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   BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88   

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BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88 (https://dejure.org/1988,676)
BayObLG, Entscheidung vom 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88 (https://dejure.org/1988,676)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Dezember 1988 - BReg. 2 Z 79/88 (https://dejure.org/1988,676)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1739 (Ls.)
  • NJW-RR 1989, 462
  • Rpfleger 1989, 187
  • BayObLGZ 1988, 440
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 10.10.1972 - 14 W 72/72
    Auszug aus BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Früher wurde allerdings unter wörtlicher Auslegung von § 888 Abs. 1 ZPO ("wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt«) angenommen, daß eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO immer schon dann ausscheide, wenn die Mitwirkungsbereitschaft der Dritten, die mitwirken oder zustimmen müssen, nicht eindeutig gegeben sei (vgl. etwa OLG Hamm, OLGZ 1966, 443; NJW 1973, 1135).
  • BayObLG, 17.12.1974 - BReg. 2 Z 58/74

    Verpflichtung einer Aktiengesellschaft zur Auskunft; Auskunftsrecht des

    Auszug aus BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    Ein solches Vorgehen ist dem Vollstreckungsschuldner zuzumuten und kann von ihm verlangt werden (BayObLGZ 1974, 484/488, 489).
  • OLG Frankfurt, 15.04.1982 - 20 W 125/82
    Auszug aus BayObLG, 29.12.1988 - BReg. 2 Z 79/88
    In solch einem Fall ist eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO nur dann möglich, wenn der Käufer oder Mieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt hat oder wenn der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen Käufer oder Mieter in Händen hält (OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 97 [hier: IV (427) 76 a] ..).
  • BGH, 18.12.2008 - I ZB 68/08

    Auskunft über Tintenpatronen

    Das Beschwerdegericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der Schuldner im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen muss, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BayObLG NJW 1975, 740, 741; NJW-RR 1989, 462, 463; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15 m.w.N.).

    Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft benötigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten liegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462, 463; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1436, 1437; OLG Hamburg ZMR 2003, 863, 864; Stein/ Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 14; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 888 Rdn. 15).

  • BGH, 27.11.2008 - I ZB 46/08

    Anspruch aus Titel auf Bekanntgabe von Mieternamen?

    Denn die geschuldete Tätigkeit kann von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden, ohne dass es den Vollstreckungsgläubigern darauf ankäme, dass die Beseitigung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdn. 82; MünchKomm.ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 887 Rdn. 13; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 887 Rdn. 6).

    Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Mieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Staudinger/Wenzel aaO § 45 WEG Rdn. 83; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 887 Rdn. 11; vgl. auch BGH, Urt. v. 1.12.2006 - V ZR 112/06, NJW 2007, 432).

    In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung - wovon auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist - nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen (BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Stuttgart MDR 2006, 293 f. ; Staudinger/Wenzel aaO § 45 WEG Rdn. 83; Stein/Jonas/Brehm aaO § 888 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO § 888 Rdn. 3).

    Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner - erfolglos - alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Düsseldorf ZMR 2002, 853 f.; OLG Stuttgart MDR 2006, 293 f. ).

  • LG Görlitz, 16.07.2008 - 2 T 97/08

    Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers zur Überprüfung der Identität bei

    Denn die geschuldete Tätigkeit kann von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden, ohne dass es den Vollstreckungsgläubigern darauf ankäme, dass die Beseitigung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird (vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 462; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], § 45 WEG Rdnr. 82; MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., § 887 Rdnr. 13; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 887 Rdnr. 6).

    Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur dann möglich, wenn der Mieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter erwirkt hat (vgl. BayObLG, NJW-RR 1989, 462; Staudinger/Wenzel, a. a. O. § 45 WEG Rdnr. 83; MünchKomm-ZPO/Gruber, a. a. O. § 887 Rdnr. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2006 ­ V ZR 112/06, NJW 2007, 432).

    In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung ­ wovon auch das Beschwerdegericht ausgegangen ist ­ nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen (Bay- ObLG, NJW-RR 1989, 462; OLG Stuttgart, MDR 2006, 293 f.; Staudinger/Wenzel, a. a. O. § 45 WEG Rdnr. 83; Stein/Jonas/ Brehm, a. a. O. § 888 Rdnr. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, a. a. O. § 888 Rdnr. 3).

    Die Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft ist nur dann nicht möglich, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner ­ erfolglos ­ alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Duldung der vorzunehmenden Handlung zu veranlassen (BayObLG, NJW-RR 1989, 462; OLG Düsseldorf, ZMR 2002, 853 f.; OLG Stuttgart, MDR 2006, 293 f.).

  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung

    Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, dann ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar (BGH a.a.O.; BayObLG NJW 1975, 740; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 171; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005^ 728; OLG Düsseldorf InstGE 9, 179; Zöller/Stöber a.a.O. § 888 Rn. 2 m.w.N.).

    Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (BayObLG NJW-RR 1989, 462 m.w.N.; OLG Köln OLGR 2005, 382; OLG Stuttgart OLGR 2005, 728).

  • OLG Köln, 02.03.1998 - 2 W 201/97

    Der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung gegen den Verwalter ist grds.

    Zwar kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur festgesetzt werden, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes erbringen kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; Senat NJW-RR 1992, 633; KG NJW 1972, 2093).

    Daher richtet sich auch die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der ZPO (vgl. Senat OLGZ 1994, 599 ; BayObLG NJW-RR 1989, 462 (=WM 1989, 212); BayObLG NJW-RR 1996, 780 (=WM 1996, 375); Palandt/Bassenge, BGB, 57. Aufl. 1998, § 45 WEG Rn. 5; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl. 1997, § 45 WEG Rn. 86), so daß sich die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde hier nach den §§ 568 Abs. 2, 577 Abs. 2, 793 Abs. 2 ZPO beurteilt.

    Zwar kann ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO nur festgesetzt werden, wenn der Schuldner die geschuldete Leistung im Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes erbringen kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462 (=WM 1989, 212); Senat NJW-RR 1992, 633; KG NJW 1972, 2093).

    Voraussetzung dafür ist es, daß der Schuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erreichen, und daß er seine hierauf gerichteten Bemühungen im einzelnen darlegt (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462 (= WM 1989, 212); OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1992, 171); KG NJW 1972, 2093; Schilken, a. a. O., § 888 Rn. 8; Thomas/Putzo, a. a. O., § 888 Rn. 3; Zöller/Stöber, a. a. O., § 888 Rn. 2).

  • BGH, 17.01.2001 - XII ZB 194/99

    Streitgenössische Nebenintervention des Untermieters

    Durch die Zwangsvollstreckung aus dem von der Klägerin erstrittenen Titel gegen die Beklagte kann auch das Recht der Streithelferin zum unmittelbaren Besitz an der gepachteten Gaststätte ohne deren Einverständnis mit der von der Beklagten durchzuführenden Rückbaumaßnahme oder deren Ersatzvornahme nicht beeinträchtigt werden, solange die Klägerin keinen gesonderten Duldungstitel gegen die Streithelferin erwirkt hat (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt MDR 1983, 141; zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen nach §§ 541 a, 541 b BGB durch den Untermieter vgl. auch Schmidt/Futterer, Mietrecht 7. Aufl. § 541 b BGB Rdn. 198; Wolf/Eckert/Ball aaO Rdn. 1346).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

    Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagten zu 5) und 6) nach § 887 ZPO möglich, da der Kläger gegen den Eigentümer nicht nur einen Duldungstitel hat (in diesem Fall wird die Anwendbarkeit des § 887 ZPO in der Rechtsprechung einhellig bejaht, vgl. BGH NJW-RR 2009, 443; OLG Köln MDR 2003, 114; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1070; BayObLG NJW-RR 1989, 462; OLG Frankfurt OLGZ 1983, 97), sondern vom Eigentümer sogar selber die Beseitigung verlangen kann, was dessen Duldungspflicht im Rahmen einer Drittvornahme impliziert.
  • OLG Düsseldorf, 31.07.2008 - 2 W 59/06

    Umfang einer gerichtlich ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung

    Ein anderes, strikt am Wort haftendes Verständnis des § 888 Abs. 1 ZPO würde angesichts einer gegenüber früher viel stärkeren Arbeitsteilung und einer vielfältigen Abhängigkeit der Handlungsfreiheit des einzelnen von der Mitwirkung anderer zu einer im Ergebnis unerträglichen Lücke in der Vollstreckbarkeit höchstpersönlicher Handlungspflichten führen (BayObLG, NJW-RR 1989, 462, 463).

    Im Interesse der Durchsetzbarkeit gerichtlicher Titel muss dagegen eine Inanspruchnahme Dritter als grundsätzlich geboten angesehen werden, wenn sie ggf. nicht mit letzter Sicherheit, aber jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Ziel führen kann (BayObLG, NJW-RR 1989, 462, 463).

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2008 - 2 W 60/06

    Vollstreckung unvertretbarer Handlungen

    Ein anderes, strikt am Wort haftendes Verständnis des § 888 Abs. 1 ZPO würde angesichts einer gegenüber früher viel stärkeren Arbeitsteilung und einer vielfältigen Abhängigkeit der Handlungsfreiheit des einzelnen von der Mitwirkung anderer zu einer im Ergebnis unerträglichen Lücke in der Vollstreckbarkeit höchstpersönlicher Handlungspflichten führen (BayObLG, NJW-RR 1989, 462, 463).

    Im Interesse der Durchsetzbarkeit gerichtlicher Titel muss dagegen eine Inanspruchnahme Dritter als grundsätzlich geboten angesehen werden, wenn sie ggf. nicht mit letzter Sicherheit, aber jedenfalls mit einiger Wahrscheinlichkeit zum Ziel führen kann (BayObLG, NJW-RR 1989, 462, 463).

