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   OLG Köln, 03.07.1987 - 13 U 230/86   

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OLG Köln, 03.07.1987 - 13 U 230/86 (https://dejure.org/1987,6672)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.1987 - 13 U 230/86 (https://dejure.org/1987,6672)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 1987 - 13 U 230/86 (https://dejure.org/1987,6672)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 924
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10

    Ausschluss weiterer Ansprüche aus der Gebäudeversicherung aufgrund eines

    Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).

    Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).

  • OLG Koblenz, 28.06.2007 - 5 U 209/07

    Wirksamkeit eines Abfindungsvergleichs über einen Pflichtteilsanspruch bei

    Allerdings findet sich in der Rechtsprechung die Auffassung, dass selbst eine Verzichtserklärung durch den Anspruchsteller, wie sie hier abgegeben wurde, die ergänzende Inanspruchnahme des Schuldners nicht hindert, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Schädigers an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht (BGH NJW 1984, 115; BGH NJW-RR 1988, 924, 925; BGH NJW 1991, 1535 ; OLG Köln NJW-RR 1988, 924, 925; vgl. auch Terlau in Ermann, BGB , 11. Aufl., § 779 Rn. 11).
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