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   BayObLG, 18.12.1986 - BReg. 2 Z 81/85   

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BayObLG, 18.12.1986 - BReg. 2 Z 81/85 (https://dejure.org/1986,2986)
BayObLG, Entscheidung vom 18.12.1986 - BReg. 2 Z 81/85 (https://dejure.org/1986,2986)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Dezember 1986 - BReg. 2 Z 81/85 (https://dejure.org/1986,2986)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 595
  • MDR 1987, 410
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Zweibrücken, 11.03.2002 - 3 W 184/01

    Wohnungseigentümerversammlung: Bestimmung der Beschlußfähigkeit;

    Die Beschlussfähigkeit besteht aber nicht für die Versammlung generell, sie ist vielmehr vor jeder einzelnen Beschlussfassung erneut zu prüfen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 595, 596; WuM 1980, 329).
  • OLG Frankfurt, 30.06.2003 - 20 W 138/01

    Wohnungseigentumsverfahren auf Ungültigerklärung von Beschlüssen: Anforderungen

    Die Beschlussfähigkeit ist für die jeweilige Abstimmung festzustellen, nicht nur einmalig bei Versammlungseröffnung (BayObLGZ NJW-RR 1987, 595; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80; Niedenführ/Schulze, aaO. § 25 Rdnr. 2; Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12).

    Der Streit, ob die von erschienenen, aber wegen des § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigten Eigentümern vertretenen Anteile für die Beschlussfähigkeitsfeststellung mitzählen sind (verneinend BayObLG NJW-RR 1987, 595; Senat OLGZ 1989, 429; Merle, aaO., § 25 Rdnr. 80; Palandt/Bassenge, aaO., § 25 Rdnr. 12; bejahend KG NJW-RR 1989, 17 und Niedenführ/Schulze, aaO., § 25 Rdnr. 2; Kahlen: Praxiskommentar zum WEG, § 25 Rdnr. 91), kann hier unentschieden bleiben, da nach § 18 Nr. 2 der Teilungserklärung für die Feststellung der Beschlussfähigkeit ausdrücklich auf die erschienenen stimmberechtigten Miteigentümer abgestellt wird und zwar ohne eine Ausnahme für den Fall des § 25 Abs. 5 WEG vorzusehen, obwohl die Teilungserklärung von 1993 datiert, also die zitierte unterschiedliche Rechtsprechung bekannt gewesen sein dürfte.

  • BayObLG, 15.10.1992 - 2Z BR 75/92

    Wirkung des Ausschlusses des Stimmrechts gemäß § 25 Abs. 5 WEG für den Ehegatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf der Miteigentumsanteil eines zwar erschienenen, aber gemäß § 25 Abs. 5 WEG von der Abstimmung ausgeschlossenen Wohnungseigentümers auch bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG nicht mitgezählt werden (BayObLG WEM 1981, 30 f.; BayObLG NJW-RR 1987, 595/596; BayObLG WuM 1988, 329; ebenso OLG Frankfurt OLGZ 1989, 429 f.; OLG Düsseldorf WE 1992, 81; Bärmann/Pick WEG 6.Aufl. Rn. 35, Weitnauer WEG 7.Aufl. Rn. 2, Palandt/Bassenge BGB 51.Aufl. Rn. 6, jeweils zu § 25 WEG ).
  • LG Stralsund, 22.10.2001 - 2 T 51/00

    Gültigkeit der in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse vor dem

    Das Landgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 30.10.1987 (NJW-RR 87, 595 f) ausgeführt, daß der Verwalter kein Stimmrecht sowohl bei der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung als auch über seine Entlastung habe.

    Demgegenüber hat das BayObLG in seinen Entscheidungen vom 18.12.1986 (NJW-RR 87, 595 f) und vom 09.06.1988 (WuM 88, 329) einen Stimmrechtsausschluß nur dann angenommen, wenn in der Genehmigung der Jahresabrechnung zugleich die Entlastung des Verwalters enthalten ist (so auch: Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 25 Rn. 109).

