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   OLG Hamm, 14.05.1996 - 15 W 476/95   

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https://dejure.org/1996,4688
OLG Hamm, 14.05.1996 - 15 W 476/95 (https://dejure.org/1996,4688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.1996 - 15 W 476/95 (https://dejure.org/1996,4688)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 1996 - 15 W 476/95 (https://dejure.org/1996,4688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 67, 58
    Zur Form eines der Anmeldung einer Vorstandsänderung beizufügenden Protokolls

  • vereinsknowhow.de

    BGB §§ 67 I, 58 Nr. 4
    Form eines der Anmeldung einer Vorstandsänderung beizufügenden Protokolls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 484
  • Rpfleger 1996, 513
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 01.03.2021 - 8 U 61/20

    Verein, Mitgliederversammlung, Beschlussmängel

    Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 ZPO, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt ( Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1856; OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, 15 W 476/95, NJW-RR 1997, 484).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2015 - 20 W 327/14

    Mündliche Amtsniederlegung des Vereinsvorstands

    Dabei kann zunächst mit der der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Urkunde "über die Änderung" nicht alleine eine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde gemeint sein - also beispielsweise die Abschrift einer schriftlichen Niederlegungserklärung -, da allgemein anerkannt ist, dass als Urkunde in diesem Sinne gerade auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder - abwahl gilt (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.1996, Az. 15 W 476/95, zitiert nach juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2008, Az. 3 Wx 182/08, zitiert nach juris, Rn. 8; Otto, a.a.O., § 67, Rn. 4) und dies, obwohl das Protokoll - von abweichenden Satzungsregelungen im Einzelfall abgesehen - keine rechtsbegründende Wirkung hat, sondern lediglich die eines Beweismittels (vgl. zu Letzterem allgemein Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., 2010, Rn. 129).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2008 - 3 Wx 182/08

    Zur Vermutung der Wirksamkeit des Beschlusses über die Neuwahl eines

    Es kann und muss aber gem. § 12 FGG weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen und die geforderten Nachweise geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen (OLG Schleswig a.a.O. und Rpfleger 2005, 317; OLG Hamm NJW-RR 1997, 484 und 417; BayObLG NJW 1973, 2068).

    Wenn die der Anmeldung beigefügte Niederschrift der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Änderung des Vorstands den satzungsgemäßen Anforderungen entspricht, darf das Registergericht den dort niedergelegten Feststellungen vertrauen (OLG Hamm NJW-RR 1997, 484; MüKo/Reuter, a.a.O.).

  • KG, 07.09.2010 - 1 W 198/10

    Eintragung in das Vereinsregister: Anforderungen bei Anmeldung einer Änderung des

    Aus ihnen muss eine dem äußeren Schein nach materiell nicht zu beanstandende Neubestellung eines Vorstands folgen (vgl. nur OLG Hamm, Rpfleger 1996, 513; OLG München, NZG 2008, 351; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 67 Rn.1).
  • OLG Schleswig, 12.01.2005 - 2 W 308/04

    Prüfungsmaßstab bei Eintragung in das Vereinsregister

    Anders als eine öffentliche Urkunde erbringt sie nicht den Beweis für ihren Inhalt und den bezeugten Vorgang, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt (OLG Hamm NJW-RR 1997, 484, 485).
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