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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92   

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https://dejure.org/1994,450
BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92 (https://dejure.org/1994,450)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1994 - III ZR 42/92 (https://dejure.org/1994,450)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1994 - III ZR 42/92 (https://dejure.org/1994,450)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verbot für Außenhandel - Irakembargo - Vollziehung in BRD - Strafbewehrung - Eingriff in Handlungsfreiheit - Schäden bei rechtswidriger Verordnung - Haftung der BRD - Haftung des Gemeinschaftsrechtsgeber

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schadensersatzanspruch gegen die BRD wegen des Irak-Embargos

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; GG Art. 14; AWV vom 9.8.1990 (BAnz Nr. 149 vom 11.8.1990) § 69 a Abs. 1 Nr. 2
    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland wegen Irak-Embargos

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung der Bundesrepublik für das Irak-Embargo der EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Irak-Embargos

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte: EU-Verordnung als Gesetz (Irak-Embargo)

Papierfundstellen

  • BGHZ 125, 27
  • NJW 1994, 858
  • NJW-RR 1994, 989 (Ls.)
  • ZIP 1994, 300
  • MDR 1994, 352
  • NVwZ 1994, 517 (Ls.)
  • EuZW 1994, 219
  • EuZW 1994, 223
  • VersR 1994, 596
  • WM 1994, 470
  • DVBl 1994, 475
  • BB 1994, 505
  • DÖV 1994, 524
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 44/92

    Keine Amtshaftung bei Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Für die Auswirkungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung haftet die Bundesrepublik Deutschland weder nach Amtshaftungsgrundsätzen noch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (i. A. an Senat vom 11.3.1993 III ZR 44/92 = VersR 94, 308 = DVBl 93, 717 und - III ZR 110/92 = VersR 94, 309 = DVBl 93, 718).

    Wie der Senat in seinem Nichtannahmebeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 44/92 (BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff - legislatives Unrecht 6 = DVBl 1993, 717 [BGH 11.03.1993 - III ZR 44/92] = WM 1993, 1419 = AgrarR 1993, 181) zur Nichtzuteilung einer Milchreferenzmenge aufgrund der für ungültig erklärten Verordnung Nr. 857/84 des Rates der EG entschieden hat, hat der nationale Verordnungsgeber, soweit er sich darauf beschränkt hat, die europäische Regelung zu vollziehen, für eine Maßnahme der EG, wenn sie nach Art. 189 Abs. 2 EWGV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Geltung erlangt hat, nicht einzustehen (ebenso: Kadelbach, JZ 1993, 1134, 1138).

    Eine selbständige Anordnung, die eine eigene Amtspflichtverletzung darstellen und die Belange der Gemeinschuldnerin beeinträchtigt haben könnte, hat die Beklagte nicht getroffen (vgl. auch dazu Senatsbeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 44/92 - aaO).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    In diesem Zusammenhang hat der Senat auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Mai 1992 (C-104/89 und C-37/90 - DVBl 1992, 1150 [EuGH 19.05.1992 - C 104/89] = NVwZ 1992, 1077 [EuGH 19.05.1992 - C 104/89]) verwiesen, worin der Gerichtshof etwaige Schäden, die sich aus der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung durch die nationalen Stellen ergeben könnten, allein dem Gemeinschaftsgesetzgeber zugerechnet hat.

    Im übrigen ermöglicht Art. 215 Abs. 2 EWGV grundsätzlich eine unmittelbare Inanspruchnahme der Europäischen Gemeinschaft (vgl. EuGH vom 19. Mai 1992 aaO).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Das Bundesverfassungsgericht hat seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, hinsichtlich einer Überprüfung am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zurückgenommen und den Europäischen Gerichtshof als gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt (vgl. Scholz NJW 1990, 941, 943; Feddersen/Heilmann aaO), solange durch die Europäischen Gemeinschaften ein Grundrechtsschutz gewährleistet wird, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (BVerfGE 73, 339, 374 f., "Solange II"; Kammerbeschluß vom 12. Mai 1989 - 2 BvA 3/89 - NJW 1990, 974; Grabitz aaO Art. 189 Rdn. 28).

