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   BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96   

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BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96 (https://dejure.org/1998,2076)
BGH, Entscheidung vom 07.05.1998 - III ZR 268/96 (https://dejure.org/1998,2076)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - III ZR 268/96 (https://dejure.org/1998,2076)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Anlagevermittlungsvertrags - Fehlende Freigabe der vermittelten Anlage zum Vertrieb - Vorliegen von Vertretungsmacht - Duldungs-/Anscheinsvollmacht - Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 276, 278
    Haftung des Vertretenen für das Verhalten des Vertreters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1342
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.1959 - VI ZR 222/58

    Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96
    In diesem Fall haftet die Beklagte selbst dann, wenn die Mitarbeiter ihren Weisungen oder Interessen zuwider gehandelt oder sich gar strafbar gemacht haben (vgl. BGHZ 31, 358, 366; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 47/83

    Haftung der Gemeinde bei Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages mangels

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96
    Das steht jedoch der Zuerkennung eines auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen, wenn der Verhandlungsgehilfe vom Geschäftsherrn zum Verhandeln mit dem Dritten bestellt war und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175 und vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390 [BGH 06.07.1995 - III ZR 176/94] ; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436).
  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 207/90

    Haftung der Bank im beleggebundenen Überweisungsverkehr; Divergenzen zwischen

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96
    In diesem Fall haftet die Beklagte selbst dann, wenn die Mitarbeiter ihren Weisungen oder Interessen zuwider gehandelt oder sich gar strafbar gemacht haben (vgl. BGHZ 31, 358, 366; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 m.w.N.).
  • BGH, 11.06.1992 - VII ZR 110/91

    Culpa in contrahendo bei Mißachtung von Kompetenzvorschriften durch

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96
    Das steht jedoch der Zuerkennung eines auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen, wenn der Verhandlungsgehilfe vom Geschäftsherrn zum Verhandeln mit dem Dritten bestellt war und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175 und vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390 [BGH 06.07.1995 - III ZR 176/94] ; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436).
  • BGH, 06.07.1995 - III ZR 176/94

    Berufung einer Gemeinde auf Vertretungsmangel wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96
    Das steht jedoch der Zuerkennung eines auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen, wenn der Verhandlungsgehilfe vom Geschäftsherrn zum Verhandeln mit dem Dritten bestellt war und dabei die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 164, 175 und vom 6. Juli 1995 - III ZR 176/94 - NJW 1995, 3389, 3390 [BGH 06.07.1995 - III ZR 176/94] ; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - VII ZR 110/91 - NJW-RR 1992, 1435, 1436).
  • BGH, 29.01.1997 - VIII ZR 356/95

    Eigenhaftung eines Kraftfahrzeughändlers

    Auszug aus BGH, 07.05.1998 - III ZR 268/96
    Zwar genügt es für die Haftung des Geschäftsherrn bei Verschulden des Erfüllungsgehilfen nicht, daß zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein bloß äußerer oder gar nur zeitlicher Zusammenhang besteht; zu fordern ist vielmehr ein innerer Sachzusammenhang (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, 1234).
  • OLG Dresden, 21.06.2018 - 8 U 1586/17

    Haftung der Bank für Veruntreuungen eines Mitarbeiters

    b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dann, wenn ein Verhandlungsgehilfe von dem Geschäftsherrn zu Zwecken des Verhandelns mit Kunden bestellt und eingesetzt wird, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen nach § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, sofern dieser die obliegenden Pflichten verletzt und dem Kunden hierdurch einen Schaden zufügt (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Ist der Verhandlungsgehilfe von einer Bank angestellt und fallen insbesondere die Anbahnung und der Abschluss von Bankgeschäften mit Kunden in seinen Tätigkeitsbereich, hat er bei Vertragsverhandlungen die von der Bank zu wahrenden Sorgfalts-, Aufklärungs- und Schutzpflichten zu erfüllen (BGH, NJW-RR 1998, 1342).

    Gleichermaßen sind in diesem Zusammenhang die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts zu berücksichtigen (BGH, NJW-RR 1998, 1342).

    Finden die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Bank oder über banktypische Kontaktwege statt, steht ein von der Bank herrührendes Kapitalanlageprodukt in Rede, handelt es sich um ein Anschlussgeschäft oder werden charakteristische Beratungs- und Abwicklungsleistungen erbracht, sprechen diese Indizien jeweils dafür, dass ein Geschäft und insbesondere das Vertragsanbahnungsverhältnis nicht mit dem beratenden Kundenbetreuer persönlich, sondern mit der Bank zustande kommen sollte (BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Düsseldorf, RuS 2006, 483; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1171).

