Rechtsprechung
BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schuldhafte Verletzung eines Anwaltsvertrages durch Versäumung der Berufungseinlegung gegen eine nachteiliges Teilurteil - Haftung der Soziien als Gesamtschuldner zum Schadensersatz - Schaden des Mandanten durch fehlerhaftes rechtskräftiges Urteil - Insdzidente Prüfung ...
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 249, § 675; ZPO § 287
Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im Vorprozeß - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1987, 3255
- NJW-RR 1988, 24 (Ls.)
- ZIP 1987, 1393
- MDR 1988, 47
- VersR 1988, 35
- WM 1987, 1344
- AnwBl 1987, 546
Wird zitiert von ... (33) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82
Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive …
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wiederholt entschieden (BGHZ 72, 328 ff; Urteil vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161).Darauf hat bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22. November 1983 (a.a.O. S. 162) hingewiesen.
- BGH, 20.11.1984 - IX ZR 9/84
Versäumen verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch den Anwalt - Kostenlast des …
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Die für den Vorprozeß geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozeß zu beachten (Senatsurteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85, und vom 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147, jeweils m.w.N.).Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 20. November 1984 (aaO).
- BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69
Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Der in BGHZ 56, 355, 361 erörterte Fall, daß das Mandatsverhältnis nur zu dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Sozius besteht und dieser die Pflichtverletzung begeht, liegt hier nicht vor.
- BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69
Verschulden bei Vertragsverhandlungen
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Nur unter besonderen Umständen muß auch der Vertreter selbst für die Verletzung dieser Pflichten einstehen, nämlich dann, wenn ihm persönlich vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde oder wenn er am Abschluß des Geschäfts ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (BGHZ 56, 81, 83; ständig). - BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77
Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wiederholt entschieden (BGHZ 72, 328 ff; Urteil vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161). - BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82
Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 67 ff [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127 f, jeweils m.w.N.). - BGH, 30.10.1984 - IX ZR 6/84
Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz - …
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Die für den Vorprozeß geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozeß zu beachten (Senatsurteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85, und vom 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147, jeweils m.w.N.). - BGH, 14.11.1983 - II ZR 184/82
Haftung wegen Schlechterfüllung eines Beratervertrags - Voraussetzungen einer …
Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 67 ff [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127 f, jeweils m.w.N.).
- BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04
Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess
Dem Mandanten, der geltend macht, durch das anwaltlicher Sorgfalt widersprechende Verhalten seines damaligen Prozeßbevollmächtigten den Vorprozeß verloren zu haben, darf nicht die Möglichkeit beschnitten werden, mit allen im Regreßprozeß zulässigen Beweismitteln den Beweis zu führen, daß er sonst den Vorprozeß hätte gewinnen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256).Zwar wurde ein Schaden im Rechtssinne verneint, wenn der Regreßkläger bei sachgerechter Vertretung durch den jetzt verklagten Rechtsanwalt im Vorprozeß obsiegt hätte, weil der Gegner einen ihm obliegenden Beweis mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht hätte führen können, sich jedoch im Regreßprozeß aufgrund des hier zulässigerweise erhobenen Beweises herausstellt, daß er den Vorprozeß materiellrechtlich zu Recht verloren hat (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; vgl. ferner BGHZ 72, 328, 329 f;… BGH Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161).
- BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11
Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister: …
Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, dass ein Schaden bereits dann bejaht werden kann, wenn die Partei einen Prozess verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, ZIP 1987, 1393, 1395 f).Gleiches folgt aus der Erwägung, dass ein Schaden im Rechtssinne selbst dann ausscheidet, wenn der Regresskläger bei zutreffender Beratung den Vorprozess gewonnen hätte, sich aber nachträglich herausstellt, dass er den Prozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, aaO).
- BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95
Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem …
Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Prozeßbevollmächtigten unterbreitet worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255).Dann ist darüber, wie der Prozeß hätte enden müssen, nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO zu befinden (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015).
Die Rechtsprechung hat demgegenüber zu Recht immer wieder betont, daß der Mandant nur das ersetzt verlangen kann, was ihm von Rechts wegen zusteht, und es deshalb allein darauf ankommt, welches Urteil nach Auffassung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ergehen müssen (BGHZ 72, 328, 331 f; 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256).
