Rechtsprechung
OLG Hamburg, 06.11.1987 - 14 U 127/87 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 1277
Wird zitiert von ... (4)
- LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2019 - 11 O 3362/19
Einstweilige Verfügung wegen Sperre eines Twitter-Accounts
Die Auslandszustellung wird, sobald sie tatsächlich erfolgt ist, als "demnächst" erfolgt anzusehen sein und auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Auslandszustellung zurückwirken, § 167 ZPO (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.1987 - 14 U 127/87, NJW-RR 1988, 1277 zu §§ 176, 207 ZPO a.F.).Ausweislich des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 27.09.2019 hatte die Verfügungsbeklagte sowohl Kenntnis vom Inhalt der einstweiligen Verfügung, als auch von dem Antrag des Verfügungsklägers (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.1987 - 14 U 127/87, NJW-RR 1988, 1277).
Es ist nicht ersichtlich, auf welcher gesetzlichen Grundlage der Verfügungskläger neben der fristgerecht beantragten und ordnungsgemäß veranlassten Auslandszustellung zu einer weiteren Zustellung verpflichtet sein soll (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.11.1987 - 14 U 127/87, NJW-RR 1988, 1277).
- OLG Stuttgart, 02.05.2002 - 20 U 13/01
GmbH-Einlageforderung: Geltendmachung durch Prozessstandschafter auch beim …
Die Anwendung des § 187 ZPO hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil zum Zeitpunkt der Bestellung des Prozessbevollmächtigten die Auslandszustellung bereits begonnen hatte und das Verfahren der Auslandszustellung noch nicht abgeschlossen war (vgl. dazu OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1277, 1278). - KG, 13.05.1994 - 1 W 1913/93
Festsetzung der Kosten eines gerichtlichen Vergleichs; Anforderungen an die …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamburg, 19.09.1990 - 4 W 66/90 Auch danach würde die bloße Aufführung des Beklagtenanwalts im Rubrum selbst im Falle der Bestellung nicht ausreichen, weil es an der Kenntnis des Gerichts fehlte (vgl. auch BGH, MDR 1981, 126; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1277 f.), das aus der Angabe im Rubrum der Klage nichts darüber entnehmen konnte, ob der Bekl. Prozeßvollmacht erteilt hatte.