Weitere Entscheidung unten: BGH, 07.10.1987

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 59/86   

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https://dejure.org/1987,2028
BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 59/86 (https://dejure.org/1987,2028)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1987 - IVb ZB 59/86 (https://dejure.org/1987,2028)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 (https://dejure.org/1987,2028)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf gerichtliche Regelung des persönlichen Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit einem ehelichen Kinde - Beendung des gerichtlichen Verfahrens durch eine vor dem Familiengericht abgeschlossene Elternvereinbarung über das Umgangsrecht - Erfordernis ...

  • rechtsportal.de

    FGG Vor § 1, § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umgangsrecht - Beendigung - Gerichtliches Verfahren - Elternvereinbarung - Rechtsmittelverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    FGG § 1
    Rechtsfolgen einer Elternvereinbarung über das Umgangsrecht

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 195
  • FamRZ 1988, 277
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 27.09.1982 - 1 WF 277/82
    Auszug aus BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 59/86
    Zusätzlich muß das Gericht vielmehr in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen, daß es die Vereinbarung im Interesse des Kindeswohls billigt; nur dann kommen auch spätere Zwangsmaßnahmen nach § 33 FGG in Betracht (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. Rdn. 23 vor §§ 8 bis 18; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 621 Rdn. 23; BayObLGZ 1965, 355, 358; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 342; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 429, 430; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90, 91).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZB 38/05

    Anforderungen an die Erklärung der Berufungsrücknahme

    Der Rechtsmittelführer muss klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (allgemeine Ansicht, vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195 unter II 2 und Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94 - NJW-RR 1996, 885 unter II 2; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 516 Rdn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 516 Rdn. 4).
  • BGH, 22.01.2002 - VI ZB 51/01

    Einlegung der Berufung unter einer Bedingung

    Eine Rücknahme der wirksam eingelegten Berufung ist nicht erfolgt; sie hätte klar und unzweideutig erklärt werden müssen (vgl. schon RG JW 1935, 2281, 2282; zur Rücknahme einer Beschwerde vgl. BGH, Beschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - NJW-RR 1989, 195, 196); Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsverfahren endgültig nicht fortgesetzt werden sollte, sind nicht ersichtlich.
  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 243/18

    Erfolgen der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde als klar und

    Inhaltlich muss der Rechtsmittelführer klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfahren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 1987 - IVb ZB 59/86 - FamRZ 1988, 277, 278; BGH Beschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05 - NJW-RR 2006, 862 Rn. 15 und vom 22. Januar 2002 - VI ZB 51/01 - NJW 2002, 1352, 1353; MünchKommFamFG/A. Fischer 3. Aufl. § 67 Rn. 36).
  • OLG Karlsruhe, 08.05.2019 - 5 WF 239/18

    Vollstreckbarkeit einer formnichtig protokollierten Umgangsvereinbarung durch

    Die Billigung sei erforderlich, da das Umgangsrecht, das das Kindeswohl nachhaltig beeinflusse, nicht in dem Sinne zur Disposition der Eltern stehe, dass diese - ohne sachliche Kontrolle des Gerichts - die Erzwingbarkeit der Vereinbarung herbeiführen könnten (vgl. BGH FamRZ 1988, 277) und mache den Vergleich lediglich zum vollstreckbaren Titel (Keidel/Giers, a.a.O., § 86 Rn. 10; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 86 Rn. 5; BeckOK FamFG/Sieghörtner, 30. Edition Stand: 01.04.2019, § 86 Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2008 - 9 UF 100/08

    Gerichtliche Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem minderjährigen Kind

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die angefochtene Übernahmeentscheidung - eine Endentscheidung über das Umgangsrecht (OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 90, 91), durch die das Gericht die in der Vereinbarung getroffene Regelung gebilligt bzw. übernommen und damit zum Inhalt seiner eigenen Entscheidung gemacht hat (BGH, FamRZ 1988, 277 ; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 2. März 2006 - 6 UF 92/05 -, m.w.N.) - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 2, 517, 520 ZPO ), nachdem die Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift jedenfalls in kurzer Form darlegt hat, warum sie sich durch die Entscheidung beschwert fühlt und was sie an ihr missbilligt (BGH, NJWE-FER 2001, 82; FamRZ 1994, 158, 159; FamRZ 1992, 538 ).
  • OLG Karlsruhe, 06.02.1986 - 12 U 93/85
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten gegen die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 23. September 1987 (FamRZ 1988, 277) als unbegründet zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87   

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https://dejure.org/1987,1376
BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87 (https://dejure.org/1987,1376)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87 (https://dejure.org/1987,1376)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 (https://dejure.org/1987,1376)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 195
  • FamRZ 1988, 155
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.01.1986 - IVb ARZ 56/85

    Antrag wegen Hausratsauseinandersetzung - Zuständigkeit eines Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87
    Gegenstand eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschl. v. 29. Januar 1986 - IVb ARZ 56/85 - FamRZ 1986, 454 = NJW 1986, 3141; ferner BayObLG - FamRZ 1985, 1057, 1058).
  • BayObLG, 14.06.1985 - Allg. Reg. 58/85

    Familiensache; Ausgleichsanspruch; Ehegatten; Bankkredit; Hausratsverteilung;