- BGH, 14.01.1993 - IX ZR 206/91
Anwaltshaftung bei zweitem Versäumnisurteil - Darlegungslast bei …
Dies hängt davon ab, wie der Rechtsstreit nach Ansicht des Gerichts, das mit dem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtigerweise hätte entschieden werden müssen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, WM 1987, 1344, 1345; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 991; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1922; v. 8. November 1990 - III ZR 364/89, WM 1991, 336, 337; v. 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91IX ZR 98/91, z.V.b.;… Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 4. Aufl. Rdn. I 224 ff, 243 f, 312 ff;… Vollkommer aaO. Rdn. 402 ff). - BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92
Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus fehlerhafter Beratung ein Schaden entstanden ist, hat das für den Regreßprozeß zuständige Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde oder das damals angerufene Gericht ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne den dem Berater zur Last fallenden Fehler richtigerweise hätte ausgehen müssen (BGHZ 36, 144, 154; 72, 328, 330; 79, 223, 225 f [BGH 15.01.1981 - VII ZR 44/80]; BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015).Wesentlich für diese Rechtsprechung ist vor allem die Erwägung, daß es bei wertender Betrachtungsweise nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden kann, wenn sich im Haftungsprozeß herausstellt, daß die Partei im Vorprozeß objektiv zu Recht unterlegen war (Senatsurt. v. 2. Juli 1987 aaO).
- BGH, 18.11.1999 - IX ZR 420/97
Haftungsausfüllende Kausalität bei Beratungsverschulden des Rechtsanwalts
Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regreßprozeß (BGHZ 133, 110, 111 ff;… BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161; v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147; v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255 f). - BGH, 24.03.1988 - IX ZR 114/87
Sorgfaltspflichten des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts bei …
Die für den Vorprozeß geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozeß zu beachten ( BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, BGHR BGB § 675 Anwaltshaftung 2 m.w.N.).Im Regelfall erleidet nämlich eine Prozeßpartei einen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozeß verliert, den sie bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung gewonnen hätte ( BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, aaO).
- BGH, 20.01.1994 - IX ZR 46/93
Zurechnung des Verschuldensbeitrags eines weiteren Rechtsanwalts als …
Für die hypothetische Betrachtung, wie der geschädigte Mandant bei pflichtgemäßem Prozeßverhalten des Anwalts stünde, ist maßgebend, wie das Vorverfahren nach Auffassung des Gerichts, das mit dem Regreßanspruch gegen den Anwalt befaßt ist, richtig hätte entschieden werden müssen, nicht wie seinerzeit im Vorverfahren mutmaßlich entschieden worden wäre (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015; v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1244; v. 14. Januar 1993 - IX ZR 206/91, WM 1993, 1194, 1197). - BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93
Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines …
Der Kläger soll im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können (…BGH, Urt. v. 26. März 1985 - VI ZR 245/83, NJW 1985, 2482, 2483; v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256; v. 26. Januar 1989 - IX ZR 81/88, NJW-RR 1989, 530). - OLG München, 21.09.2016 - 15 U 979/15
Abrechnungsbetrug Ostheopathie: vom Gefängnis verschont aber Approbation verloren …
Die Beweislastregeln des Vorverfahrens gelten grundsätzlich auch für den Regressprozess (BGHZ 133, 110, 111 ff;… BGH, Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161; v. 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147; v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255 f).Dann ist darüber, wie der Prozess hätte enden müssen, nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO zu befinden (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015).
- OLG Nürnberg, 14.01.2019 - 13 U 916/17
Anwaltshaftung bei Finanzierung eines aussichtslosen Prozesses durch …
- OLG Saarbrücken, 06.08.2002 - 4 U 536/01
Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Prozessführung
- BGH, 28.09.1995 - IX ZR 158/94
Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen …
- OLG Köln, 15.12.2004 - 27 U 31/03
- BGH, 10.05.1994 - VI ZR 192/93
Pflicht des Tatrichters zur Aufklärung von Widersprüchen zwischen mehreren …
- OLG Köln, 03.09.2010 - 19 U 13/10
Haftung eines Rechtsanwalts für die Kosten einer wegen erkennbar …
- OLG Köln, 31.01.2012 - 3 U 17/11
Inanspruchnahme des Frachtführers wegen verspäteter Übermittlung von …
- OLG Düsseldorf, 26.09.2011 - 24 U 37/11
Anwaltsvertrag: Wer trägt die Darlegungs- und Beweislast?
