Weitere Entscheidungen unten: BGH, 30.06.1987 | OLG Düsseldorf, 26.01.1987

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   BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,483
BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86 (https://dejure.org/1987,483)
BGH, Entscheidung vom 02.07.1987 - IX ZR 94/86 (https://dejure.org/1987,483)
BGH, Entscheidung vom 02. Juli 1987 - IX ZR 94/86 (https://dejure.org/1987,483)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldhafte Verletzung eines Anwaltsvertrages durch Versäumung der Berufungseinlegung gegen eine nachteiliges Teilurteil - Haftung der Soziien als Gesamtschuldner zum Schadensersatz - Schaden des Mandanten durch fehlerhaftes rechtskräftiges Urteil - Insdzidente Prüfung ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; BGB § 675

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 675; ZPO § 287
    Schaden im Anwaltshaftungsprozeß bei materiell-rechtlich richtigem Unterliegen im Vorprozeß

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 3255
  • NJW-RR 1988, 24 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1393
  • MDR 1988, 47
  • VersR 1988, 35
  • WM 1987, 1344
  • AnwBl 1987, 546
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wiederholt entschieden (BGHZ 72, 328 ff; Urteil vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161).

    Darauf hat bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 22. November 1983 (a.a.O. S. 162) hingewiesen.

  • BGH, 20.11.1984 - IX ZR 9/84

    Versäumen verjährungsunterbrechender Maßnahmen durch den Anwalt - Kostenlast des

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Die für den Vorprozeß geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozeß zu beachten (Senatsurteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85, und vom 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147, jeweils m.w.N.).

    Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 20. November 1984 (aaO).

  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Der in BGHZ 56, 355, 361 erörterte Fall, daß das Mandatsverhältnis nur zu dem im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Sozius besteht und dieser die Pflichtverletzung begeht, liegt hier nicht vor.
  • BGH, 05.04.1971 - VII ZR 163/69

    Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Nur unter besonderen Umständen muß auch der Vertreter selbst für die Verletzung dieser Pflichten einstehen, nämlich dann, wenn ihm persönlich vom Vertragsgegner besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde oder wenn er am Abschluß des Geschäfts ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (BGHZ 56, 81, 83; ständig).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 112/77

    Beweismittel im Anwaltshaftungsprozeß

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Das hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wiederholt entschieden (BGHZ 72, 328 ff; Urteil vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161).
  • BGH, 04.07.1983 - II ZR 220/82

    Inanspruchnahme des Angestellten eines Handelsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 67 ff [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 6/84

    Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag - Anspruch auf Schadensersatz -

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Die für den Vorprozeß geltenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind - mit gewissen Erleichterungen für den Geschädigten - auch für den Anwaltshaftungsprozeß zu beachten (Senatsurteile vom 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85, und vom 20. November 1984 - IX ZR 9/84, VersR 1985, 146, 147, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.11.1983 - II ZR 184/82

    Haftung wegen Schlechterfüllung eines Beratervertrags - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 02.07.1987 - IX ZR 94/86
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 88, 67 ff [BGH 04.07.1983 - II ZR 220/82]; BGH, Urteil vom 14. November 1983 - II ZR 184/82, WM 1984, 127 f, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Dem Mandanten, der geltend macht, durch das anwaltlicher Sorgfalt widersprechende Verhalten seines damaligen Prozeßbevollmächtigten den Vorprozeß verloren zu haben, darf nicht die Möglichkeit beschnitten werden, mit allen im Regreßprozeß zulässigen Beweismitteln den Beweis zu führen, daß er sonst den Vorprozeß hätte gewinnen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256).

    Zwar wurde ein Schaden im Rechtssinne verneint, wenn der Regreßkläger bei sachgerechter Vertretung durch den jetzt verklagten Rechtsanwalt im Vorprozeß obsiegt hätte, weil der Gegner einen ihm obliegenden Beweis mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht hätte führen können, sich jedoch im Regreßprozeß aufgrund des hier zulässigerweise erhobenen Beweises herausstellt, daß er den Vorprozeß materiellrechtlich zu Recht verloren hat (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; vgl. ferner BGHZ 72, 328, 329 f; BGH Urt. v. 22. November 1983 - VI ZR 36/82, VersR 1984, 160, 161).

