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   BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88   

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https://dejure.org/1989,5863
BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88 (https://dejure.org/1989,5863)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1989 - VIII ZR 88/88 (https://dejure.org/1989,5863)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1989 - VIII ZR 88/88 (https://dejure.org/1989,5863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadenshöhe bei Anspruch wegen Nichterfüllung der Abnahmepflicht für Schmierstoffe - Differenz zwischen den Einkaufspreisen und Verkaufspreisen der Gemeinschuldnerin für die bei Vertragsbeendigung nicht abgenommene Menge an Schmierstoffen - Darlegung der für die ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 387 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 1451
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.02.1989 - VIII ZR 45/88

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung einer

    Auszug aus BGH, 10.05.1989 - VIII ZR 88/88
    Aus Rechtsgründen ist diese Annahme auch nicht zu beanstanden (dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1989 - VIII ZR 45/88 = ZIP 1989, 450 -, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, vgl. dort unter II 2 b aa).

    Insgesamt hat also der Kläger die Rohdifferenz zwischen Ein- und Verkaufspreisen als Ausgangspunkt für den entgangenen Gewinn (vgl. dazu das zitierte Urteil vom 22. Februar 1989, a.a.O. unter II 2 a) hinreichend dargelegt.

    Das hat der erkennende Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 22. Februar 1989 (a.a.O. unter II 2 a m.w.Nachw.) entschieden.

    Abweichungen geringeren Ausmaßes könnten und müßten bei der ohnehin erforderlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO (vgl. dazu das oben zitierte Senatsurteil vom 22. Februar 1989, a.a.O. unter II 2 a) hingenommen werden.

  • AG Stuttgart, 03.07.2014 - 1 C 1490/14

    Ersatz entgangenen Gewinns nach fristloser Kündigung eines Mobilfunkvertrags

    Denn eine Überprüfung einer nicht offenkundig unrichtigen Tatsachenbehauptung zur Schadensdarlegung findet erst auf das substantiierte Bestreiten des Schadensersatzschuldners, den auch die Beweislast für den Umfang der ersparten Aufwendungen trifft, hin statt (so BGH NJW-RR 1989, 1451, 1453).
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