- BGH, 08.11.1990 - III ZR 364/89
Ausschluß des Übernahmeanspruchs durch eine außerhalb des Enteignungsverfahrens …
- OLG Karlsruhe, 15.07.2008 - 17 U 345/08
Anwaltsvertrag: Schadensersatzanspruch wegen der Berufungseinlegung lediglich …
- BGH, 24.03.2011 - IX ZR 138/08
Prüfung des Vorprozesses durch das Regressgericht selbst hinsichtlich eines …
- BGH, 14.07.2005 - IX ZA 12/04
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Beweislastregelung im …
- BGH, 06.07.1989 - IX ZR 75/88
Überprüfung der festgesetzten Rechtsmittelbeschwer durch den Rechtsanwalt in der …
- BGH, 26.01.1989 - IX ZR 81/88
Einordnung des Verlustes der Erwerbsunfähigkeitsrente eines …
- OLG Karlsruhe, 03.03.2005 - 12 U 371/04
Private Unfallversicherung: Treuwidrige Berufung auf das Fehlen der …
- BGH, 17.11.2005 - IX ZR 244/03
Wahrung des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess
- BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88
Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess - …
- BGH, 14.07.2005 - IX ZA 6/05
Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beweislast …
- OLG Stuttgart, 08.12.1998 - 12 U 152/98
Anspruch auf Strafverteidigerhonorar; Anspruch auf Schadensersatz wegen …
- LG Stuttgart, 30.10.2002 - 27 O 211/02
Wirksamkeit eines Rücktritts nach einem keine synallagmatischen …
- OLG Hamm, 04.11.1999 - 28 U 147/99
Keine Einstandspflicht des Anwalts für höhere Prozesskosten eines …
- OLG München, 22.12.1993 - 7 U 6331/91
Grenzen der Pflichten eines steuerlichen Beraters
- OLG Bremen, 22.04.1988 - 1 W 4/88
Amtshaftung gegenüber Ausländern ; Verbürgung der Gegenseitigkeit mit Polen; …
Rechtsprechung
BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sozialversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Rentenversicherung - Pflichtbeiträge - Beitragsausfall - Unfallfeste Position
- VersR (via Owlit)
BGB § 251 Abs. 2; BGB § 842; BGB § 843; SGB X § 119; RVO § 1248; RVO § 1259; AVG § 25; AVG § 36
- rechtsportal.de
Anspruch auf Ersatz unfallbedingt nicht abgeführter Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 101, 207
- NJW 1987, 3179
- NJW-RR 1988, 24 (Ls.)
- MDR 1987, 924
- VersR 1987, 1048
- VersR 1988, 100
- JR 1989, 21
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85
Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von …
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
Der Sozialversicherte, für den wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht abgeführt worden sind, hat gegen den Schädiger auch nach Inkrafttreten des § 119 SGB X keinen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls, wenn er eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Fortführung von BGHZ 97, 330 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] = VersR 86, 592).Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht vorliegen oder eine freiwillige Versicherung keinen der Pflichtversicherung gleichwertigen Schutz bietet, dann bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles angewiesen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 BGHZ 97, 330, 332 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] m. w. Nachw.).
Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599).
§ 119 Satz 1 SGB X begründet eine Legalzession für Schadensersatzansprüche von Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung (BGHZ 97, 330, 333) [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; er setzt also die Existenz solcher Ansprüche voraus und ändert damit nichts an den zivilrechtlichen Anforderungen, denen nach den Grundsätzen des Schadensrecht solche Ansprüche unterliegen.
cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß das Urteil des Senats vom 15. April 1986 (aaO), das den Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge für Monatsteile betraf, auch für den Streitfall von Bedeutung sei.
Der Senat hat in dem nach Verkündung des landesgerichtlichen Urteils ergangenen Urteil vom 15. April 1986 (aaO) dargelegt, daß der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen hat, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind.
