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   OLG Naumburg, 27.09.1995 - 6 U 109/95   

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OLG Naumburg, 27.09.1995 - 6 U 109/95 (https://dejure.org/1995,4009)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.09.1995 - 6 U 109/95 (https://dejure.org/1995,4009)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 27. September 1995 - 6 U 109/95 (https://dejure.org/1995,4009)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Rückzahlung des Mäklerlohns; Kauf eines Restitutionsanspruchs ; Zulässigkeit der Doppeltätigkeit eines Maklers

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Verwirkung des Provisionsanspruchs des Maklers bei unzulässiger Doppeltätigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Provision; Doppeltätigkeit; Makler; Maklerlohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242 § 654
    Vertragswidrige »Doppeltätigkeit« des Maklers - Vermittlung des Kaufs/Verkaufs eines Restitutionsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1082
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 318/02

    Doppeltätigkeit eines Maklers; Kenntnis der Vertragsparteien

    Soweit die Beschwerde außerdem auf die von dem Oberlandesgericht Naumburg vertretene Rechtsansicht verweist, der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären (NJW-RR 1996, 1082, 1083), wäre dem, falls damit auch die hier maßgebende Fallgestaltung gemeint sein sollte, nicht zu folgen.
  • OLG Saarbrücken, 17.09.2015 - 4 U 131/14

    Maklerlohnanspruch des Immobilienmaklers: Verwirkung bei Doppeltätigkeit des

    Insoweit hat der BGH bereits im Jahre 2003 entschieden, dass der Rechtsansicht des OLG Naumburg von der Berufung (Bl. 126 d. A.) zitierten Entscheidung (abgedruckt in NJW-RR 1996, 1082, 1083), der Makler müsse stets über seine Bindungen an die andere Seite aufklären, jedenfalls in den hier maßgebenden Fallgestaltungen nicht zu folgen ist (BGH NJW-RR 2003, 991).
  • LG München II, 16.05.2019 - 11 O 134/18

    Die Doppeltätigkeit eines Maklers führt zu einem strengen Pflichtenkanon, der bei

    Liegt eine erlaubte Doppeltätigkeit vor, so muss der Makler zunächst seine doppelte Bindung offenlegen (BGH NJW 2000, 3067, 3068; NZM 2000, 916; OLG Naumburg NJW-RR 1996, 1082).
  • LG Heidelberg, 14.12.2012 - 5 S 42/12

    Mietvertrag: Eigenbedarfskündigung zum Zweck des Getrenntlebens von Ehegatten

    Der Sache nach hat auch das Landgericht Köln in dem vom Amtsgericht zitierten Urteil vom 22.08.1996 (WuM 1997, 48) die Voraussetzungen des Eigenbedarfs deswegen verneint, weil es sich nicht von der Ernsthaftigkeit der Trennungsabsicht des dortigen Vermieters und dessen Absicht, in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen, hat überzeugen können.
  • LG Münster, 12.10.2001 - 16 O 230/01

    Kein Verlust des Maklerlohnanspruchs wegen unterlassenen Hinweises auf

    Sie ist unter Hinweis auf die Entscheidungen OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 1199; OLG Naumburg NJW-RR 1996, 1082 [OLG Naumburg 27.09.1995 - 6 U 109/95] sowie LG Münster Urteil vom 08.05.2000 - 15 O 88/00 - der Auffassung, die Klägerin sei - auch ungefragt - zur Offenlegung ihrer Doppeltätigkeit gegenüber der Beklagten verpflichtet gewesen.

    Nach § 654 BGB ist eine Doppeltätigkeit eines Maklers grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht nach dem Inhalt des Maklervertrages ausdrücklich verboten ist, einer in dem Vertrag zum Ausdruck kommenden Willensäußerung des Kunden widerspricht oder seinen Interessen zuwiderläuft (BGH NJW-RR 1998, 992, 993 [BGH 26.03.1998 - III ZR 206/97] ; OLG Naumburg NJW-RR 1996, 1082 [OLG Naumburg 27.09.1995 - 6 U 109/95] ).

    Das erkennende Gericht vermag daher die Rechtsansicht des OLG Naumburg (NJW-RR 1996, 1082), nur bei einer Kenntnis der Doppeltätigkeit des Maklers könne jeder Verhandlungspartner seine Chancen auf einen optimalen Vertragsschluß überblicken, nicht zu teilen.

  • OLG Stuttgart, 16.08.2006 - 5 U 29/06

    Berufungsrücknahme: Kostentragung hinsichtlich einer Anschlussberufung

    Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die Kostenfolge müsse auch in diesem Falle die sein, dass der Berufungsführer alle Kosten einschließlich der der Anschlussberufung zu tragen habe (OLG München NJW-RR 1996, 1082; OLG Oldenburg NJW 2002, 3555), während die Gegenauffassung die Ansicht vertritt, jede Partei habe die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, die Kosten seien also entsprechend § 92 ZPO zu quoteln (OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; OLG Stuttgart OLGReport 2000, 58; OLG Frankfurt OLGReport 2003, 163; Zöller/Geimer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rdnr. 43; Thomas/Putzo/Reichold ZPO, 27. Aufl. § 516 Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann ZPO, 64. Aufl. § 516 Rn 21).
  • OLG Hamm, 27.11.2000 - 18 U 56/00

    Maklervertrag, Verwirkung, Doppeltätigkeit, Offenlegung

    Zwar wird eine entsprechende Verpflichtung von dem Oberlandesgericht Naumburg (NJW-RR 1996, S. 1082) angenommen (vgl. auch Schwerdtner a.a.O. Rdn. 874 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.06.2001 - 18 U 172/00

    Maklerrecht, Verwirkung

    Bejaht wird eine Hinweispflicht ferner vom OLG Naumburg (NJW-RR 1996, 1082) und vom OLG Karlsruhe (NJW-RR 1995, 500) für den Fall der Kreditvermittlung.
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