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   BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95   

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https://dejure.org/1996,2422
BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95 (https://dejure.org/1996,2422)
BGH, Entscheidung vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 (https://dejure.org/1996,2422)
BGH, Entscheidung vom 22. April 1996 - II ZR 65/95 (https://dejure.org/1996,2422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vereinssatzung - Ausstrittserklärung - Schriftform - Übermittlung per Telefax - Vertretungsmacht - Vereinsvorstand - Außenverhältnis - Innenverhältnis - Zustimmungserfordernis - Vereinsorgane - Mitgliederversammlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 26
    Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands durch satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 866
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.04.1980 - II ZR 193/79

    Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Vereinsvorstands durch eine

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 28.4.1980 (NJW 1980, 2799 (2800) = LM § 26 BGB Nr. 3) die ebenfalls den Austritt aus einem übergeordneten Verband betraf, ausgesprochen, daß in der Satzung vorgesehene Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere auch zugunsten der Mitgliederversammlung, den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands gegenüber Dritten nur dann einschränken, wenn die Satzung dies eindeutig zum Ausdruck bringt.

    Die Mitgliederversammlung würde jedoch, wie der Senatebenfalls bereits in der einen ähnlich liegenden Fall betreffenden Entscheidung (NJW 1980, 2799 (2800) = LM § 26 BGB Nr. 3) ausgesprochen hat, durch eine entgegen der internen Bindung getroffene Austrittserklärung ihres Vorstands nicht dermaßen präjudiziert, daß ihr, weil eine solche Maßnahme vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen schüfe, kein anderer Weg bliebe, als eine solche Entscheidung ihres Vorstands auch gegen ihren Willen nachträglich zu billigen oder jedenfalls hinzunehmen.

  • BGH, 28.01.1993 - IX ZR 259/91

    Formwidrigkeit der Telefax-Bürgschaftserklärung

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Die von der Revisionserwiderung weiter herangezogene Entscheidung BGHZ 121, 224 (229 f.) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26 (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW 1991, 2154) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie einen Fall gesetzlicher Schriftform betraf, in dem der Gesetzgeber mit dem Formerfordernis überdies eine besondere Warnfunktion sicherstellen wollte (Bürgschaft).
  • BAG, 09.11.1956 - 1 AZR 421/54

    Tarifvertragsrecht: Austritt aus dem Arbeitgeberverband, Tarifbindung bei

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß in einem solchen Falle auch im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Austrittsfreiheit (§ 39 BGB) die Einhaltung der einfachen Schriftform genügt, wenn die nicht eingeschriebene Sendung ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht (vgl. RGZ 77, 70; BAG, NJW 1957, 358; Soergel/Hadding, § 39 Rdnr. 3; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 14. Aufl., § 39 Rdnr. 84; Reichert/van Look, Rdnr. 673; Palandt/Heinrichs, § 39 Rdnr. 2).
  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Entgegen der Ansicht des BerGer., die in vollem Umfange revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. nur BGHZ 96, 245 (250) = NJW 1986, 1033 = LM § 33 BGB Nr. 7), enthält die Satzung des Bekl., soweit es um die Mitgliedschaft bei dem Kl. geht, keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis.
  • OLG Hamm, 10.03.1992 - 7 U 136/91
    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Die Entscheidungen von Instanzgerichten, auf die sie sich beruft, betrafen entweder Fälle, in denen es bereits an einer Unterzeichnung der Kopiervorlage fehlte (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705) oder es aus besonderen Gründen gerade auf die Übermittlung einer unterschriebenen Originalurkunde ankam (vgl. OLG München, NJW 1993, 3146: strafbewehrte Unterlassungserklärung; OLG Hamburg, NJW 1990, 1613: Presserechtliche Gegendarstellung).
  • OLG München, 19.05.1993 - 6 W 1350/93

    Abmahnung wegen Wettbewerverstoßes; Zusenden der Unterlassungsverpflichtung per

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Die Entscheidungen von Instanzgerichten, auf die sie sich beruft, betrafen entweder Fälle, in denen es bereits an einer Unterzeichnung der Kopiervorlage fehlte (vgl. OLG Hamm, NJW 1992, 1705) oder es aus besonderen Gründen gerade auf die Übermittlung einer unterschriebenen Originalurkunde ankam (vgl. OLG München, NJW 1993, 3146: strafbewehrte Unterlassungserklärung; OLG Hamburg, NJW 1990, 1613: Presserechtliche Gegendarstellung).
  • RG, 23.09.1911 - V 590/10

    Kündigung mittels "eingeschriebenen" Briefes.

