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   BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87   

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https://dejure.org/1989,1217
BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87 (https://dejure.org/1989,1217)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - IVa ZR 338/87 (https://dejure.org/1989,1217)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - IVa ZR 338/87 (https://dejure.org/1989,1217)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de

    BGB §§ 2325, 516, 1360
    Nachträgliche Erhöhung vertraglich vereinbarter Vergütungen; Auslegung von Rechtsgeschäften unter Ehegatten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 2325, 516, 1360
    Pflichtteilsergänzungsanspruch: Nachträgliche Erhöhung einer Vergütung zwischen Ehegatten zum Zweck der Umgehung einer ausgleichspflichtigen Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütung für gesteigerten Unterhaltsbeitrag - nachträgliche Erhöhung der Vergütungen - Rechtsgeschäfte unter Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1356
    Erfüllung der Ehegattenunterhaltspflicht durch Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten; Vereinbarung entgeltlicher Geschäfte unter Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 706
  • ZIP 1989, 998
  • MDR 1989, 721
  • DNotZ 1991, 498
  • FamRZ 1989, 732
  • DB 1989, 1082
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.06.1972 - IV ZR 221/69

    Vermutete Schenkung des Erblassers

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87
    Die dieser Befugnis gesetzte Willkürgrenze (BGHZ 59, 132, 136) sei hier nicht überschritten.

    Da insbesondere die subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung schwer nachzuweisen sind, tritt die Rechtsprechung dem in Fällen eines auffallenden, groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung mit Hilfe einer tatsächlichen Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Schenkung entgegen (BGHZ 59, 132, 136).

    Der Erblasser und sein Vertragspartner dürfen den Rechtsfolgen der §§ 2325, 2329 BGB nicht dadurch entgehen können, daß sie die Werte von Leistung oder Gegenleistung ganz unangemessen ("willkürlich") festsetzen ("frisieren"), um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (BGHZ 59, 132, 136).

    Sollte sich ergeben, daß die Zuwendung des Erblassers in Höhe von 350.000 DM an die Beklagte in einem auffallenden, groben Mißverhältnis zur Höhe einer etwa angemessenen Zusatzvergütung steht, dann greift die angeführte tatsächliche Vermutung (BGHZ 59, 132, 136) ein.

  • RG, 10.01.1911 - III 625/09

    Zuständigkeit der Kaufmannsgerichte

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87
    Es vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 72, 188; 75, 325, 94, 157) die Auffassung, die Vertragsfreiheit erlaube es den Beteiligten, die in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung nachträglich zu erhöhen.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, seit langem fest (RGZ 72, 188; 75, 325; 94, 157).

  • RG, 22.11.1909 - VI 437/08

    Zum Begriffe der Schenkung.

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87
    Es vertritt im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 72, 188; 75, 325, 94, 157) die Auffassung, die Vertragsfreiheit erlaube es den Beteiligten, die in einem gegenseitigen Vertrag vereinbarte Vergütung für eine erbrachte Leistung nachträglich zu erhöhen.

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, seit langem fest (RGZ 72, 188; 75, 325; 94, 157).

  • BGH, 06.03.1985 - IVa ZR 171/83

    Auslegung einer Klausel in einem Grundstücksüberlassungsvertrag; Vorbehalt einer

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87
    Der erkennende Senat ist über die Rechtsprechung des Reichsgerichts noch hinausgegangen, indem er zugelassen hat, einem Schenker vertraglich das Recht einzuräumen, das zunächst unentgeltliche Geschäft durch einseitige Erklärung nachträglich in ein voll entgeltliches umzugestalten, dies sogar durch Verfügung von Todes wegen (Urteil vom 6.3.1985 - IVa ZR 171/83 - LM BGB § 2147 Nr. 1).
  • RG, 29.11.1918 - III 277/18

    Ruhegehaltsversprechen für einen Dienstverpflichteten

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVa ZR 338/87
    Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, seit langem fest (RGZ 72, 188; 75, 325; 94, 157).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Dementsprechend kann auch eine ehebedingte Zuwendung, durch die langjährige Dienste nachträglich vergütet werden, die ein Ehegatte dem anderen vor und nach der Eheschließung geleistet hat, im Rahmen des objektiv Angemessenen als entgeltlich anzusehen sein (vgl. dazu Senatsurteil vom 15.3.1989 - IVa ZR 338/87 - FamRZ 1989, 732 = LM BGB § 2325 Nr. 23; auch BGH Urteil vom 19.12.1989 - IVb ZR 91/80 - NJW 1990, 703 [BGH 19.12.1989 - IVb ZR 91/88] zu § 138 BGB).
  • BGH, 17.01.1996 - IV ZR 214/94

    Beweislast des Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich der Unentgeltlichkeit einer

    Solche Beweisschwierigkeiten des Pflichtteilsberechtigten bergen die Gefahr, daß der Erblasser und sein Vertragspartner den Rechtsfolgen des § 2325 BGB dadurch zu entgehen versuchen könnten, daß in der Vergangenheit unentgeltlich gewährte Leistungen im Rahmen des für den Anspruch aus § 2325 BGB maßgeblichen Vertrages nachträglich zu "Gegenleistungen" erklärt werden (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 706 = LM § 2325 BGB Nr. 23).