  • BGH, 25.10.2012 - IX ZR 207/11

    Anwaltsregress wegen Verlusts eines Vorprozesses gegen einen Finanzdienstleister:

    Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, dass ein Schaden bereits dann bejaht werden kann, wenn die Partei einen Prozess verloren hat, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, ZIP 1987, 1393, 1395 f).

    Gleiches folgt aus der Erwägung, dass ein Schaden im Rechtssinne selbst dann ausscheidet, wenn der Regresskläger bei zutreffender Beratung den Vorprozess gewonnen hätte, sich aber nachträglich herausstellt, dass er den Prozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, aaO).

  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Prozeßbevollmächtigten unterbreitet worden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255).

    Dann ist darüber, wie der Prozeß hätte enden müssen, nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO zu befinden (BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255; v. 24. März 1988 - IX ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3015).

    Die Rechtsprechung hat demgegenüber zu Recht immer wieder betont, daß der Mandant nur das ersetzt verlangen kann, was ihm von Rechts wegen zusteht, und es deshalb allein darauf ankommt, welches Urteil nach Auffassung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ergehen müssen (BGHZ 72, 328, 331 f; 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256).

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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,670
BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86 (https://dejure.org/1987,670)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1987 - VI ZR 42/86 (https://dejure.org/1987,670)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1987 - VI ZR 42/86 (https://dejure.org/1987,670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BGHZ 101, 207
  • NJW 1987, 3179
  • NJW-RR 1988, 24 (Ls.)
  • MDR 1987, 924
  • VersR 1987, 1048
  • VersR 1988, 100
  • JR 1989, 21
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.1986 - VI ZR 146/85

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Fortkommensschadens; Ausgleichung von

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
    Der Sozialversicherte, für den wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zeitweise nicht abgeführt worden sind, hat gegen den Schädiger auch nach Inkrafttreten des § 119 SGB X keinen Anspruch auf Ersatz des Beitragsausfalls, wenn er eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Fortführung von BGHZ 97, 330 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] = VersR 86, 592).

    Fehlt es an einer solchen Möglichkeit, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weiterversicherung nicht vorliegen oder eine freiwillige Versicherung keinen der Pflichtversicherung gleichwertigen Schutz bietet, dann bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalles angewiesen (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 15. April 1986 BGHZ 97, 330, 332 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] m. w. Nachw.).

    Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599).

    § 119 Satz 1 SGB X begründet eine Legalzession für Schadensersatzansprüche von Versicherten auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung (BGHZ 97, 330, 333) [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; er setzt also die Existenz solcher Ansprüche voraus und ändert damit nichts an den zivilrechtlichen Anforderungen, denen nach den Grundsätzen des Schadensrecht solche Ansprüche unterliegen.

    cc) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß das Urteil des Senats vom 15. April 1986 (aaO), das den Ersatz entgangener Rentenversicherungsbeiträge für Monatsteile betraf, auch für den Streitfall von Bedeutung sei.

    Der Senat hat in dem nach Verkündung des landesgerichtlichen Urteils ergangenen Urteil vom 15. April 1986 (aaO) dargelegt, daß der Schädiger, der einem arbeitsunfähig verletzten Sozialversicherten den Fortkommensschaden ersetzen muß, mit Inkrafttreten des § 119 SGB X für Schadensfälle seit dem 1. Juli 1983 Defizite in der Abführung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit durch entsprechende Zahlungen an den Versicherungsträger auszugleichen hat, als die Beitragslücken für Monatsteile entstanden sind.

    Aus dieser nunmehr bestehenden rechtlichen Möglichkeit eines systemgerechten Schadensausgleichs folgt für den Schädiger die Verpflichtung, an den Rentenversicherungsträger entsprechende Zahlungen zu leisten (BGHZ 97, 330, 336 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]-339).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 297/85

    Schadensersatz durch Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung für

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
    Allerdings dient diese Vorschrift dem Ziel, den Versicherten vor Einbußen an Sozialleistungen wegen ausgebliebener Beitragszahlungen zu schützen; sie will bis dahin bestehende Hindernisse im Beitragsrecht der Sozialversicherung für die Verwirklichung des zivilrechtlichen Grundsatzes der Naturalrestitution beseitigen (BGHZ 97, 330, 336 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]-338; Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - VersR 1987, 598, 599).