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, daß in einem solchen Falle auch im Hinblick auf das Gebot der Wahrung der Austrittsfreiheit (§ 39 BGB) die Einhaltung der einfachen Schriftform genügt, wenn die nicht eingeschriebene Sendung ihren bestimmungsgemäßen Empfänger erreicht (vgl. RGZ 77, 70; BAG, NJW 1957, 358; Soergel/Hadding, § 39 Rdnr. 3; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 14. Aufl., § 39 Rdnr. 84; Reichert/van Look, Rdnr. 673; Palandt/Heinrichs, § 39 Rdnr. 2).
  • OLG Frankfurt, 16.11.1990 - 24 U 236/89

    Telefax: Nicht immer ein vollwertiger Ersatz!

    Auszug aus BGH, 22.04.1996 - II ZR 65/95
    Die von der Revisionserwiderung weiter herangezogene Entscheidung BGHZ 121, 224 (229 f.) = NJW 1993, 1126 = LM H. 7/1993 § 766 BGB Nr. 26 (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW 1991, 2154) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie einen Fall gesetzlicher Schriftform betraf, in dem der Gesetzgeber mit dem Formerfordernis überdies eine besondere Warnfunktion sicherstellen wollte (Bürgschaft).
  • BGH, 21.01.2004 - XII ZR 214/00

    Einhaltung der im Mietvertrag vereinbarten Form für die Kündigung; Zugang einer

    Deswegen ist bei einer solchen Klausel regelmäßig nur die Schriftform als Wirksamkeitserfordernis für die Kündigungserklärung vereinbart, dagegen kann ihr Zugang auch in anderer Weise als durch einen Einschreibebrief wirksam erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1996 - II ZR 65/85 - NJW-RR 1996, 866, 867; BAG, Urteil vom 20. September 1979 - 2 AZR 967/77 - NJW 1980, 1304; OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 955; Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. Kap. 4 Rdn. 13; MünchKomm/Einsele BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 12).
  • OLG Hamm, 24.09.2015 - 27 W 104/15

    Schriftform in der Vereinssatzung - Email kann reichen

    Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz - z.B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i.S. des § 126 BGB zu behandeln (vgl. BGH NJW-RR 1996, 866 f, 867).
  • OLG Nürnberg, 20.05.2015 - 12 W 882/15

    Vereinsregistersache: Auslegung einer Vereinssatzung; Voraussetzungen einer

    Fehlt es hieran, ist die Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nicht beschränkt und - bei eingetragenen Vereinen - eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister unzulässig; das Zustimmungserfordernis hat dann nur im Innenverhältnis (als Beschränkung der Geschäftsführungskompetenz des Vorstandes gemäß §§ 27 Abs. 3, 665 BGB) Relevanz (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866).

    Im Interesse des Rechtsverkehrs hat eine den Handlungsspielraum des Vorstands einschränkende Satzungsbestimmung, aus der sich nicht klar auch die Beschränkung der Vertretungsmacht ergibt, nur vereinsinterne Bedeutung, nicht auch Wirkung gegen Dritte (BGH, Urteil vom 28.04.1980 - II ZR 193/79, NJW 1980, 2799; Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866; BayObLG BayObLGZ 1999, 237; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. § 26 Rn. 6; Reuter in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 26 Rn. 14; Schöpflin in: BeckOK BGB § 26 Rn. 14; Weick in: Staudinger, BGB § 26 Rn. 11; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl. Rn. 2142).

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