleichwertigkeit beider Nutzungen), ist von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (OLG Stuttgart, NJW 1986, 322, 323; LG Frankfurt am Main, aaO Rn. 51; LG Berlin, MM 1990, 347; LG Hamburg, aaO; MünchKommBGB/Häublein, aaO; MünchKommBGB/Bieber, aaO; Staudinger/Emmerich, aaO Rn. 29; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 3. Aufl., § 535 Rn. 122a; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Sternel, aaO; Bühler, aaO S. 918; offengelassen im Senatsurteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 60/85, aaO).

  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZR 60/85

    Bemessung des Gewerberaumanteils bei einem Mischmietverhältnis

    Die Mietzins- und Flächenanteile sind nach dieser Auffassung nur Gesichtspunkte, die für die Feststellung des Parteiwillens mit von Bedeutung sind (Staudinger/Emmerich, BGB, 12. Aufl. 2. Bearb. vor §§ 535, 536 Rdn. 26 und vor § 1 MHRG Rdn. 41; Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl., Rdn. 22 vor § 535; MünchKomm-Voelskow §§ 556 a bis 556 e BGB Rdn. 28; Erman/Schopp, BGB, 7. Aufl. vor § 535 Rdn. 71 und § 565 Rdn. 4; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 2. Aufl. Einführung Rdn. 29; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., Rdn. B 17, 19; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl. Rdn. I 24 und II 30; Schmidt-Futterer NJW 1966, 583; OLG Stuttgart ZMR 1986, 52; LG Mannheim ZMR 1974, 48).
  • OLG Celle, 14.02.1996 - 2 U 1/95

    Anspruch auf Abschluss von Mietverträgen und Zahlung von ausstehenden und

    So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung in seinen Rechtsentscheiden vom 25.10.1984 (NJW 1985, 1966 m.w.N.) und 07.11.1985 (NJW 1986, 322) für den Anwendungsbereich sowohl der Mieterschutzregelungen gemäß §§ 564 b BGB und 1 MHG als auch des § 5 WiStG die Auffassung vertreten, daß das Vorliegen eines Mietverhältnisses über Wohnraum davon abhänge, ob nach dem übereinstimmenden Vertragswillen der Parteien der vorherrschende Vertragszweck im eigenen Wohnen des Mieters liege.
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