    An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR 297/85 - aaO).

  • BGH, 08.04.1986 - VI ZR 92/85

    Vorteilsausgleich beim Erwerbsschadensersatz - Schadensbedingte Steuervorteile -

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
    Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als »unfallfest« bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m. w. Nachw.).
  • BGH, 25.10.1977 - VI ZR 150/75

    Anspruch des Unfallverletzten gegen den Schädiger auf Ersatz der Beiträge zur

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
    Eine »unfallfeste Position« hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 AVG bzw. § 1248 Abs. 7 RVO gegeben und die sogenannte Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG bzw. § 1259 Abs. 3 RVO erreicht war (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).
  • BGH, 03.12.1974 - VI ZR 1/74

    Ersatzpflicht der kosmetischen Beseitigung einer Unfallnarbe; Begrenzung des

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
    In derartigen Fällen findet das Ersatzverlangen des Verletzten seine Schranke schon in dem allgemeinen schadensrechtlichen Grundsatz, daß dem Interesse des Geschädigten an Restitution Grenzen durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Schädiger gezogen sind (arg. § 251 Abs. 2 BGB, vgl. BGHZ 63, 295, 297, st. Rspr.).
  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 21/76

    Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei

    Auszug aus BGH, 30.06.1987 - VI ZR 42/86
    Er hat in den Fällen, in denen der Geschädigte eine solche - als »unfallfest« bezeichnete - Position erlangt hat, einen Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Beitragsausfälle verneint, weil die Zuerkennung eines solchen Anspruchs in diesen Fällen nicht mehr als wirtschaftlich vernünftig angesehen werden kann (BGHZ 69, 347, 350; zuletzt Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915 m. w. Nachw.).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Ein sofortiger Leistungsanspruch besteht danach nur dann, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).

    Fehlt es hieran, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 87, 181, 188 f; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 223/07

    Rechtsanwaltshaftung: Verschuldet unvollständiger Abschluss einer

    Die Ersatzpflicht setzt nicht voraus, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht; schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung reicht aus, um vom Schädiger die Schließung der entstandenen Beitragslücke zu verlangen (BGHZ 69, 347, 348; 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263).

    Ein sofortiger Leistungsanspruch ist gegeben, wenn das Rentenversicherungsrecht dem Verletzten einen Weg zur Fortentrichtung von Beiträgen eröffnet, auf dem er in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorbeugen kann (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 116, 260, 263 f; 151, 210, 214).

    Nur wenn es hieran fehlt, bleibt der Verletzte mit seinem Ausgleichsanspruch für eine Rentenverkürzung auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls angewiesen (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211; 151, 210, 214).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 29/91

    Beitragszahlung zur Rentenversicherung des Verletzten trotz unfallfester Position

    § 62 SGB VI ist dahin auszulegen, daß der Leistungsträger mit Wirkung ab 1.1.1992 nicht mehr gehindert ist, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch dann zu verlangen, wenn der Verletzte, für den infolge verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge mehr abgeführt werden, eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Ergänzung zu BGHZ 101, 207 = VersR 87, 1048).

    Nach dieser Vorschrift erwirbt der Leistungsträger den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem Inhalt, mit dem er in der Person des Verletzten entstanden ist (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214).

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.).

    Beiträge, die für eine Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß (BGHZ 101, 207, 211 f.).

    Es bleibt dem Verletzten unbenommen, einen Ausgleich für eine etwaige Rentenverkürzung zu fordern, wenn sich diese trotz seiner "unfallfesten Position" im Rentenfall herausstellt (vgl. BGHZ 101, 207, 213).

    Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Leistungsträger nach § 119 SGB X ändert nichts daran, daß es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens geht (vgl. BGHZ 101, 207, 213 f.).