    Ein innerer Zusammenhang zum zugewiesenen Aufgabenbereich entfällt nicht bereits deswegen, weil der handelnde Bankmitarbeiter den Weisungen oder Interessen der Bank zuwiderhandelt oder gar strafbare Handlungen begeht (BGH, NJW 1991, 3208; NJW-RR 1998, 1342; NJW 1994, 3344).

    Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn ein Privat- oder Eigengeschäft zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Gläubiger in Rede steht (BGH, NJW-RR 1998, 1342; NJW 1977, 2259; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

    In die Gesamtwürdigung ist einzubeziehen, ob eine lange Geschäftsbeziehung bestand und wie sich die bisherige Zusammenarbeit gestaltete, etwa inwieweit ein Anschlussgeschäft Gegenstand der Verhandlungen war (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1342; OLG Stuttgart, BKR 2003, 833).

  • LG Ingolstadt, 15.05.2018 - 42 O 1199/17

    Anspruch auf Rückgabe eines Fahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung

    Eine Haftung für das Fehlverhalten eines Verrichtungsgehilfen ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein bloß äußerer und kein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Gehilfen und dem schädigenden Ereignis besteht (BGH, NJW 1997, 1233; BGH NJW-RR 1998, 1342).
  • OLG Köln, 09.04.2003 - 2 U 52/01

    Umfang der Informationspflichten eines Anlagevermittlers bei der Vermittlung

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich vorliegend um ein sogenanntes unternehmensbezogenes Geschäft handelte (vgl. zu dieser Konstellation BGH, NJW-RR 1998, 1342).

    Darüber hinaus folgt die Pflichtverletzung der Zeugen auch daraus, dass sie bei den Klägern den falschen Eindruck hervorgerufen haben, die Vermittlung der Immobilie erfolge unter dem Verantwortungsbereich der Beklagten und nicht etwa bloß unter dem Verantwortungsbereich der Zeugen J. bzw. des Zeugen R. (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, NJW-RR 1998, 1342 (1343)).

  • OLG Karlsruhe, 21.05.2004 - 15 U 91/01

    Haftung des Geschäftsherrn: Unterschlagung von Kundengeldern durch den

    (In diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, der der Entscheidung des BGH in NJW-RR 1998, 1342 zugrunde lag.).

    Vielmehr stellen derartige Überschreitungen der Kompetenzen im Verhältnis zum Geschäftsherrn vielfach gerade typische Anwendungsfälle einer Haftung für den Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 a.F. BGB dar (vgl. beispielsweise BGH, NJW 1977, 2259; BGH, NJW-RR 1990, 484, 485; BGH, NJW 1991, 3208, 3209, 3210; BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343).

    Im Hinblick auf die Haftungszurechnung gemäß § 278 a.F. BGB bedarf die sich daraus ergebende Frage eines eventuellen eigenen Verschuldens der Beklagten jedoch keiner Vertiefung (vgl. im Übrigen zur Haftungszurechnung gemäß § 278 a.F. BGB in einem Fall der vorliegenden Art BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343; anders in einem ähnlichen Fall hingegen OLG Frankfurt, OLGR 1998, 78).

    Nach Auffassung des Senats ist die Frage einer Haftungszurechnung in Fällen der vorliegenden Art durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGH, NJW-RR 1998, 1342, 1343) geklärt.

  • AG Bad Segeberg, 13.11.2014 - 17a C 185/13

    Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Unfallschadensregulierung: Zustandekommen

    Denn der Vertretene muss sich das Verschulden seines Vertreters nicht deshalb zurechnen lassen, weil dieser sein Vertreter ist, d.h. das Rechtsgeschäft für ihn abschließt oder abschließen will, sondern weil er sich seiner zur Erfüllung der ihm bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten bedient (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1998 - III ZR 268/96, NJW-RR 1998, 1342, juris Rn. 22 m.w.Nachw.; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 10 Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 Rn. 24 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 289/97