  • OLG Stuttgart, 26.07.2005 - 5 W 36/05

    Zwangsvollstreckung wegen nicht vertretbarer Handlung bei Notwendigkeit der

    Eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO scheidet wegen der Willensunabhängigkeit der Handlung, die der Schuldner vornehmen muss, aber erst dann aus, wenn eindeutig feststeht, dass der Dritte, der mitwirken oder zustimmen muss, damit der Schuldner seine Leistung erbringen kann, dazu nicht bereit ist (herrschende Meinung, Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 887 Rn. 1a; BayObLG NJW-RR 1989, 462; Grunsky JUS 1973, 553).

    Die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist erst ausgeschlossen, wenn der Schuldner vorher mit der gebotenen Intensität versucht hat, die Handlung vorzunehmen (BayObLG NJW-RR 1989, 462).

  • OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04

    Berufungsgerichtliche Bestätigung einer Verurteilung zur Bewirkung der

  • OLG Koblenz, 16.11.2006 - 6 U 150/06

    Bankenhaftung bei Kapitalanlagevermittlung: Hinweispflichten der Bank bei

  • BayObLG, 09.03.1995 - 2Z BR 10/95

    Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung eines Ordnungsmittels

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 W 404/01

    Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn die Handlung nicht ausschließlich vom Willen

  • OLG Köln, 03.07.2002 - 19 W 18/02

    Kein Zwangsgeld, wenn Erfüllung der titulierten Pflicht unmöglich

  • BayObLG, 21.10.1999 - 2Z BR 102/99

    Vollstreckung einer vertretbaren Handlung in einem Garten ohne Einverständnis des

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2002 - 3 Wx 404/01

    Herstellung des vertragsgemäßen Zustands einer Eigentumswohnung durch den

  • BayObLG, 26.10.1998 - 2Z BR 114/98

    Schwerwiegende Verfahrensverstöße

  • BayObLG, 28.03.2002 - 2Z BR 4/02

    Entscheidungsbefugnis im Wohnungseigentumsverfahren - mehrheitliche Bestellung

  • BayObLG, 27.10.1993 - 2Z BR 107/93

    Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung gegen einen Wohnungseigentümer, wenn

  • BayObLG, 03.07.1992 - 2Z BR 51/92
  • LG Hamburg, 25.04.2008 - 318 T 24/08

    Zwangsvollstreckung der Beseitigungspflicht für ein Garagengebäude in einer

  • OLG Jena, 16.01.2002 - 6 W 757/01

    Zwangsvollstreckung; Erfüllung; Unmöglichkeit

  • OLG Koblenz, 01.04.2021 - 12 W 50/21

    Notarielles Nachlassverzeichnis während der COVID-19-Pandemie

  • KG, 12.06.2006 - 8 W 26/06

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Wert des Erzwingungsverfahrens für eine

  • OLG Köln, 30.10.1998 - 6 W 12/98

    Auskunftsverpflichtung; Zwangsgeld

  • BayObLG, 15.02.1996 - 2Z BR 17/96

    Androhung von Ordnungsmitteln als Beginn der Zwangsvollstreckung

  • BayObLG, 19.06.1997 - 2Z BR 59/97

    Zwangsvollstreckung aus Beschluß des Wohnungseigentumsgerichts -

  • OLG Zweibrücken, 14.12.1994 - 3 W RE 195/94

    Anspruch eines Mieters auf Instandsetzung gegen einen Vermieter, der gewerblicher

  • BayObLG, 20.12.1990 - BReg. 2 Z 154/90

    Wohnungsmiteigentümer als Störer bei vertragswidriger Nutzung durch Dritte;

  • BayObLG, 28.02.2002 - 2Z BR 155/01

    Verwerfung der sofortigen Beschwerde wegen Verfristung - Anhörung des

  • OLG München, 13.09.1995 - 26 WF 960/95

    Zwangsmitteln des § 888 ZPO zur Erfüllung der Auskunbftsverpflichtung

  • LG München I, 09.03.2012 - 36 T 1621/12

    Wohnung veräußert: Vollstreckung gegen Alt-Eigentümer?

  • LG München I, 11.09.2003 - 1 T 14231/03

    Rechtmäßigkeit der amtsgerichtlichen Bevollmächtigung eines

  • BayObLG, 18.05.1995 - 2Z BR 25/95

    Verjährung vor Ergehen eines Ordnungsmittelbeschlusses

  • BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 161/91

    Vollstreckung einer vom Wohnungseigentumsgericht auferlegten Duldungspflicht nach

  • BayObLG, 24.03.1997 - 2Z BR 22/97

    Sofortige weitere Beschwerde gegen Festsetzung von Zwangsgeld durch

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