  • KG, 16.09.1988 - 24 W 3200/88

    Abgeleitetes Stimmrecht einer werdenden Wohnungseigentümerin bei

    Bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Eigentümerversammlung sind auch die Anteile der Wohnungseigentümer mitzuzählen, die vertreten, aber wegen Interessenkollision von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen sind (Bestätigung von KG OLG 1974, 419 gegen BayObLG NJW-RR 1987, 595).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW-RR 1987, 595) und Baermann/Pick/Merle (Wohnungseigentumsgesetz 6. Aufl., § 25 Rdnr. 35) sind der Auffassung, daß erschienene, aber wegen Interessenkollision nicht stimmberechtigte Wohnungseigentümer bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitzuzählen seien, weil die Absätze 3 und 5 ausdrücklich jeweils von der Stimmberechtigung ausgehen.

  • OLG Hamburg, 05.02.1988 - 2 W 67/85

    Entlastung des Verwalters; Ursächlichkeit eines Mangels für das

    Der Beteiligte zu III. durfte bei seiner Entlastung als Verwalter gem. § 25 Abs. 5 WEG nicht mitstimmen (vgl. BayObLG NJW-RR 87, 595; MK-Röll, BGB, 2. Aufl., § 25 WEG Rdn. 20).

    Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung begegnet keinen Bedenken; sie überläßt der Nachprüfung des einzelnen Wohnungseigentümers lediglich eine unschwer vorzunehmende rechnerische Verteilung der Summe einzelner Gruppen von Lasten und Kosten auf die Wohnungseigentümer nach dem nach der Teilungserklärung geltenden Verteilungsschlüssel, gegen dessen Praktikabilität die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hat(vgl. auch zur Berechtigung der Wohnungseigentümer, nach ihrem Ermessen kleinere Fehler der Abrechnung hinzunehmen, KG NJW-RR 87, 1160/1161 zu 3.b aa; zur Bedeutung der Bekanntheit des in die Abrechnung nicht auf genommenen Teils des Zahlenwerks BayObLG NJW-RR 87, 595/596 zu a).

  • BayObLG, 17.09.2003 - 2Z BR 150/03

    Gültigkeit des Beschlusses über die Jahresabrechnung trotz deren Unrichtigkeit-

    Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschlussfähigkeit für jeden Beschluss gesondert festzustellen (vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 595).
  • BayObLG, 19.12.2001 - 2Z BR 15/01

    Wechsel der Besetzung des Beschwerdegerichts in Wohnungseigentumssachen -

    Allerdings war der Antragsgegner zu 1 bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Verwalters (TOP 2), über die in einem Akt entschiedene Bestellung zum Verwalter und Festsetzung der Vergütung (TOP 4) sowie über die Festsetzung der Entlohnung für hausmeisterliche Tätigkeit (TOP 6. VII) nach § 25 Abs. 5 WEG nicht stimmberechtigt (BayObLG NJW-RR 1987, 595/596; 1987, 78/79; OLG Düsseldorf ZWE 2001, 557; vgl. auch Bärmann/Pick/Merle § 25 Rn. 108 und Rn. 104).
  • KG, 12.09.1988 - 24 W 5887/87

    Verwalter kann sich nicht selber entlasten, auch nicht in Vertretung der ihm

    Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (zuletzt BayObLG, NJW-RR 1987, 595; w. Nachw. bei Augustin, in: RGRK, § 28 WEG Rdnr. 33 und § 25 WEG Rdnr. 12 sowie Bärmann-Pick-Merle, WEG, 6. Aufl., § 25 Rdnr. 54) darf aus diesem Grunde der Verwalter, der selbst Wohnungseigentümer ist, an der Abstimmung über seine Entlastung nicht mitwirken.
  • BayObLG, 09.08.1990 - BReg. 2 Z 79/90

    Anforderungen an die Jahresabrechung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. BayObLGZ 1987, 86/90; BayObLG NJW-RR 1987, 595/596; BayObLG WuM 1989, 41), die im Schrifttum weitgehend gebilligt worden ist (vgl. Weitnauer WEG 7. Aufl. § 28 Rn. 11, 13; Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 28 WEG Anm. 3 c; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 28 WEG Rn. 3; Deckert NJW 1989, 1064 f.), muß die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr geben.
  • BayObLG, 21.03.1989 - BReg. 1b Z 14/88

    Bestätigung der Ungültigerklärung eines Wohnungseigentümerbeschlusses über die

  • OLG Frankfurt, 19.07.1989 - 20 W 190/89

    Wirksamkeit eines Wärmelieferungsvertrags mangels Beschlussfähigkeit;

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