    Formularmäßige Vereinbarung von Ausschlußfristen für die Geltendmachung von

    Das gilt selbst dann, wenn diese seinen Weisungen oder Interessen vorsätzlich zuwiderhandeln (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 238/93 - NJW 1994, 3344, 3345; Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342, 1343; jeweils m. w. N.).
  • LG Oldenburg, 12.07.2011 - 16 S 72/11

    Zur Anwaltsempfehlung durch einen Reparaturbetrieb und zur Anwaltsvollmacht

    Denn der Vertretene muss sich das Verschulden seines Vertreters nicht deshalb zurechnen lassen, weil dieser sein Vertreter ist, d.h. das Rechtsgeschäft für ihn abschließt oder abschließen will, sondern weil er sich seiner zur Erfüllung der ihm bei den Vertragsverhandlungen obliegenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten bedient (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.1998 - III ZR 268/96, NJW-RR 1998, 1342, juris Rn. 22 m.w.Nachw.; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl. 2012, § 164 Rn. 10 Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 177 Rn. 24 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 09.04.2003 - 2 U 5/01

    Haftung eines Anlageberatungsunternehmens für die Verletzung vorvertraglicher

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich vorliegend um ein sogenanntes unternehmensbezogenes Geschäft handelte (vgl. zu dieser Konstellation BGH, NJW-RR 1998, 1342).

    cc) An der vorstehenden Beurteilung könnte sich nur dann etwas ändern, wenn die Zeugen die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass die Immobilienfinanzierung nicht im Auftrag der Beklagten erfolge (vgl. zu dem Aspekt einer entsprechenden Offenlegung auch BGH NJW-RR 1998, 1342).

    Darüber hinaus folgt die Pflichtverletzung der Zeugen auch daraus, dass sie bei den Klägern den falschen Eindruck hervorgerufen haben, die Vermittlung der Immobilie erfolge unter dem Verantwortungsbereich der Beklagten und nicht etwa bloß unter dem Verantwortungsbereich der Zeugen K bzw. des Zeugen S3 (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, NJW-RR 1998, 1342 (1343)).

  • OLG Düsseldorf, 06.05.2008 - 24 U 188/07

    Übernahme eines Mietvertrages durch Nachmieter - Umfang des Mietausfallschadens

    Schon die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht mithin dafür, dass es nicht mit dem Erklärenden, sondern mit dem Unternehmen abgeschlossen werden soll (BGH NJW-RR 1998, 1342 f.; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 345).
  • BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für

    Im Unterschied hierzu ist in dem Sachverhalt, der dem von der Revision herangezogenen Urteil des Senats vom 7. Mai 1998 (III ZR 268/96, BGH NJW-RR 1998, 1342) zugrunde lag, eine Abweichung des Anlagevertrags von dem zuvor empfohlenen Anlagegeschäft nicht erkennbar.
  • OLG Saarbrücken, 22.12.2016 - 4 U 130/13

    Werklohnklage: Prüfung der Stellvertretung auf der Zulässigkeits- und

  • OLG Stuttgart, 21.11.2002 - 2 U 29/02

    Markenzeichenschutz: Unterlassungsanspruch des Zeicheninhabers gegen die

  • OLG Hamm, 01.10.1998 - 27 U 43/98

    Umfang der Haftung eines Discothekenbetreibers und seiner Ordnungskraft auf

  • OLG Hamm, 12.04.2005 - 19 U 113/04

    Schadensersatz wegen Betruges

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 96/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 94/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des

  • OLG Frankfurt, 21.06.2006 - 23 U 67/05

    Kapitalanlagevermittlung: Haftung des Anlagevermittlers für einen Gehilfen als

  • LG Ingolstadt, 17.01.2019 - 44 O 379/18

    Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA 189 (hier: Audi

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 95/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung des

  • LG Ingolstadt, 26.07.2019 - 51 O 1424/18

    VW-Abgasskandal und EU-Übereinstimmungsbescheinigung - keine Anerkennung bei

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 24 U 174/06

    Konkludenter Abschluss eines unternehmesbezogenen Dienstvertrages

  • BGH, 28.10.2004 - III ZR 160/04

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • BGH, 28.10.2004 - III ZA 11/04

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2002 - 23 U 263/01

    Person des Vertragspartners bei betriebsbezogenen Geschäften

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2004 - 15 U 138/03

    Schadensersatz wegen der Vermittlung betrügerischer Kapitalanlagen

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2002 - 23 U 263/02

    Objektiv unternehmensbezogenes Geschäft

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