Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 17.04.1990

Rechtsprechung
   BGH, 29.03.1990 - I ZR 76/88   

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https://dejure.org/1990,1470
BGH, 29.03.1990 - I ZR 76/88 (https://dejure.org/1990,1470)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1990 - I ZR 76/88 (https://dejure.org/1990,1470)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 (https://dejure.org/1990,1470)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Krankenhaus - Ärztliche Leistung - Belegärzte - Arte der Werbung - Anstaltsmäßige Organisation - Irreführung des Verkehrs - Belegärztekrankenhaus

  • werbung-schenken.de

    Belegkrankenhaus

    UWG § 3
    Irreführung/Geschäftsverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 3
    "Belegkrankenhaus"; Irreführende Werbung durch ein Belegkrankenhaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 2317
  • NJW-RR 1990, 1323 (Ls.)
  • MDR 1990, 898
  • GRUR 1990, 606
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.06.1985 - VI ZR 234/83

    Klinikhaftung bei Chefarztvertrag -Unterversorgung der Anästhesie

    Auszug aus BGH, 29.03.1990 - I ZR 76/88
    Derartige Nachteile sind einmal rechtlicher, insbesondere haftungsrechtlicher Natur, darunter der Umstand, daß das Krankenhaus für Belegarztfehler keine Haftung übernimmt (vgl. dazu BGHZ 95, 63, 67 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83] ; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737, 739; Eichholz aaO S. 19 und S. 107 ff; Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rdn. 1036 unter 4 c, aa).
  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen

    Das hat zur Folge, daß der Belegarzt bei seiner Tätigkeit im Rahmen der von ihm selbst dem Patienten geschuldeten Leistungen nicht Gehilfe des Belegkrankenhauses ist (Senatsurteil vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263, 1264 f.; BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 95, 63, 70) [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83].

    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BGH vom 29. März 1990 - aaO..

  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt,

    Dies beruht, wie der erkennende Senat zu letzt im Urteil vom 14. Februar 1995 (BGHZ 129, 6, 13 f., vgl. auch Senatsurteile BGHZ 95, 63, 70 und vom 14. Juli 1992 - VI ZR 214/91 - VersR 1992, 1263 f. sowie BGH, Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 76/88 - NJW 1990, 2317 f.) dargelegt hat, auf der Erwägung, daß die ärztlichen Leistungen nicht zu den Vertragsaufgaben des Belegkrankenhauses gehören und folglich dessen Träger nach den für den sog. gespaltenen Krankenhausvertrag entwickelten Regeln (hierzu Senatsurteil BGHZ 121, 107, 111 ff. m.w.N.) nicht für Fehler des Arztes einzustehen braucht, die diesem bei Erbringung der von ihm selbst geschuldeten ärztlichen Leistungen unterlaufen.
  • BGH, 10.11.1999 - I ZR 121/97

    Klinik Sanssouci; Werbeverbot für Belegärzte

    Denn entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung gilt das Werbeverbot grundsätzlich auch für die belegärztliche Tätigkeit des Beklagten zu 2. In einem Belegkrankenhaus werden die ärztlichen Leistungen von den Belegärzten erbracht und auch von ihnen gegenüber den Patienten oder gegenüber dem Kostenträger abgerechnet (vgl. Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. 1999, § 86 Rdn. 169 und Laufs, aaO, § 98 Rdn. 7; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 76/88, GRUR 1990, 606, 607 = WRP 1990, 750 - Belegkrankenhaus).

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, Belegkrankenhäuser müßten ebenso wie andere gewerblich betriebene medizinische Einrichtungen auf ihre Leistungen hinweisen können (vgl. etwa BGH GRUR 1990, 606 - Belegkrankenhaus).

  • BVerwG, 12.02.2007 - 3 B 77.06

    Rechtmäßigkeit der Absprechung der Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses;

    8 Demgegenüber kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof der Behandlung in reinen Belegkrankenhäusern medizinische Nachteile attestiert hat (vgl. Urteil vom 29. März 1990 I ZR 76/88 NJW 1990 S. 2317 f.).
  • OLG Nürnberg, 12.02.1997 - 3 U 2096/96

    Werbung eines Belegkrankenhauses als "Privatklinik für patientenschonende

    a) Erweckt nämlich ein Krankenhaus, dessen ärztliche Leistungen im wesentlichen ausschließlich von Belegärzten erbracht werden, durch die Art seiner Werbung im Verkehr den Anschein, daß es sich um ein anstaltsmäßig organisiertes Krankenhaus handele, so hat es bei dieser Werbung, um relevante Irreführungen des Verkehrs auszuschließen, seinen Charakter als Belegkrankenhaus kenntlich zu machen (BGH GRUR 1990, 606 f. - Belegkrankenhaus).
  • LG Mainz, 30.11.2000 - 1 O 110/00

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Werbung für Behebung der Alterssichtigkeit

    Erweckt nämlich ein Krankenhaus, dessen ärztliche Leistungen im Wesentlichen ausschließlich von auswärtigen Ärzten erbracht werden, durch die Art der Werbung im Verkehr den Anschein, dass es sich um ein anstaltsmäßig organisiertes Krankenhaus handelt, so hat es bei dieser Werbung, um relative Irreführungen des Verkehrs auszuschließen, seinen Charakter offen zu legen, darzulegen, ob es sich um ein Belegkrankenhaus handelt oder in welcher Form dieses Krankenhaus geführt wird (vgl. BGH NJW 1990, 2317 = GRUR 1990, 606 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 4 W 117/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4249
OLG Karlsruhe, 17.04.1990 - 4 W 117/87 (https://dejure.org/1990,4249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.04.1990 - 4 W 117/87 (https://dejure.org/1990,4249)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. April 1990 - 4 W 117/87 (https://dejure.org/1990,4249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs; Anforderungen an die Werbung für Arzneimittel; Möglichkeit der Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 174 BGB