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87
    Gegenstand eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung kann nach verbreiteter Auffassung nur die Zuteilung von Hausrat und Ehewohnung sein, nicht aber eine unter Hinnahme der Aufteilung isoliert geltend gemachte Ausgleichsforderung (vgl. die Nachweise im Senatsbeschl. v. 29. Januar 1986 - IVb ARZ 56/85 - FamRZ 1986, 454 = NJW 1986, 3141; ferner BayObLG - FamRZ 1985, 1057, 1058).
  • BGH, 15.03.1978 - IV ARZ 17/78

    Anforderungen an den Antrag des Klägers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts;

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87
    Einem Verweisungsbeschluß kommt zwar keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und daher willkürlich ist (BGHZ 71, 69, 72).
  • BGH, 26.09.1979 - IV ARZ 23/79

    Anspruch auf Umzugskosten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Herausgabe

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87
    Die Forderung von Schadensersatz oder auf Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Hausratsgegenstandes ist auch keine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, denn sie betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (BGH, Beschl. v. 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 - FamRZ 1980, 45, 46 und Senatsbeschl. v. 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988).
  • BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 2/80

    Ansprüche aus der Aufhebung einer Erbbaurechtsgemeinschaft gegen den geschiedenen

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87
    Die Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO erstreckt sich allerdings ungeachtet der Verweisung an das "Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe" nicht auf das Familiengericht als bloße Abteilung des Gerichtes, an das verwiesen worden war (vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557 = NJW 1980, 1282).
  • BGH, 09.07.1980 - IVb ARZ 527/80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen

    Auszug aus BGH, 07.10.1987 - IVb ARZ 34/87
    Die Forderung von Schadensersatz oder auf Auszahlung des anteiligen Erlöses aus der Veräußerung eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Hausratsgegenstandes ist auch keine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, denn sie betrifft nicht die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat (BGH, Beschl. v. 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 - FamRZ 1980, 45, 46 und Senatsbeschl. v. 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 - FamRZ 1980, 988).
  • OLG Dresden, 21.04.2006 - 21 ARf 8/06

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Forderung auf Ersatz von Anwaltskosten

    Zwar trifft es zu, dass der Verweisungbeschluss des Amtsgerichts Leipzig nur das Amtsgericht Eilenburg als solches bindet (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), nicht jedoch hinsichtlich der Beurteilung des Rechtsstreits als Famliensache (BGH NJW 1980, 1282; NJW-RR 1989, 195 ; BayObLG NJW-RR 1993, 10 ), so dass eine Verweisung oder Abgabe an die allgemeine Prozessabteilung dieses Gerichts grundsätzlich zulässig ist.
  • OLG Schleswig, 06.01.2003 - 2 W 220/02

    Hausrat: Zuständigkeit für Klage auf Leistung des Interesses

    Es hat sich dabei vor allem auf die in der Rechtsprechung zu § 36 ZPO vor 1990 vertretene Auffassung berufen, nach der es sich bei Forderungen auf Schadensersatz wegen Nichtherausgabe von Hausratsgegenständen unter Eheleuten nicht um Familiensachen handele und daher die Zuständigkeit des Familiengerichts nicht in Betracht komme (vgl. BGH FamRZ 1980, 45; 1980, 988; OLG Koblenz FamRZ 1982, 507; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 406; BGH FamRZ 1988, 155).
  • OLG Naumburg, 12.06.2001 - 1 AR 10/01

    Verweisung des Rechtsstreits - objektive Willkürlichkeit - "gespaltene örtliche

    Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt jedoch dann, wenn dieser jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und objektiv willkürlich erscheint (vgl. BGH BB 1995, 2029; NJW 1993, 1273; BGH FamRZ 1988, 155).
  • OLG Naumburg, 04.01.2001 - 1 AR 54/00

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Durchführung eines Rechtstreits

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  • BGH, 07.03.1990 - XII ARZ 7/90

    Bindungswirkung einer Verweisung zwischen Familiengericht und

    Bindende Verweisungen zwischen Familiengericht und Vormundschaftsgericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich; vielmehr kommen insoweit nur formlose Abgaben ohne bindende Wirkung in Betracht (vgl. Schlüter/König FamRZ 1982, 1159, 1167 f; Keidel/Kuntze/Winkler, FG § 1 Rdn. 27, je m.w.N. sowie auch Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 - FamRZ 1988, 155, 156).
  • BGH, 09.06.1993 - XII ARZ 6/93

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichtes - Bindungswirkung von

    Das Familiengericht ist nur eine Abteilung des Amtsgerichts und das verweisende Gericht kann ohnehin durch den Verweisungsbeschluß keinen Einfluß darauf nehmen, welche Abteilung des Amtsgerichts tätig zu werden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 5. März 1980 - IV ARZ 2/80 - FamRZ 1980, 557, 558; Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1987 - IVb ARZ 34/87 - FamRZ 1988, 155, 156).
  • BayObLG, 05.08.1999 - 4Z AR 26/99

    Zuständigkeit für Verfahren zur Regelung des Umgangs eines Vaters mit seinem

    a) Die vom Vormundschaftsgericht beschlossene "Verweisung" an das Familiengericht desselben Amtsgerichts entfaltet keine Bindungswirkung i. S. von § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO (BGH NJW-RR 1989, 195 ).
  • OLG Nürnberg, 25.01.1990 - 11 UF 4109/89

    Durchführung des Versorgungsausgleiches nach einer Scheidung; Einbezug von

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