    Auch mit Rücksicht auf die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen für die Bundesrepublik Deutschland und ihren Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen Recht (BVerfGE 73, 339, 374/375) muß der für den Ausschluß der Staatshaftung für legislatives Unrecht maßgebliche Gesichtspunkt, daß sich ein derartiger Schadensausgleich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts hält, wie es der enteignungsgleiche Eingriff darstellt, in gleicher Weise für die Frage gelten, ob die Bundesrepublik Deutschland für legislatives oder normatives Unrecht der Europäischen Gemeinschaften zur Entschädigung herangezogen werden kann (Senatsbeschluß aaO).

  • BGH, 11.03.1993 - III ZR 110/92

    Ansprüche von Milcherzeugern wegen verfassungswidriger Verordnung

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Für die Auswirkungen dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung haftet die Bundesrepublik Deutschland weder nach Amtshaftungsgrundsätzen noch wegen enteignungsgleichen Eingriffs (i. A. an Senat vom 11.3.1993 III ZR 44/92 = VersR 94, 308 = DVBl 93, 717 und - III ZR 110/92 = VersR 94, 309 = DVBl 93, 718).

    Schließlich würde eine Entschädigungspflicht der Beklagten für rechtswidrige untergesetzliche Normen voraussetzen, daß diese an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden (BGHZ 111, 349, 353; Senatsbeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 110/92 - DVBl 1993, 718 = BGHR GG vor Art. 1 enteignungsgleicher Eingriff, legislatives Unrecht = LM Nr. 83 zu § 839 (Cb) BGB mit Anm. Schmidt).

  • EuGH, 18.06.1970 - 74/69

    Hauptzollamt Bremen Freihafen / Krohn

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Im übrigen ist es dem einzelnen Mitgliedstaat auch versagt, die Tragweite sekundären Gemeinschaftsrechts abzuändern (EuGH Slg. 1970, 451, 452).
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Untätigkeit der Beklagten ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Unterlassen qualifizieren ließe und wenn nur ein bestimmtes Verhalten in Betracht käme, zu dem die öffentliche Hand verpflichtet gewesen wäre (vgl. Senat, BGHZ 102, 350, 364/365; Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Hochwasserschutz 2; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 215-217 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1992 - III ZR 265/89

    Keine Landeshaftung wegen Überschwemmungschäden infolge baubedingter

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Untätigkeit der Beklagten ausnahmsweise als ein in den Rechtskreis des Betroffenen eingreifendes Unterlassen qualifizieren ließe und wenn nur ein bestimmtes Verhalten in Betracht käme, zu dem die öffentliche Hand verpflichtet gewesen wäre (vgl. Senat, BGHZ 102, 350, 364/365; Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - III ZR 265/89 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff, Hochwasserschutz 2; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung 3. Aufl. Rdn. 215-217 m.w.N.).
  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 216/85

    Enteignungsgleicher Eingriff durch Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Der Senat hat ferner auf die Rechtsprechung Bezug genommen, die eine Haftung der öffentlichen Hand wegen enteignungsgleichen Eingriffs dann verneint, wenn es sich um die nachteiligen Auswirkungen eines verfassungswidrigen deutschen formellen Gesetzes und seines Vollzuges handelt (Senatsurteil BGHZ 100, 136), und er hat in entsprechender Anwendung der tragenden Grundsätze dieser Rechtsprechung eine Verantwortlichkeit des deutschen Verordnungsgebers für die Folgen einer rechtswidrigen unmittelbar verbindlichen Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt.
  • BGH, 07.06.1990 - III ZR 74/88

    Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteignungsgleichem Eingriff

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Schließlich würde eine Entschädigungspflicht der Beklagten für rechtswidrige untergesetzliche Normen voraussetzen, daß diese an eigenen, nicht auf ein Parlamentsgesetz zurückgehenden Nichtigkeitsgründen leiden (BGHZ 111, 349, 353; Senatsbeschluß vom 11. März 1993 - III ZR 110/92 - DVBl 1993, 718 = BGHR GG vor Art. 1 enteignungsgleicher Eingriff, legislatives Unrecht = LM Nr. 83 zu § 839 (Cb) BGB mit Anm. Schmidt).
  • EuGH, 12.07.1973 - 8/73