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1323
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 140/08

    Vollmachtsnachweis

    Die insbesondere im Schrifttum ganz überwiegend vertretene Gegenauffassung verneint die Anwendung des § 174 Satz 1 BGB, wenn die Abmahnung mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags verbunden ist, weil die Abmahnung in diesem Fall auf den Abschluss eines Unterwerfungsvertrags gerichtet ist und kein Anlass zu einer Anwendung des § 174 Satz 1 BGB besteht (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 370, 371; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 1 Rdn. 108; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.27; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 f.; Harte/Henning/Brüning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 31; MünchKomm.UWG/Ottofülling, § 12 UWG Rdn. 21; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 6) oder weil die Abmahnung als bloßer Realakt angesehen wird (vgl. OLG Köln WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1323; OLG Frankfurt OLG-Rep 2001, 270).
  • OLG Celle, 02.09.2010 - 13 U 34/10

    Abmahnung ohne Vollmacht

    Während die Anwendbarkeit von § 174 Satz 1 BGB auf die Abmahnung in der Vergangenheit überwiegend verneint wurde (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323 f.; OLG Frankfurt, OLGR 2001, 270; OLG Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008 - 4 U 60/08, zitiert nach juris Tz. 35 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/ Brüning , UWG 2. Aufl., § 12 Rdn. 31; Fezer/ Büscher , UWG (2005) § 12 Rdn. 7; Ahrens/ Deutsch , Der Wettbewerbsprozess 5. Aufl, Kap. 1 Rdn. 108; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses 3. Aufl. Rdn. 784; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren 9. Aufl. Kap. 41 Rdn. 6), hat sich inzwischen eine nicht minderstarke Gegenposition etabliert, wonach die Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung anzusehen sei, auf die § 174 BGB für anwendbar erklärt wird (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2001, 286 f. und Urteil vom 11. August 2009 - 20 U 53/08, zitiert nach juris Tz. 17 ff.; OLG Nürnberg GRUR 1991, 387; Kreft, in: Großkommentar UWG, vor § 13 Rdn. C 78; Piper/Ohly/ Sosnitza , UWG 5. Aufl. § 12 Rdn. 11; MünchKommBGB/ Schramm , 5. Aufl. § 174 Rdn. 3; Palandt/ Ellenberger , BGB 69. Aufl. § 174 Rdn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2006 - 20 U 22/06

    Abmahnung ohne Vollmacht

    Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 41, Rdnr. 6, 6 a m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2009 - 20 U 253/08

    Erstattung der Kosten einer ohne Übersendung einer Vollmachtsurkunde erfolgten

    Teilweise wird angenommen, dass auch eine vom Schuldner mangels Vollmachtsvorlage zurückgewiesene Abmahnung wirksam ist (OLG Köln, WRP 1985, 360, 361; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323, 1324; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Auflage, Kapitel 41, Rdnr. 6, 6 a m.w.N.).
  • AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05
    Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).

    Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist in Wesen und Bedeutung weder eine Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, weil von ihr keine entsprechenden Rechtswirkungen ausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323), Sie enthält lediglich einen Hinweis an den Verletzer auf das Bestehen eines bestimmten Unterlassungsanspruchs und dient dazu, einerseits dem Verwarnten die Möglichkeit einzuräumen, durch Unterwerfung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen und einen Rechtsstreit zu vermeiden, andererseits den Gläubiger vor Kostennachteilen im Prozess zu schützen.

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2001 - 15 U 144/00
    Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage, ob das Erfordernis des Vorlegens einer Vollmachtsurkunde bei einseitigen Rechtsgeschäften nach § 174 BGB auch für wettbewerbsrechtliche bzw. kreditgefährdende Tatsachenbehauptungen betreffende Abmahnungen gilt (dafür: OLG Nürnberg, NJW-RR 1991, 1393 f.; Ulrich, WRP 1998, 258 ff.; dagegen: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323; Kammergericht, Beschl. v. 30.4.1992 - 25 W 829/92, mitgeteilt von Ulrich, a.a.O., 261, Fn. 19), bejaht wird.
  • AG Leipzig, 11.08.2005 - 105 C 2276/05
    Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist in Wesen und Bedeutung weder eine Willenserklärung noch eine geschäftsähnliche Handlung, weil von ihr keine entsprechenden Rechtswirkungen ausgehen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323 [OLG Karlsruhe 17.04.1990 - 4 W 117/87] ).
  • LG Hamburg, 12.05.2009 - 312 O 696/08
    Demnach ist der Abgemahnte auch nicht in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie der Adressat eines einseitigen Rechtsgeschäfts oder einer geschäftsähnlichen Handlung, für den es auf die alsbaldige Klärung von deren Wirksamkeit ankommt (so OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323; ebenso OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.07.2000 - 6 W 18/00; Bornkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.27 f; Busch, GRUR 2006, 477, 479 m. w. N.).
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