    In solchen Fällen ist den Beweisschwierigkeiten dadurch Rechnung zu tragen, daß es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegners ist, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (vgl. Senat, NJW-RR 1989, 706 = LM § 2325 BGB Nr. 23 unter 3 a.E.; vgl. auch BGHZ 86, 23 (29) = NJW 1983, 687 = LM § 840 ZPO Nr. 10a; BGHZ 100, 190 (195) = NJW 1987, 2008 = LM § 823 (Be) BGB Nr. 29).

  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 258/05

    Rechte des Pflichtteilsberechtigten bei nachträglicher Entgeltlichkeit einer

    Danach steht seit langem fest, dass der Erblasser seine Gegenleistung für ihm erbrachte Dienste auch nachträglich in den genannten Grenzen erhöhen kann (BGH, Urteil vom 15. März 1989 - IVa ZR 338/87 - NJW-RR 1989, 706 unter 1; RGZ 75, 325, 327; 94, 157, 159).
  • BGH, 17.04.2002 - IV ZR 259/01

    Schenkung durch Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR

    Die Einigung über eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit wird jedoch vermutet, wenn zwischen den Leistungen der einen und der anderen Seite objektiv ein auffälliges, grobes Mißverhältnis besteht, das den Vertragsschließenden nicht verborgen geblieben sein kann; dabei ist allerdings unter Verwandten zu berücksichtigen, daß sie den ohnehin nur abzuschätzenden Wert ihrer Leistungen kaum je exakt kalkulieren; deshalb ist für die einzelnen Leistungen von Werten auszugehen, die bei verständiger, die konkreten Umstände berücksichtigender Beurteilung noch als vertretbar gelten können (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 132/80 - NJW 1981, 2458 unter I; Urteil vom 15. März 1989 - IVa ZR 338/87 - LM BGB § 2325 Nr. 23 unter 2 und 3; Urteil vom 1. Februar 1995 - IV ZR 36/94 - NJW 1995, 1349 unter 3 b).
  • OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05

    Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Nachträgliche Umwandlung

    So hat auch der Bundesgerichtshof - ausdrücklich auch für Geschäfte unter Eheleuten - entschieden und dies unter Bezugnahme auf die Reichsgerichtsrechtsprechung als seit langem feststehende Rechtsprechung bezeichnet (BGH FamRZ 1989, 732, 733 = NJW-RR 1989, 706).

    Der Senat vermag den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere jener vom 15. März 1989 (BGH FamRZ 1989, 732, 733 = NJW-RR 1989, 706 f.) zwar nicht zu entnehmen, dass die genannte Frage höchstrichterlich bereits abschließend geklärt ist.

    Beweisschwierigkeiten insbesondere beim Nachweis der subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung begegnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dadurch, dass sie in Fällen eines auffallend groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche Vermutung dafür aufstellt, dass die Vertragspartner diese erkannt haben und sich in Wahrheit über die unentgeltliche Zuwendung derjenigen Bereicherung einig waren, die sich bei einer verständigen und nach den Umständen vertretbaren Bewertung der beiderseitigen Leistungen ergeben hätte (BGH NJW 1972, 1709, 1710; BGH FamRZ 1989, 732, 733).

    Maßgeblich ist, welche Bewertungen von Leistung und Gegenleistung noch vertretbar sind (BGH FamRZ 1989, 732, 733).

    Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass nach § 1360 BGB die Ehegatten einander verpflichtet sind, die Familie angemessen zu unterhalten (BGH FamRZ 1989, 732, 733).

  • OLG Schleswig, 27.03.2012 - 3 U 39/11

    Rechtsnatur der Übertragung von Anteilen einer mit der Verwaltung von Vermögen

    Die Beklagte hat allerdings schon erstinstanzlich zu Recht hervorgehoben, dass Parteien eines unentgeltlichen Geschäftes nachträglich eine Entgeltvereinbarung treffen könnten (BGH NJW-RR 1986, 164; FamRZ 1989, 732 ff, bei juris Rnr. 10; ZEV 2007, 326 f. bei juris Rnr. 14).
  • OLG Köln, 22.06.1993 - 22 U 26/93

    § 2314 BGB als Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Auskunft über den

    Da es vielfach schwierig ist, die subjektiven Voraussetzungen einer Schenkung nachzuweisen, tritt die Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 1972, 503; 1989, 732, 733; Münchener Kommentar-Frank, 2. Aufl., zu § 2314 RN 12) dem in Fällen eines auffallenden, groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung mit Hilfe einer tatsächlichen Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Schenkung dahin entgegen, daß sich die Vertragsschließenden über die Unentgeltlichkeit der dem anderen Teil zugewandten Bereicherung einig waren.

    Sie dürfen jedoch die Rechtsfolgen des § 2325 BGB nicht dadurch umgehen, daß sie die Werte von Leistung oder Gegenleistung ganz unangemessen festsetzen, um einen äußerlichen Gleichstand zu erreichen (vgl. BGH FamRZ 1972, 503, 504; 1989, 732, 733).

    Die Verträge vom 05.11.1970 und 20.11.1971 sind darauf gerichtet, die Regelung über die Pflichtteilsergänzung wirkungslos zu machen, indem durch Vermögensübertragungen, die ungefangen als Schenkung formuliert würden, als voll entgeltlich dargestellt werden (vgl. BGH FamRZ 1989, 732/733).

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