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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93   

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BGH, 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93 (https://dejure.org/1993,9376)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93 (https://dejure.org/1993,9376)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93 (https://dejure.org/1993,9376)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungsunternehmen, das für Rechtsanwälte Aufgaben des gerichtlichen Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung übernimmt - Elektronische Verarbeitung von Informationen aus einem beim Amtsgericht geführten zentralen Schuldnerverzeichnis zu einem überregionalen, ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGGVG § 23; EGGVG § 29; ZPO § 915
    Erfordernis der abweichenden Beurteilung einer Rechtsfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 569
  • VersR 1994, 73
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 36/88

    Voraussetzungen einer Vorlage an den BGH in FGG -Verfahren

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93
    Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 36/88 - LM § 28 FGG Nr. 30; Beschluß vom 8. November 1989 - IVa ARZ (VZ) 2/89 - NJW 1990, 841).

    Vielmehr muß die Entscheidung auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen (BGH, Beschluß von 12.10.1988 - IVb ZB 36/88 - a.a.O. m.w.N.).

  • BezG Dresden, 20.02.1992 - VA 1/91
    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93
    Das Kammergericht sieht sich aber an einer Sachentscheidung durch die aufgrund der §§ 23ff. EGGVG ergangene Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 10. Mai 1991 - (4) VA 1/91 - gehindert.
  • BGH, 08.11.1989 - IVa ARZ (VZ) 2/89

    Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht eines verfahrensunbeteiligten

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93
    Er hat jedoch zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 36/88 - LM § 28 FGG Nr. 30; Beschluß vom 8. November 1989 - IVa ARZ (VZ) 2/89 - NJW 1990, 841).
  • BGH, 29.05.1980 - IVa ARZ (Vz) 102/80

    Zulassung als Prozeßagent

    Auszug aus BGH, 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93
    Zwar ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts gebunden, daß es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 77, 209, 211) [BGH 29.05.1980 - IVa ARZ Vz 102/80].
  • BGH, 19.12.2007 - IV AR (VZ) 6/07

    Aufnahme von Bewerbern in die beim Insolvenzgericht zu führende Liste von

    Dazu hat das Oberlandesgericht darzutun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechtsansicht zu einer anderen Fallentscheidung führen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 1992 - IV ARZ(VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV AR(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73, 74; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1).
  • BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 1/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen die Streichung aus der Liste

    Ob in Fällen wie dem vorliegenden der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, stellt eine von mehreren Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage dar, ohne deren Beantwortung das weitere Verfahren nicht geführt werden kann; sie ist in den vom Oberlandesgericht angeführten Beschlüssen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Oberlandesgerichts Celle, von denen das vorlegende Oberlandesgericht abweichen möchte, Grundlage der Entscheidung gewesen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03 - NJW 2003, 2989; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1; vom 22. September 1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73; vom 8. November 1989 - IVa ARZ(VZ) 2/89 - NJW 1990, 841 unter 3).
  • BGH, 16.05.2007 - IV AR (VZ) 5/07

    Vertretung des Landes Hessen in einem Rechtsstreit betreffend die Aufnahme eines

    Es ist also eine Abweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Begründung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 1992 - IV ARZ(VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1).
  • BGH, 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03

    Rechtsweg gegen Justizverwaltungsakte aus der Arbeitsgerichtsbarkeit

    Ob in Fällen wie dem vorliegenden der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, stellt eine von zwei Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilte Rechtsfrage dar, ohne deren Beantwortung das weitere Verfahren nicht geführt werden kann; sie ist in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, von dem das Oberlandesgericht Stuttgart abweichen möchte, Grundlage der Entscheidung gewesen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1; vom 22. September 1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73; vom 8. November 1989 - IVa ARZ(VZ) 2/89 - NJW 1990, 841 unter 3).
  • OLG Bremen, 15.09.2017 - 5 W 26/17
    Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang auf Anfrage Auskünfte, die nur durch Einsicht in die beim Gericht geführten Register erteilt werden können, zu erteilen sind, ist dann - jedenfalls wenn für die begehrte Auskunftserteilung besondere gesetzliche Regelungen fehlen - keine Ausübung der Gerichtsbarkeit mehr, sondern ein Akt der Justizverwaltung (KG Berlin, Beschl. v. 06.04.1993 - 1 VA 1/91 -, ZIP 1993, 1010, 1011 (Sammlung von Schuldnerregisterabschriften); BGH, Beschl. v. 22.09.1993 - IV ARZ (VZ) 1/93 -, NJW-RR 1994, 569, (Microverfilmung des Handelsregisters).
  • BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 1/14

    Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen

    Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeichnisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klargestellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW-RR 1994, 569).
  • BGH, 19.11.2008 - IV AR (VZ) 1/08

    Voraussetzungen der Akteneinsicht durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte;

    Es ist also eine Abweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Begründung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2007 - IV AR(VZ) 5/07 - ZIP 2007, 1379 unter III 1; vom 23. September 1992 - IV ARZ (VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1).
  • BGH, 28.01.2015 - IV AR (VZ) 2/14

    Laufender Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Länderschuldnerverzeichnis