Aus dieser nunmehr bestehenden rechtlichen Möglichkeit eines systemgerechten Schadensausgleichs folgt für den Schädiger die Verpflichtung, an den Rentenversicherungsträger entsprechende Zahlungen zu leisten (BGHZ 97, 330, 336 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]-339).
- BGH, 17.03.1987 - VI ZR 297/85
Schadensersatz durch Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für …
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599).An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - aaO).
- BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85
Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz - Schadensbedingte Steuervorteile - …
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als »unfallfest« bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m. w. Nachw.).
- BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75
Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur …
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
Eine »unfallfeste Position« hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 AVG bzw. § 1248 Abs. 7 RVO gegeben und die sogenannte Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG bzw. § 1259 Abs. 3 RVO erreicht war (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159). - BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74
Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des …
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
In derartigen Fällen findet das Ersatzverlangen des Verletzten seine Schranke schon in dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, daß dem Interesse des Geschädigten an Restitution Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Schädiger gezogen sind (arg. § 251 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 63, 295, 297, st. Rspr.). - BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76
Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei …
Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als »unfallfest« bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m. w. Nachw.).
- BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08
Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den …
Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht danach nur dann, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).
- BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07
Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer …
Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht; schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung reicht aus, um vom Schädiger die Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).Ein sofortiger Leistungsanspruch ist gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263 f; 151, 210, 214).
Nur wenn es hieran fehlt, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).
- BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91
Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position
§ 62 SGB VI ist dahin auszulegen, daß der Leistungsträger mit Wirkung ab 1.1.1992 nicht mehr gehindert ist, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch dann zu verlangen, wenn der Verletzte, für den infolge verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge mehr abgeführt werden, eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Ergänzung zu BGHZ 101, 207 = VersR 87, 1048).Nach dieser Vorschrift erwirbt der Leistungsträger den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem Inhalt, mit dem er in der Person des Verletzten entstanden ist (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214).
Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.).
Beiträge, die für eine Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß (BGHZ 101, 207, 211 f.).
Es bleibt dem Verletzten unbenommen, einen Ausgleich für eine etwaige Rentenverkürzung zu fordern, wenn sich diese trotz seiner "unfallfesten Position" im Rentenfall herausstellt (vgl. BGHZ 101, 207, 213).
Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Leistungsträger nach § 119 SGB X ändert nichts daran, daß es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens geht (vgl. BGHZ 101, 207, 213 f.).
- BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02
Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang
Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. - BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06
Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem …
Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). - BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06
Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer …
Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.). - BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99
Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls …
Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Beitragserstattung als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Geschädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei; deshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die - ansonsten inzwischen aufgegebene - Rechtsprechung zur "unfallfesten Position" (vgl. z.B. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden.Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).
- BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93
Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen; die Ersatzpflicht tritt nicht erst im Versicherungsfall ein, sondern es ist schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür Sorge zu tragen, daß eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 331 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] und BGHZ 101, 207, 211, jeweils m.w.N.).b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05
Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den …
Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt. - BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97
Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten …
Demgemäß hat der Senat einen Schadensersatzanspruch des Verletzten schon dann bejaht, wenn Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden und dadurch die Möglichkeit einer Rentenverkürzung entsteht (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368, 370). - OLG Brandenburg, 01.09.1999 - 1 U 3/99
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie
- BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88
Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem …
- BGH, 05.12.1989 - VI ZR 73/89
Umfang des Verletztengeldes; Ersatz des Versichertenbeitrages zur …
- BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94
Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den …
- OLG Brandenburg, 22.12.1998 - 2 U 1/98
Schadensersatzes bei entgangenen Rentenbeiträgen; Übergang des Schadens auf den …
- OLG Bamberg, 12.07.2017 - 5 U 63/17
Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur …
- OLG Celle, 01.03.1990 - 14 U 307/88
Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem aus einer …
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 26.01.1987 - 1 U 109/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1988, 24
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 18.02.1999 - 27 U 290/98
Haftung bei einem von einem Lkw-Fahrschüler verursachten Unfall
Aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Fahrschulfahrzeugs hatte er die Fahrweise des Zeugen T1 sorgfältig zu überwachen, um korrigierend eingreifen zu können, wenn dies die Fahrweise des Prüflings erforderte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 24, 25).