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   OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94   

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https://dejure.org/1995,3417
OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94 (https://dejure.org/1995,3417)
OLG München, Entscheidung vom 31.03.1995 - 21 U 3377/94 (https://dejure.org/1995,3417)
OLG München, Entscheidung vom 31. März 1995 - 21 U 3377/94 (https://dejure.org/1995,3417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 93
  • afp 1995, 658
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.11.1959 - 1 BvR 13/59

    Anspruch auf rechtliches Gehör bei gerichtskundigen Tatsachen

    Auszug aus OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94
    Vielmehr bedarf es einer umfassenden Abwägung der Interessen des Abgebildeten an Anonymität und des echten Informationsinteresses der Allgemeinheit (Neumann-Duesburg, JZ 1960, 114 ff.).
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94
    Seinem Wesen nach stellt sich das Recht am eigenen Bild eine aus Art. 1 und 2 des GG entwickelte besondere Ausformung des Persönlichkeitsschutzes des Menschen dar (BGH NJW 1985, 1617, 1618; Schricker, Urheberrecht, RN 2 zu § 60/§ 22 KUG ).
  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

    Auszug aus OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94
    Bei dieser Vorschrift handelt, es sich um eine einschränkend auszulegende Ausnahmebestimmung (BGH NJW 1965, 2148, 2150; OLG München AfP 1970, 131).
  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

    Auszug aus OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94
    Weil der Beklagte das Bild eigennützig verwenden wollte, hätte er besonders gründlich seine Befugnis zur Aufnahme und Verbreitung des Bildes prüfen müssen (BGH NJW 1992, 2084 ).
  • BGH, 10.05.1957 - I ZR 234/55

    Spätheimkehrer - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94
    Dabei ist eine Bildveröffentlichung in ihrer Gesamtheit und nicht unabhängig vom Begleittext zu würdigen (BGH NJW 1957, 1315, 1316).
  • BGH, 28.10.1960 - I ZR 87/59

    Verbot einer Verbreitung von Szenenphotos aus Fernsehspielfilmen ohne Zustimmung

    Auszug aus OLG München, 31.03.1995 - 21 U 3377/94
    Nach dieser Vorschrift bedarf es keiner Einwilligung des Betroffenen, wenn er sich zufällig in eine Umgebung befindet, die den eigentlichen Gegenstand der Abbildung bildet (BGH NJW 1961, 558).
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 4 U 184/18

    Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen

    § 242 BGB begründet bei einer feststehenden Rechtsverletzung einen Auskunftsanspruch über den Verbreitungsumfang, wenn dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer die Auskunft unschwer erteilen kann (BGH NJW 1962, 731 = GRUR 1962, 382; OLG München AfP 1995, 658 [660]).
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Allerdings wird ein Beseitigungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bejaht, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieses Eingriffstatbestandes ist und durch ihn der durch den Eingriff hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird (vgl. OLG München, NJW-RR 1996, 93, 95; OLG Stuttgart, NJW-RR 1987, 1434, 1435; Wenzel/von Strobl-Albeg, aaO, Kap. 9 Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2011 - 15 U 101/11

    Persönlichkeitsrecht, Verletzung des - Arztpraxis, heimliche Ton-/Filmaufnahmen

    Die mithin unbefugte Verletzung der Vertraulichkeit des nicht öffentlich gesprochenen Wortes des Klägers und damit die rechtswidrige Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechtes löst in Verfolgung des Rechtsgedankens nachhaltiger Störungsbeseitigung aus § 1004 BGB einen Anspruch auf Vernichtung der Aufnahme aus (OLG München, Urt. v. 31. März 1995, 21 U 3377/94 = NJW-RR 1996, 93 = juris Rz. 84; OLG Stuttgart Urt. v. 30. Januar 1987, 2 U 195/86 = NJW-RR 1987, 1434, 1435).
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2006 - 14 U 27/05

    Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews

    Den ihr obliegenden (eingehend hierzu OLG München, NJW-RR 1996, S. 93 ff., 94) Beweis für ihre Behauptung, die Klägerin Nr. 1 sei mit der Ausstrahlung der sie zeigenden Bildfolge einverstanden gewesen, hat die Beklagte nicht geführt.
  • LG Frankfurt/Main, 29.08.2019 - 3 O 454/18

    Zur zeitlichen Reichweite der Einwilligung der Eltern für eine mittlerweile

    Dass die Einwilligung auch darüber hinaus, also für weitere Veröffentlichungen erteilt wurde, hat die glaubhaftmachungsbelastete Beklagte (vgl. hierzu BGH NJW 1956, 1554 - Paul Dahlke; OLG München NJW-RR 1996, 93, 94 - Anne Sophie Mutter; BeckOK-InfoMedienR/Herrmann, a.a.O., § 22 KUG Rn. 18; Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O., Kap. 7, Rn. 185) nicht glaubhaft gemacht.
  • LG Frankfurt/Main, 23.11.2016 - 3 O 525/15

    Höheres Interesse der Kunst bei Bildnissen

    Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH GRUR 1956, 427, 428 - Paul Dahlke; BGH GRUR 1965, 495 - Wie uns die anderen sehen; OLG München NJW-RR 1996, 93; Wandtke/Bullinger-Fricke, UrhR, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 18) hat den Beweis der Einwilligung der Beklagten nicht führen können.
  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 16 U 206/08

    Konkludente Einwilligung zur Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags

    Grundsätzlich steht einem von einer Bildveröffentlichung Betroffenen nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch über den Verbreitungsumfang zu, wenn die Auskunft zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzte sie unschwer erteilen kann (st. Rspr. BGH NJW 1962, 731, OLG München AfP 1995, 658, 660).
  • LG Kaiserslautern, 22.06.2007 - 2 O 970/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Recherchierpflicht eines

    Denn die Beweislast obliegt insoweit demjenigen, der das Foto veröffentlicht hat (BGH GRUR 1956, 427, 428; GRUR 1965, 495; OLG München NJW-RR 1996, 93; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl., S. 290), hier also der Beklagten.
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