    Die Beschwerdeerwiderung weist zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zentraler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeichnisse durch Private - wie die Antragstellerin - zulässt und damit klargestellt wird, dass die zentrale Führung und Zusammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT-Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Recht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93, NJW-RR 1994, 569).
  • OLG Koblenz, 23.05.2011 - 2 U 1101/10

    Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich eines

    Die Berufungsbegründung muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt stammen und den Schluss rechtfertigen, dass dieser nach Durcharbeitung des Prozessstoffes die einzeln angeführten Anfechtungsgründe persönlich dem Gericht vorträgt (Zöller/Heßler, aaO.; BGHZ 339/344; NJW-RR 1994, 569).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93   

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https://dejure.org/1993,7559
BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,7559)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1993 - IV ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,7559)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1993 - IV ZB 1/93 (https://dejure.org/1993,7559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung - Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Zulässigkeit der Berufungsbegründung durch Bezugnahme auf andere, bereits früher eingereichter Schriftsätze - Erfordernis der Unterschrift der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 569
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.1992 - XII ZB 137/92

    Postulationsfähigkeit des Rechtsanwalts: Genehmigung von Schriftsätzen eines

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 (- XII ZB 137/92 - FamRZ 1993, 695), auf den die Klägerin hinweist, kann sie nichts zu ihren Gunsten herleiten.

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1992 (a.a.O.) zugrunde lag.

  • BGH, 11.12.1958 - II ZB 18/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Die Begründung soll das Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein (BGH, Beschluß vom 11.12.1958 - II ZB 18/58 - LM § 519 ZPO Nr. 38 unter 2).

    Da im Einzelfall nicht nachgeprüft werden kann, ob dies tatsächlich der Fall war, muß das Gericht von dem mehr äußeren Merkmal ausgehen, daß der Rechtsanwalt durch Unterzeichnung bekundet, es handele sich um das Ergebnis seiner geistigen Arbeit (vgl. BGH, Beschluß vom 11.12.1958 a.a.O.).

  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 142/89

    Wahrung der Klagefrist durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt;

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Das gilt auch für Rechtsmittelschriften (vgl. BGH a.a.O. und BGHZ 111, 339, 344f. [BGH 07.06.1990 - III ZR 142/89] m.w.N.).

    Sie dient dazu, diese inhaltlich zu ergänzen und so gegebenenfalls einem Begründungsmangel abzuhelfen (BGHZ 111, 339, 346) [BGH 07.06.1990 - III ZR 142/89].

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 154/88

    Einordnung eines Prozesskostenhilfegesuchs als Berüfungsbegründung - Annahme

    Auszug aus BGH, 14.07.1993 - IV ZB 1/93
    Grundsätzlich kann die Berufung zwar auch durch Bezugnahme auf andere, bereits früher eingereichte Schriftsätze begründet werden, wenn diese Schriftsätze den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO genügen (vgl. BGH, Beschluß vom 09.11.1988 - IVb ZB 154/88 - NJW-RR 1989, 184).
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZB 88/98

    Nachholung der versäumten Prozeßhandlung

    Durch Bezugnahme können im Anwaltsprozeß nach ständiger Rechtsprechung nur solche Schriftstücke zum Inhalt bestimmender Schriftsätze - dazu gehört die Berufungsbegründung - gemacht werden, die von einem beim angerufenen Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sind (BGHZ 111, 339, 344 f m.w.N., auch zu den wenigen, hier nicht vorliegenden Ausnahmen; BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993 - IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569; Urt. v. 24. Februar 1994 - VII ZR 127/93, NJW 1994, 1481).

    Tatsächlich gab es insoweit nichts zu "genehmigen"; der von Rechtsanwalt H. unterschriebene Schriftsatz vom 3. August 1998 war nicht schon vorher - mit der Folge der Unwirksamkeit der Berufungsbegründung - von diesem beim Berufungsgericht eingereicht worden, sondern sollte lediglich als gleichzeitig mit dem Schriftsatz vom 7. August 1998 eingegangene Anlage zu dessen Bestandteil gemacht werden (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen prozeßrechtlichen Genehmigung auch BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993 aaO).

  • BGH, 24.07.1998 - V ZR 402/96

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Es reicht vielmehr aus, daß dieser zu erkennen gibt, daß er den Prozeßstoff überprüft hat und die Verantwortung für die Begründung übernimmt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993, IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569).

    Damit kann zur Begründung der Berufung auf einen im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsatz Bezug genommen werden, sofern dieser von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist und die in § 519 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen erfüllt (BGH, Beschl. v. 14. Juli 1993, IV ZB 1/93, NJW-RR 1994, 569).

  • OLG Koblenz, 08.08.2011 - 2 U 1101/10

    Anforderungen an die Berufungsbegründung hinsichtlich eines

    Die Berufungsbegründung muss von einem zugelassenen Rechtsanwalt stammen und den Schluss rechtfertigen, dass dieser nach Durcharbeitung des Prozessstoffes die einzeln angeführten Anfechtungsgründe persönlich dem Gericht vorträgt (Zöller/Heßler, aaO.; BGHZ 339/344 = NJW 190, 3085; NJW-RR 1994, 569).
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