Rechtsprechung
   BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2549
BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94 (https://dejure.org/1996,2549)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1996 - I ZR 75/94 (https://dejure.org/1996,2549)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1996 - I ZR 75/94 (https://dejure.org/1996,2549)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2549) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Transportgut - Speditioneller Umschlag - Güterfern- und Güternahverkehrsbeförderung - Haftungsordnung des Schadensortes - Rügelose Gutsannahme durch Spediteur-Frachtführer - Darlegung - Organisationsverschulden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 413; HGB § 429 ff.; KVO § 29; KVO § 1 Abs. 5; KVO § 39 Abs. 1; GüKG § 26; BGB § 823 Abs. 1; ADSp § 51 Buchst. b S. 2
    Haftung des befördernden Spediteurs bei mehreren möglichen Schadensorten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ersatzpflicht des Spediteurs bei Beförderung von Transportgut im Güterfern- und -nahverkehr; Darlegungspflicht des Spediteurs bei Geltendmachung groben Organisationsverschuldens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 222
  • MDR 1997, 464
  • VersR 1997, 513
  • WM 1997, 371
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.11.1994 - I ZR 100/92

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der diesem die Beweislast für die Tatsachen obliegt, die zum Ausschluß der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen führen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.).

    Angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes obliegt es der Beklagten nach Treu und Glauben, sich bezüglich der näheren Gegebenheiten in ihrem eigenen Betriebsbereich und der von ihr ergriffenen Schadensvorbeugungsmaßnahmen im einzelnen einzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, VersR 1986, 1019, 1020; BGHZ 127, 275, 284).

    Dabei muß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar werden, um welche Art von Kontrollen es sich handelt, ob die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304).

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 70/93

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Speditionsvertrages

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp eine Beweislastregelung zum Nachteil des Anspruchstellers enthält, nach der diesem die Beweislast für die Tatsachen obliegt, die zum Ausschluß der in den ADSp vorgesehenen Haftungsbeschränkungen führen (BGHZ 127, 275, 277 ff.; 129, 345, 347 f.).

    Dabei muß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar werden, um welche Art von Kontrollen es sich handelt, ob die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304).

  • BGH, 24.06.1987 - I ZR 127/85

    Containertransport; Ersatzpflicht des Frachtführers im kombinierten Verkehr

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Sie hatte sich des weiteren auf die Entscheidung BGHZ 101, 172 bezogen, nach der im Fall eines multimodalen Transports dem auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Spediteur, der sich auf die Haftungsbeschränkungen nach §§ 51, 54, 64 ADSp beruft, die Beweislast dafür obliegt, daß der in Frage stehende Schaden zur Zeit der speditionellen Obhut und nicht während eines Beförderungsabschnitts eingetreten ist.

    c) Sollte sich schließlich nicht aufklären lassen, wo der Schaden eingetreten ist, so wird das Berufungsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum sogenannten multimodalen Verkehr in BGHZ 101, 172 ff. die im Streitfall strengste Haftungsordnung anzuwenden haben.

  • BGH, 23.10.1981 - I ZR 157/79

    Voraussetzungen für die Auslieferung eines Frachtgutes - Schaden am Speditionsgut

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Auch die danach erforderliche Zustimmung des Empfängers ist kein bloßer Realakt, sondern ein Rechtsgeschäft (BGH, Urt. v. 23.10.1981 - I ZR 157/79, TranspR 1982, 11, 12).
  • BGH, 12.12.1991 - I ZR 212/89

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen als unerlaubte Handlung neben solchen mit

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Diese Haftungsbeschränkung würde aber nicht für eine - sich in ihren Voraussetzungen und in ihrem Umfang unterscheidende - Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB gelten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats neben den sich aus der KVO ergebenden vertraglichen Schadensersatzansprüchen und unabhängig von diesen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 116, 297, 299; 123, 394, 398; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Transportrecht, 7. Aufl., Rdn. 282; Willenberg, aaO., § 29 Rdn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 15/84

    Darlegungs- und Beweislast bei Verlust und Beschädigung von Lagergut

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes obliegt es der Beklagten nach Treu und Glauben, sich bezüglich der näheren Gegebenheiten in ihrem eigenen Betriebsbereich und der von ihr ergriffenen Schadensvorbeugungsmaßnahmen im einzelnen einzulassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 15/84, VersR 1986, 1019, 1020; BGHZ 127, 275, 284).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 122/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Spediteurs wegen Verlust von

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Dabei muß für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar werden, um welche Art von Kontrollen es sich handelt, ob die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 100/92, VersR 1995, 604, 606, insoweit in BGHZ 127, 275 nicht abgedruckt; BGHZ 129, 345, 350 f.; BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 122/93, TranspR 1996, 303, 304).
  • BGH, 09.11.1979 - I ZR 28/78

    Rechte und Pflichten eines Frachtführers im Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen;

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Denn bei der Annahme im Sinne der vorerwähnten Vorschrift handelt es sich nicht lediglich um eine tatsächliche Handlung, sondern um einen Vorgang, durch den der Frachtführer die zu Transportzwecken erlangte Obhut über Sachen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1979 - I ZR 28/78, TranspR 1980, 94).
  • BGH, 28.10.1993 - I ZR 220/91

    Verjährung von Ansprüchen im Transportrecht

    Auszug aus BGH, 11.07.1996 - I ZR 75/94
    Diese Haftungsbeschränkung würde aber nicht für eine - sich in ihren Voraussetzungen und in ihrem Umfang unterscheidende - Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB gelten, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats neben den sich aus der KVO ergebenden vertraglichen Schadensersatzansprüchen und unabhängig von diesen in Betracht kommt (vgl. BGHZ 116, 297, 299; 123, 394, 398; Piper, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Speditions- und Transportrecht, 7. Aufl., Rdn. 282; Willenberg, aaO., § 29 Rdn. 4, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 13 U 215/02