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02

    Prozessführungsbefugnis des Geschädigten nach gesetzlichem Forderungsübergang

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.
  • BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

    Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bei unfallbedingtem

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Insoweit haben der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Ersatzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (späteren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung ausreicht, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (vgl. Senatsurteile BGHZ 43, 378, 381 ff.; 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 139, 167, 173; 143, 344, 348, 355 f., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2000 - VI ZR 64/99

    Gesetzlicher Forderungsübergang eines Anspruchs auf Ersatz des Beitragsausfalls

    Ein solcher Fall sei gegeben, wenn die Beitragserstattung als wirtschaftlich unsinnige Leistung anzusehen sei, weil der Geschädigte durch rentenrechtliche Regelungen bereits hinreichend gesichert sei; deshalb müsse im vorliegenden Zusammenhang auf die - ansonsten inzwischen aufgegebene - Rechtsprechung zur "unfallfesten Position" (vgl. z.B. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211 m.w.N.) zurückgegriffen werden.

    Durch diese gesetzliche Statuierung eines (insoweit teilweise normativen) Schadens des Verletzten ist die frühere Rechtsprechung zur sogenannten "unfallfesten Position" (vgl. BGHZ 69, 347, 350; 101, 207, 211; Senatsurteil vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915), die in bestimmten Fällen der Berücksichtigung derartiger rentenrechtlicher Zeiten zur Verneinung eines ersatzpflichtigen Beitragsschadens geführt hatte, hinfällig geworden (vgl. BGHZ 116, 260, 267; 129, 366, 369).

  • BGH, 19.10.1993 - VI ZR 56/93

    Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Erwerbsunfähigkeit des Verletzten

    a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Schädiger verpflichtet ist, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen entstehen; die Ersatzpflicht tritt nicht erst im Versicherungsfall ein, sondern es ist schon bei Entstehung der Beitragslücken dafür Sorge zu tragen, daß eine unfallbedingte Verkürzung späterer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 331 f. [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85] und BGHZ 101, 207, 211, jeweils m.w.N.).

    b) Das Berufungsgericht erkennt auch, daß der Ersatzanspruch des Verletzten auf Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nur insoweit besteht, als das Rentenversicherungsrecht einen Weg zur Beitragsentrichtung eröffnet, auf dem in wirtschaftlich sinnvoller Weise einem späteren Rentennachteil vorgebeugt werden kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347, 348 ff.; 87, 181, 182 ff. [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 211).

  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 - L 9 R 917/05

    Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall - Überleitung von Ansprüchen auf den

    Dies steht nämlich nicht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 97, 330, 333 mit Nachweisen zur Entstehungsgeschichte; 101, 207, 214; 106, 284, 290; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 349 f., 354) und des Bundessozialgerichts (BSGE 89, 151, 154 ff.), wonach § 119 SGB X eine Legalzession bewirkt.
  • BGH, 07.07.1998 - VI ZR 241/97

    Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten

    Demgemäß hat der Senat einen Schadensersatzanspruch des Verletzten schon dann bejaht, wenn Beiträge zur Rentenversicherung nicht abgeführt werden und dadurch die Möglichkeit einer Rentenverkürzung entsteht (BGHZ 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368, 370).
  • OLG Brandenburg, 01.09.1999 - 1 U 3/99

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Aufklärung, Chirurgie

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 73/89

    Umfang des Verletztengeldes; Ersatz des Versichertenbeitrages zur

  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 124/94

    Zum Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den

  • OLG Brandenburg, 22.12.1998 - 2 U 1/98

    Schadensersatzes bei entgangenen Rentenbeiträgen; Übergang des Schadens auf den

  • OLG Bamberg, 12.07.2017 - 5 U 63/17

    Anspruchsübergang des Sozialversicherten auf Ersatz von Beiträgen zur

  • OLG Celle, 01.03.1990 - 14 U 307/88

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem aus einer

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.01.1987 - 1 U 109/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,7764
OLG Düsseldorf, 26.01.1987 - 1 U 109/86 (https://dejure.org/1987,7764)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.1987 - 1 U 109/86 (https://dejure.org/1987,7764)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Januar 1987 - 1 U 109/86 (https://dejure.org/1987,7764)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 24
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 18.02.1999 - 27 U 290/98

    Haftung bei einem von einem Lkw-Fahrschüler verursachten Unfall

    Aufgrund seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Fahrschulfahrzeugs hatte er die Fahrweise des Zeugen T1 sorgfältig zu überwachen, um korrigierend eingreifen zu können, wenn dies die Fahrweise des Prüflings erforderte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 24, 25).
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