    Hauptzollamt Bremerhaven / Massey Ferguson

    Auszug aus BGH, 27.01.1994 - III ZR 42/92
    Im übrigen entspricht es der Ansicht der Kommission und der herrschenden Meinung, daß Embargomaßnahmen als Instrumente, die den Handelsverkehr direkt und unmittelbar betreffen, der gemeinschaftlichen Kompetenz nach Art. 113 EWGV unterfallen (Grabitz/Vedder aaO Art. 113 Rdn. 57 und 59 m.w.N.; Feddersen/Heilmann aaO S. 9, 10; vgl. EuGH Slg. 1973, 897, 903; kritisch Wimmer BB 1990, 1986, 1987; a.A. Mestmäcker/Engel aaO S. 75).
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BGH, 30.11.1979 - V ZR 214/77

    Entgangener Gewinn bei verbotswidrigen Verträgen; Nutzungsausfall als

  • BGH, 20.12.1990 - III ZR 150/89

    Entschädigungsanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes bzw. der Hinderung

  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

  • BGH, 26.01.1989 - IX ZR 81/88

    Einordnung des Verlustes der Erwerbsunfähigkeitsrente eines

  • BGH, 05.10.1970 - III ZR 8/68

    Vertretungsmacht eines Anwalts dem von vornherein ein Vertreter bestellt worden

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04

    Haftungsausfüllende Kausalität im Anwaltshaftungsprozess

    Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Kläger aufgrund der objektiven Umstände keinen Anspruch hatte, stellt bei einer wertenden Betrachtungsweise keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 72, 328, 331 f; 124, 86, 95; 125, 27, 34).
  • OLG Saarbrücken, 23.11.2017 - 4 U 26/15

    Schadensersatzklage eines nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens

    Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil (BGHZ 125, 27, 34; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, aaO § 5 Rn. 98).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Allein das, worauf er nach der Rechtsordnung einen Anspruch hatte, stellt einen Schaden im Rechtssinne dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 10.02.1994 - 5 U 164/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,12479
OLG Celle, 10.02.1994 - 5 U 164/92 (https://dejure.org/1994,12479)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.1994 - 5 U 164/92 (https://dejure.org/1994,12479)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Februar 1994 - 5 U 164/92 (https://dejure.org/1994,12479)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Zur Haftung nach einem Unfall beim Einsteigen eines Fahrgastes in eine U-Bahn (Defekte Ausklappvorrichtung der obersten Trittstufe); Mitverschulden für einen Sturz bei mangelnder Beobachtung des Einstiegsbereichs; Höhe der Betriebsgefahr der U-Bahn wegen eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Haftung nach einem Unfall beim Einsteigen eines Fahrgastes in eine U-Bahn (Defekte Ausklappvorrichtung der obersten Trittstufe); Mitverschulden für einen Sturz bei mangelnder Beobachtung des Einstiegsbereichs; Höhe der Betriebsgefahr der U-Bahn wegen eines ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 13 O 87/92
  • OLG Celle, 10.02.1994 - 5 U 164/92

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 989
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 30.10.1980 - 5 U 2/80
    Auszug aus OLG Celle, 10.02.1994 - 5 U 164/92
    (Das unterscheidet den vorliegenden Fall deutlich von dem in VersR 1981, 1059 abgedruckten: Dort hatte der geschädigte Fahrgast wegen Frostwetters jederzeit auf vereiste Straßenbahntrittstufen gefaßt sein müssen).
  • OLG Köln, 04.05.2015 - 7 W 19/15

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von

    Denn da beim Übergang von der Bahnsteigkante zum Bahninnenboden regelmäßig mit einer gewissen Lücke von wenigen Zentimetern und/oder mit einem gewissen Höhenversatz zu rechnen ist, musste die Antragstellerin zur Wahrung der Eigensorgfalt sich durch einen zumindest flüchtigen Blick über die äußere Beschaffenheit des Eintrittsbereichs der Bahn vergewissern (vgl. etwa OLG Celle, NJW-RR 1994, 989; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 460, Rn. 14 nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.05.1994 - 3 U 259/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,16948
OLG Hamburg, 26.05.1994 - 3 U 259/93 (https://dejure.org/1994,16948)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.1994 - 3 U 259/93 (https://dejure.org/1994,16948)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Mai 1994 - 3 U 259/93 (https://dejure.org/1994,16948)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 989
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Aurich, 23.05.2016 - 2 O 838/15
    Da sich die Beklagten mit dem Inhalt der diffamierenden Äußerung nicht identifiziert haben, kommt § 185 StGB in Verbindung mit § 823 BGB als Haftungsgrund nicht in Betracht, so dass die Wiedergabe der von einem Dritten ausgesprochenen Beleidigung nur noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellen kann (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1994, 989, 990).
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