    Internationaler Luftfrachtbrief: Geltung des Warschauer Abkommens; Bedeutung von

    Dabei ist allgemein anerkannt, dass sich dieses qualifizierte Verschulden auch aus einer mangelhaften Organisation der Betriebsabläufe ergeben kann und dass es insoweit im Rahmen sekundärer Darlegungslast - wie im Bereich der ADSp - Aufgabe des Luftfrachtführers ist, Informationsdefizite des Geschädigten zum Ablauf des Betriebes und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen durch detaillierten Sachvortrag zum konkreten Sendungsverlauf zu kompensieren (BGH TranspR 2001, 29 ff. sowie TranspR 1997, 67 ff.; OLG Report Köln 2002, 390; Koller, TranspR, 5. Aufl., Artikel 25 WA 1955, Rz 9).

    Erforderlich ist vielmehr - worauf der Senat im Hinweisbeschluss vom 05.07.2004 aufmerksam gemacht hat - Vortrag zu den konkreten Abläufen und den konkret eingerichteten Kontrollen, damit für den Anspruchsteller und das Gericht erkennbar wird, ob und wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden, ob also ein funktionierendes und nicht nur ein rein theoretisch nahezu geschlossenes System existiert (BGH TranspR 1997, Seite 67 ff. sowie Seite 291 ff. und 1998, Seite 78 f.).

    Mit diesem erstinstanzlichen Vorbringen ist die Beklagte jedoch den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gleichwohl nicht gerecht geworden, weshalb von grobem Organisationsverschulden auszugehen ist (vgl. BGH VersR 1995, 604, 606; BGH TranspR 1997, 67 ff., 70; OLG Report Köln, 2002, 390 ff.; OLG Düsseldorf TranspR 1999, 253).

  • OLG Düsseldorf, 24.07.2002 - 18 U 51/02
    Insoweit gelten die für den Fall des Warenverlusts bereits dargelegten Rechtsgrundsätze entsprechend auch für die Fälle von Beschädigungen des Transportgutes, wie der BGH in seiner Entscheidung BGH NJW-RR 1997, 222 ausdrücklich klargestellt hat.

    Denn insoweit trifft die Beklagte auch im Fall einer Beschädigung die sogenannte Einlassungsobliegenheit (vgl. BGH NJW-RR 1997, 222), so dass der Senat mangels konkreter Darlegungen der Beklagten jedenfalls im Ergebnis davon ausgehen muss, dass es während des Transports der hier in Rede stehenden Warensendungen keine Schnittstellenkontrollen gegeben hat.

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2005 - 18 U 160/04

    Zur Haftung des Frachtführers beim Paketverlust - Obhutspflichten des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats trifft den Spediteur auch bei einer Beschädigung des Transportguts die Einlassungsobliegenheit (vgl. BGH TranspR 1997, 67), soweit, wie hier, eine äußerlich sichtbare Beschädigung in Rede steht (BGH TranspR 2002, 302 ff = NJW-RR 2002, 1108 ff.; BGH TranspR 2004, 175 ff., unter 4. der Gründe).
  • OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - 18 U 79/06

    Paketverlust im Rahmen einer Multimodalbeförderung - Anwendbares Recht -

    Ablieferung ist der Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH NJW 1982, 1284 und NJW-RR 1997, 222, 223).
  • OLG Düsseldorf, 13.07.2005 - 18 U 27/05

    Qualifiziertes Verschulden des Frachtführers beim Unterlassen hinreichender

    Ablieferung ist der Vorgang, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (BGH NJW 1982, 1284; NJW-RR 1997, 222, 223).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 100/95

    Darlegungs- und Beweislast des Umzugsunternehmers bei der Beschädigung von

    Bleibt der Ort des Schadenseintritts unaufgeklärt, so ergibt sich aus den allgemeinen Beweisregeln das Gebot, den Beförderer die Folgen der Beweislosigkeit tragen zu lassen, zumal dieser auch aufgrund des ihm vertragsgemäß obliegenden Organisations- und Pflichtenbereichs die Möglichkeit hat, durch entsprechende Auswahl seiner Vertragspartner für die einzelnen Teilstrecken zumindest mittelbar der Entstehung von Schäden entgegenzuwirken und ihm im übrigen die erforderlichen Beweismittel in der Regel leichter zugänglich sind als dem Geschädigten (vgl. BGHZ 101, 172, 180 f.; BGH, Urt. v. 11.07.1996 - I ZR 75/94, TranspR 1997, 67, 70 = VersR 1997, 513, zum unimodalen Straßengüterverkehr).
  • OLG Köln, 30.07.2002 - 3 U 14/02

    Aktivlegitimation des Transportversicherers nach Abtretung von

    Dies entspricht auch den Entscheidungen BGH NJW 1988, 640, 643; NJW-RR 1997, 222, 224. Danach ist dem Frachtführer nämlich versagt, für sich das günstigste Recht in Anspruch zu nehmen, wenn unklar ist, an welchem Ort der Schaden eingetreten ist.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 3 U 210/01

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Dem Frachtführer obliegt es mithin, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, daß für den Ersatzberechtigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicherzustellen, daß die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. BGH VersR 1995, 604; BGH TranspR 1997, 513 = NJW-RR 1997, 222; BGH NJW-RR 1997, 1120; BGH WM 98, 1245; OLG Frankfurt/Main, TranspR 2000, 260; Koller, 4. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 7).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.1998 - 15 U 75/98

    Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut durch einen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht