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   OLG Frankfurt, 11.06.1992 - 5 U 237/87   

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OLG Frankfurt, 11.06.1992 - 5 U 237/87 (https://dejure.org/1992,8916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.06.1992 - 5 U 237/87 (https://dejure.org/1992,8916)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Juni 1992 - 5 U 237/87 (https://dejure.org/1992,8916)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1993, 169
  • MDR 1993, 81
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der

    Vor diesem Hintergrund ist es regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter - wie auch im Streitfall - wegen des nach einem erteilten Hinweis auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Beweisantritts offen ausgesprochenen entgegenstehenden Willens der beweisbelasteten Partei von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht (OLG München, NJW-RR 2014, 1123 f.; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1993, 169 f.).
  • OLG München, 10.01.2014 - 10 U 2231/13

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Ablehnung eines Antrags auf

    Will ein Gericht sein Ermessen dahin ausüben, keine Beweisaufnahme von Amts wegen durchzuführen, muss es den Beweisführer hierauf nach § 139 I 2 ZPO hinweisen, um ihm einen Beweisantrag zu ermöglichen (BGH NJW 1987, 591 ; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1993, 169; OLG Saarbrücken NJW-RR 1994, 573; OLG Köln NJW-RR 1998, 1274 ); nur wenn dann kein "Beweisantrag" gestellt wird, kann man in der Regel eine Pflicht etwa zur amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens verneinen (OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 1993, 169).
  • BGH, 31.05.2023 - IV ZR 299/22

    Begrenzung der Höhe der Versicherungsleistung um den Restwert des verminderten

    Es ist daher regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, nachdem er der beweisbelasteten Partei gemäß § 139 ZPO Gelegenheit gegeben hat, Beweis anzutreten und diese daraufhin - wie hier - keinen Beweisantrag stellt (OLG München NJW-RR 2014, 1123 unter B I 3 b [juris Rn. 8]; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 169, 170; Stadler in Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl. § 144 Rn. 4; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO 3. Aufl. Rn. 70; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 aaO Rn. 19).
  • OLG Braunschweig, 23.11.2015 - 9 U 18/15

    Beweisvereitelung; Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Garantie;

    Weil die Erhebung des Sachverständigenbeweises regelmäßig nur auf Antrag der beweisbelasteten Partei durch Benennung des Beweismittels und des genauen Beweisthemas geschieht, ist demgemäß eine Erhebung des Beweises nach pflichtgemäßem Ermessen auch ohne Antrag der Parteien nach § 144 ZPO im Allgemeinen nicht veranlasst, wenn das Gericht der beweisbelasteten Partei gemäß § 139 ZPO Gelegenheit gegeben hat, Beweis durch Sachverständigengutachten anzutreten, die Partei den Beweisantrag daraufhin aber nicht stellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.06.1992 - 5 U 237/87; Wieczorek/Schütze/Smid, a.a.O.).
  • OLG Oldenburg, 31.03.1999 - 2 U 44/99

    Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz; Grob nachlässige Verletzung der

    Bei streitigen Tatsachen kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem dem Beibringungsgrundsatz unterliegenden Verfahren nur ausnahmsweise in Betracht (OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 169; Baumbach-Hartmann, ZPO, 57. Aufl. § 144 Rdn. 3 ff; Münch.-Kommentar-Peters, ZPO, §§ 142 - 144 Rdn. 2 ff).
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