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   KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93   

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https://dejure.org/1994,2389
KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93 (https://dejure.org/1994,2389)
KG, Entscheidung vom 08.06.1994 - 24 W 5760/93 (https://dejure.org/1994,2389)
KG, Entscheidung vom 08. Juni 1994 - 24 W 5760/93 (https://dejure.org/1994,2389)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewerbliche oder freiberufliche Nutzung einer Eigentumswohnung; Auslegung des Antrags des Rechtsbeschwerdeführers; Teilungserklärung ohne eine über den Begriff "Wohnung" hinausgehende Zweckbestimmung; Erlaubnisvorbehalt für gewerbliche Nutzung der Wohnung; Nutzung als ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann Eigentumswohnung als Architekturbüro genutzt werden? (IBR 1995, 123)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1995, 333
  • FGPrax 1995, 27
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 01.07.1991 - 24 W 2051/91
    Auszug aus KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93
    Der Sinn eines in der Teilungserklärung festgelegten Erlaubnisvorbehaltes liegt deshalb - ähnlich wie bei der Genehmigung baulicher Veränderungen durch den Verwalter (hierzu Senatsbeschluß vom 1. Juli 1991 - 24 W 2051/91 - in NJW-RR 1991, 1300 = WE 1991, 328) - in der Pflicht des Wohnungseigentümers, den Verwalter zu informieren, ehe er eine berufliche Nutzung seiner Wohnung beginnt.
  • BayObLG, 22.10.1992 - 2Z BR 83/92

    Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93
    Die Bezeichnung des Sondereigentums in der Teilungserklärung als "Wohnung" enthält eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter, die dahin auszulegen ist, daß jede Nutzung ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung zu Wohnzwecken verbunden sind (BayObLG MDR 1994, 582; NJW-RR 1993, 149).
  • KG, 22.10.1993 - 24 W 7471/92

    Auslegung einer in einer Teilungserklärung vorgenommenen Nutzungsbeschränkung

    Auszug aus KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93
    Häufig enthalten Teilungserklärungen jedoch auch einen Vorbehalt dahin, daß eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung mit Zustimmung des Verwalters zulässig sein soll (so der Fall im Senatsbeschluß vom 10. Juli 1991 - 24 W 6574/90 - NJW-RR 1991, 1421 betreffend eine Zahnarztpraxis und Beschluß vom 22. Oktober 1992 - 24 W 7471/92 - WE 1994, 55 = MDR 1994, 58 betreffend die Tätigkeit als Versicherungsvertreter und als Wahrsager).
  • KG, 15.04.1992 - 24 W 3386/91

    Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einzelne

    Auszug aus KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93
    Deshalb wird zum Beispiel auch ohne eine in der Teilungserklärung enthaltene, über den Begriff "Wohnung" hinausgehende Zweckbestimmung (zu solchen Bestimmungen siehe Weitnauer a.a.O., § 15 Rdn. 13 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen und Senatsbeschlüsse vom 15. April 1992 - 24 W 3386/91 - sowie vom 18. März 1992 - 24 W 1527/91 - betreffend die Zweckbestimmung "Laden") eine Nutzung der Eigentumswohnung zu gewerblichen Zwecken als Krankengymnastikpraxis (BayObLG WuM 1985, 231) oder zur Vermietung an Feriengäste eine in einem Erholungsgebiet liegenden Wohnungseigentumsanlage (BayObLG in WuMZ 1978, 305 ff.) für zulässig gehalten.
  • KG, 10.07.1991 - 24 W 6574/90

    Verletzung von Gemeinschaftseigentum durch Entfernung einer tragenden

    Auszug aus KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93
    Häufig enthalten Teilungserklärungen jedoch auch einen Vorbehalt dahin, daß eine gewerbliche oder freiberufliche Nutzung mit Zustimmung des Verwalters zulässig sein soll (so der Fall im Senatsbeschluß vom 10. Juli 1991 - 24 W 6574/90 - NJW-RR 1991, 1421 betreffend eine Zahnarztpraxis und Beschluß vom 22. Oktober 1992 - 24 W 7471/92 - WE 1994, 55 = MDR 1994, 58 betreffend die Tätigkeit als Versicherungsvertreter und als Wahrsager).
  • OLG Düsseldorf, 07.01.1998 - 3 Wx 500/97

    Nutzung einer als "Wohnung" bezeichneten Einheit als als psychologische und

    a) Anerkannt ist, daß die Benutzung einer Eigentumswohnung als Arzt- oder Zahnarztpraxis, als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis oder als Krankengymnastikpraxis in den Räumen eines in der Teilungserklärung als "Wohnung" gekennzeichneten Sondereigentums grundsätzlich zulässig ist und keine schwerwiegende Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer darstellt (vgl. OLG Karlsruhe in OLGZ 1976, 145; BayObLG in Rechtspfleger 1973, 139; KG in NJW-RR 1995, 333; BayObLG in WuM 1985, 231).
  • OLG Frankfurt, 21.07.2005 - 20 W 284/03

    Wohnungseigentum: Zustimmung zu der Nutzung eines Teiles einer Eigentumswohnung

    Damit ist grundsätzlich - zunächst unabhängig von der Regelung in § 8 der Teilungserklärung - eine Nutzung zu einem anderen Zweck verboten, die andere Wohnungseigentümer mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 15 Rz. 16; § 13 Rz. 46; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 15 Rz. 5; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 15 WEG Rz. 14; BayObLG WuM 1994, 222; WuM 1998, 49; Kammergericht NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf WuM 1998, 112, je mit weiteren Nachweisen).

