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   OLG Karlsruhe, 12.09.1990 - 6 U 178/89   

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OLG Karlsruhe, 12.09.1990 - 6 U 178/89 (https://dejure.org/1990,8232)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 (https://dejure.org/1990,8232)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. September 1990 - 6 U 178/89 (https://dejure.org/1990,8232)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 785
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2019 - 5 U 15/19

    Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrrechts durch die Errichtung eines Tores

    Dazu zählt auch das Recht, das eigene Grundstück einzufrieden und es auf diese Weise gegen das Betreten durch unbefugte Personen zu sichern (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1996 - V ZR 3/96, NJW-RR 1997, 16; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785).

    Erforderlich ist eine Abwägung aller Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles zu erfolgen hat; diese kann dazu führen, dass das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit zurückstehen muss gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen, solange nur gewährleistet ist, dass die Zugangsbeschränkung von dem berechtigten Personenkreis jederzeit geöffnet werden kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2015 - V ZR 184/14, NJW-RR 2015, 785; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785; NJW-RR 2006, 1678; Staudinger/Weber (2017) BGB § 1020, Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 18.04.2019 - 1 U 207/18

    Umfang des aus einem als Grunddienstbarkeit eingetragenen Wegerecht berechtigten

    Eine solche Verpflichtung lässt sich nicht aus der Pflicht zur schonenden Ausübung des Dienstbarkeitsrecht nach § 1020 BGB entnehmen (in Anknüpfung an OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 - 19 W 59/10 - zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 - NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 - NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 , zitiert nach juris Rn. 26 ff. ) .

    Eine Absperrung eines Grundstücks durch Tore könne angemessen sein (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 22.11.2010 - 19 W 59/10 - zitiert nach juris Rn. 5 unter Bezugnahme u. a. auf OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.1998 - 3 U 563/97 - NJW-RR 1999, 511 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89 - NJW-RR 1991, 785 ff., zitiert nach juris OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1986, 763 , zitiert nach juris Rn. 26 ff. ).

  • OLG Karlsruhe, 25.07.2014 - 12 U 155/13

    Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks

    Die Eigentümer eines Grundstücks, dem zu Lasten eines Nachbargrundstücks ein Wegerecht eingeräumt ist, sind jedenfalls dann nicht zum nächtlichen Abschließen eines am Wegezugang eingerichteten Tors verpflichtet, wenn eine vom herrschenden Grundstück aus zu bedienende Toröffnungsanlage nicht vorhanden ist (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89, Abweichung von OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 29.11.1985 - 10 U 22/85).

    Ob anders zu entscheiden wäre, wenn am streitgegenständlichen Gittertor eine Klingelanlage vorhanden wäre und zudem die Möglichkeit bestünde, das Tor von der Wohnung der Drittwiderbeklagten Ziffern 4-6 aus zu entriegeln (vgl. insoweit: OLG Karlsruhe, Urteil v. 12.09.1990 - 6 U 178/89, juris, Tz. 80), bedarf keiner Entscheidung, da solche technischen Anlagen vorliegend unstreitig nicht vorhanden sind.

    Demgegenüber hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 12.09.1990 (6 U 178/89, juris, Tz. 77 ff.) einen Anspruch des Eigentümers auf Abschließen eines Tores nur dann angenommen, wenn durch die Ausgestaltung des Tores - insbesondere Einrichtung einer Klingelanlage und der Möglichkeit zur Entriegelung von der Wohnung der Dienstbarkeitsberechtigten aus auf Kosten des Dienstbarkeitsverpflichteten - den berechtigten Nutzungsinteressen des Dienstbarkeitsberechtigten Rechnung getragen wird.

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2014 - 9a U 8/14

    Beeinträchtigung eines Wegerechts durch Errichtung eines Tores: Geringfügigkeit

    (2) Das vordere Tor dagegen, das das Eindringen unbefugter Personen von der öffentlichen Straße auf das Grundstück der Beklagten gewährleisten soll, ist durch die legitimen Sicherheitsinteressen der Beklagten lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der Kläger an einer freien Durchfahrt ebenfalls nur geringfügig beeinträchtigt werden (so für Tore zur öffentlichen Straße auch OLG Karlsruhe, a.a.O.; NJW-RR 2006, 1678; 1991, 785; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763).

    Sollte ein Zugang nicht möglich sein, weil ein Knauf ohne Klinkenfunktion an der Außenseite des Tores angebracht wäre, müsste das Tor zumindest einen Briefkasten, eine beleuchtete Klingel und Gegensprechanlage sowie einen elektrischer Türöffner neben einer entsprechenden Beleuchtung der Schlösser für eine Öffnung bei Nacht aufweisen (s. OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785).

  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 19 W 59/10

    Grunddienstbarkeit: Erschwernis bei der Ausübung eines Geh- und Fahrrechtes durch

    In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewissen Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, soweit berechtigte Interessen des Verpflichtenden dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786, Erman/Grziwotz, 12. Aufl., BGB § 1020, Rn. 1; Staudinger/Mayer, BGB § 1020, Rn. 4, 5).
  • BGH, 18.09.2020 - V ZR 28/20

    Berechtigung zur Überquerung eines Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug aufgrund

    Soweit das Berufungsgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 1991, 785, 787) verweist und meint, dass ein "Zugangsrecht" die Benutzung des Weges mit mehrspurigen Fahrzeugen nicht umfasse, ergibt sich nichts Abweichendes.
  • OLG München, 08.08.2012 - 20 U 4182/11

    Grunddienstbarkeit: Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechtes durch die

    In der Rechtsprechung ist hierzu anerkannt, dass der Berechtigte wegen der Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 S. 1 BGB) gewisse Erschwernisse bei deren Ausübung hinnehmen muss, allerdings nur, soweit berechtigte Interessen des Verpflichteten dies als angemessen erscheinen lassen (BGH DNotZ 1959, 240, 241; BayObLGZ 23, 115, 120; OLG Frankfurt vom 22.11.2010 - 19 W 59/10; OLG Koblenz, DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt, NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785, 786).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2002 - 4 U 20/02

    Errichtung eines Zaunes mit abschliessbaren Toren ist mit Wegerecht vereinbar

    Nach dieser Vorschrift ist der Berechtigte verpflichtet, in Ausübung seines Rechts das "Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen (vgl. OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512; OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 763; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 785, 787).
  • OLG Koblenz, 03.03.1998 - 3 U 563/97

    Anspruch auf Beseitigung einer im Bereich eines Grunddienstbarkeitsweges

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  • OLG Saarbrücken, 23.05.2006 - 4 U 552/04

    Lärmbelästigung durch eine Fitnesshalle - Geh- und Fahrrecht gem. §§ 1004 Abs. 2

    Ein Geh- und Fahrrecht dient dem Überqueren des belasteten Grundstücks und begründet kein Abstellrecht (vgl. Palandt-Bassenge a.a.O. § 1018 RN 16; OLG Karlsruhe NJW-RR 1991, 785).
  • KG, 11.03.2019 - 4 U 88/18

    Beseitigung der Beeinträchtigungen einer im Grundbuch eingetragenen

  • OLG Hamburg, 23.01.2020 - 6 U 100/17

    Grunddienstbarkeit - Recht zum Überfahren eines Grundstücks

  • LG Frankfurt/Oder, 09.06.2022 - 16 S 231/21

    Darf der Wegerecht-Belastete ein Tor anbringen?

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