    Damit liegt in der Tat der Sinn eines in der Teilungserklärung enthaltenen Erlaubnisvorbehalts in der Pflicht des Wohnungseigentümers, den Verwalter zu informieren, bevor er eine gewerbliche/berufliche Nutzung seiner Wohnung beginnt; ansonsten unterscheiden sich die Fälle nicht wesentlich von dem Fall, dass die Teilungserklärung zu einer gewerblichen Nutzung schweigt (so ausdrücklich Kammergericht NJW-RR 1995, 333).

  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 15 W 29/05

    Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der bei einer typisierenden Betrachtungsweise stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 141; NJW-RR 1996, 1358; FGPrax 1997, 220; KG NJW-RR 1995, 333; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 95, OLG Köln NZM 2003, 115; Senat FGPrax 2004, 12).
  • OLG Hamm, 23.10.2003 - 15 W 372/02

    Nutzung von Büroräumen als Zahnarztpraxis

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/00

    Erforderlichkeit der Zustimmung für Leuchtreklame am gemeinschaftlichen Eigentum

    Nicht nur das Teileigentum des Antragsgegners zu 2, sondern auch das Wohnungseigentum des Antragsgegners zu 1 darf nach der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich ohne Einschränkung gewerblich genutzt werden (§ 2 Abs. 3 GO) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum in zulässiger Weise gewerblich, z.B. als Ladengeschäft genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betriebene Gewerbe oder Ladengeschäft geduldet werden (BayObLG WE 1988, 18; KG NJW-RR 1995, 333; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 210).
  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Denn die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass nur eine solche Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat FGPrax 2004, 12ff; KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141, WuM 1991, 707; DWE 1994, 153).
  • KG, 08.07.2002 - 24 W 344/01

    Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche; Anspruch auf Zustimmung

    e) Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass der Einbau des Abluftrohres nicht mit Fällen zu vergleichen ist, in denen es um die Anbringung eines Praxisschildes für einen freiberuflich tätigen Wohnungseigentümer am Haus- und Wohnungseingang (vgl. Senat NJW-RR 1995, 333 = FGPrax 1995, 27 = WuM 1994, 494) oder um die Anbringung einer ortsüblichen Leuchtreklame für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe (vgl. BayObLG NZM 2000, 1236 = ZMR 2001, 123 = ZWE 2001, 67 = GE 2000, 1629) geht.
  • BayObLG, 19.10.1995 - 2Z BR 110/95

    Beschränkung einer gewerblichen oder beruflichen Nutzung einer Wohnung durch die

    Dies schließt aber eine sonstige Nutzung nicht aus, sofern diese nicht mehr stört und beeinträchtigt als eine Nutzung als Wohnung (BayObLG NJW-RR 1993, 149 ; KG FGPrax 1995, 27).

    In der angeführten Entscheidung des Kammergerichts (FGPrax 1995, 27) ging es z.B. um die Zulässigkeit der Nutzung einer Wohnung als Architekturbüro oder Steuerberaterpraxis, die vom Kammergericht bejaht wurde.

  • OLG Zweibrücken, 17.09.2001 - 3 W 87/01

    Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung von Teileigentum; Verwirkung

    Eine solche Zweckbestimmung ist aber nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, dass jede Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 141; FGPrax 1997, 180; BayObLG NJW-RR 1988, 140,141; 1991, 141; 1995, 464; ZWE 2001, 160, 161; KG NJW-RR 1995, 333, 334).
  • OLG Zweibrücken, 03.06.1997 - 3 W 91/97

    Nutzung eines "Cafés" als Bistro mit Spielsalon

    Die Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter ist aber nach allgemeiner Ansicht dahin auszulegen, daß jede Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten ausgeschlossen sein soll, von der stärkerere Beeinträchtigungen ausgehen als sie mit der Nutzung entsprechend dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck verbunden sind (vgl. KG NJW-RR 1995, 333, 334; BayObLG NJW-RR 1988, 141).
  • KG, 02.02.1996 - 24 W 7880/95

    WEG -Beschluß zur modernisierenden Instandsetzung

  • LG Dresden, 25.02.2009 - 2 S 407/08

    Verbindliche Gebrauchsbeschränkung durch Aufteilungsplan

  • OLG Köln, 31.03.2004 - 16 Wx 12/04

    Aufrechnung bzw. Zurückbehaltungsrecht gegenüber Wohngeldansprüchen

  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 15 W 195/04

    Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum

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