Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,4459
OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96 (https://dejure.org/1997,4459)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.11.1997 - 22 U 257/96 (https://dejure.org/1997,4459)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. November 1997 - 22 U 257/96 (https://dejure.org/1997,4459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,4459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; StGB § 266 a; AFG § 141 n
    Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; StGB § 266a; AFG § 141n
    Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB, Vorenthalten, Zahlungsmöglichkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 689
  • VersR 1999, 373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 27.10.1995 - 22 U 53/95

    Gesellschaftsrecht; Haftung des Geschäftsführers für die Abführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Jedoch obliegen ihm dann Überwachungspflichten, die sich bei Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit der beauftragten Personen oder im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens zu verstärkten Kontrollen und erhöhter Aufmerksamkeit verdichten (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132; 133, 134; Senat NJW-RR 1996, 289 = GmbHR 1996, 368 ).

    Daß die spätere Gemeinschuldnerin ihren Arbeitnehmern für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 keine Löhne mehr ausgezahlt hat, ist für die Haftung der Beklagten nicht von Bedeutung weit bereits das Landgericht ausgeführt hat - unter den Begriff des Vorenthaltens im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB auch das Nichtabführen solcher Arbeitnehmerbeitragsanteile fällt, die auf nicht ausgezahlte Löhne oder Gehälter zurückzuführen sind (vgl. BGH NJW 1997, 1237 ; Senat NJW-RR 1996, 289).

    Nach der Rspr. des Senats (GmbHR 1997, 900; OLG R Düsseldorf 1997, 258 = GmbHR 1997, 650 = NJW-RR 1997, 1124 ; NJW-RR 1996, 289) muß der Geschäftsführer einer GmbH, der sich auf die fehlende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft beruft, die finanzielle Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen.

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Jedoch obliegen ihm dann Überwachungspflichten, die sich bei Anzeichen für eine Unzuverlässigkeit der beauftragten Personen oder im Falle einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens zu verstärkten Kontrollen und erhöhter Aufmerksamkeit verdichten (vgl. BGH NJW 1997, 130, 132; 133, 134; Senat NJW-RR 1996, 289 = GmbHR 1996, 368 ).

    Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist allerdings dann nicht strafbar und begründet deshalb keine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB , wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit gehindert ist, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge abzuführen, und ihm daher die erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt (vgl. BGH NJW 1997, 130 ff., 134 ff., 1237 ff.; Senat NJW-RR 1993, 1448).

    Denn insoweit unterlagen sie allenfalls einem vermeidbaren Verbotsirrtum, der sie nicht entschuldigen kann (BGH NJW 1997, 130, 133).

  • BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95

    Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Daß die spätere Gemeinschuldnerin ihren Arbeitnehmern für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 keine Löhne mehr ausgezahlt hat, ist für die Haftung der Beklagten nicht von Bedeutung weit bereits das Landgericht ausgeführt hat - unter den Begriff des Vorenthaltens im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB auch das Nichtabführen solcher Arbeitnehmerbeitragsanteile fällt, die auf nicht ausgezahlte Löhne oder Gehälter zurückzuführen sind (vgl. BGH NJW 1997, 1237 ; Senat NJW-RR 1996, 289).

    Dabei genügt es für die Annahme einer Haftung des Arbeitgebers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs. 1 StGB , wenn am Fälligkeitstag zwar Zahlungsunfähigkeit bestand, diese jedoch durch früheres Begleichen anderer Verbindlichkeiten herbeigeführt wurde (vgl. BGH NJW 1997, 1237 = VersR 1997, 493 ; an seiner früheren abweichenden Ansicht - vgl. die Senatsentscheidungen NJW-RR 1993, 1448 und OLGR Düsseldorf 1997, 126 - hält der Senat nicht mehr fest).

  • OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist allerdings dann nicht strafbar und begründet deshalb keine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB , wenn der Arbeitgeber bei Fälligkeit aufgrund Zahlungsunfähigkeit gehindert ist, die geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge abzuführen, und ihm daher die erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt (vgl. BGH NJW 1997, 130 ff., 134 ff., 1237 ff.; Senat NJW-RR 1993, 1448).

    Dabei genügt es für die Annahme einer Haftung des Arbeitgebers nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a Abs. 1 StGB , wenn am Fälligkeitstag zwar Zahlungsunfähigkeit bestand, diese jedoch durch früheres Begleichen anderer Verbindlichkeiten herbeigeführt wurde (vgl. BGH NJW 1997, 1237 = VersR 1997, 493 ; an seiner früheren abweichenden Ansicht - vgl. die Senatsentscheidungen NJW-RR 1993, 1448 und OLGR Düsseldorf 1997, 126 - hält der Senat nicht mehr fest).

  • BGH, 04.07.1989 - VI ZR 23/89

    Anforderungen an die Annahme eines Betriebsleiters im strafrechtlichen Sinne

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Die Beklagten haben den objektiven Tatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB , der Schutzgesetz im Sinne von § 823 ) Abs. 2 BGB ist (vgl. BGH VersR 1989, 922).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.1997 - 22 U 153/96

    Begriff der Beitragsvorenthaltung bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
    Nach der Rspr. des Senats (GmbHR 1997, 900; OLG R Düsseldorf 1997, 258 = GmbHR 1997, 650 = NJW-RR 1997, 1124 ; NJW-RR 1996, 289) muß der Geschäftsführer einer GmbH, der sich auf die fehlende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft beruft, die finanzielle Situation der Gesellschaft im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge im einzelnen nachvollziehbar darlegen und ggf. beweisen.
  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

    bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303; aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): .
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, dem Beklagten das Risiko der Sachverhaltsaufklärung aufzuerlegen (vgl. OLG Hamm, ZIP 2000, 198, 199; OLG Frankfurt, ZIP 1995, 213, 216; Diller/Powietzka, EWiR § 266a StGB 1/2000, 455, 456; Wussow, WJ 1999, 121; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143 a.A.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 289, 290; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1124; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 372 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 71, 73; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 410, 411; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1261; OLG Naumburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 7 U 76/98; OLG Naumburg, Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 U 39/99; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 833).
  • OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01

    Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Soweit das Landgericht die Verantwortlichkeit des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH bejaht hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und darüber hinaus auch seine Allzuständigkeit als Geschäftsführer, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 1997, 130, 132; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690), für gegeben erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.

    Deshalb wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, für den fraglichen Zeitraum (Juli/August 1996) die Finanzlage der Schuldnerin in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage geeigneter Belege darzutun (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

    Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungserwiderung auch die Höhe der geltend gemachten Forderung in Abrede stellt, kann er sich entgegen seiner Ansicht nicht lediglich auf ein solches pauschales Bestreiten zurückziehen (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 1128, 1129 und NJW-RR 1998, 689).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 70. Aufl. § 823, Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • OLG Dresden, 29.07.1999 - 8 W 1495/98

    Begriff des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung;

    aa) Die überwiegende Ansicht nimmt ein "Vorenthalten" auch im Falle ausbleibender Lohnzahlung an (KG wistra 1991, 188f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; NJW-RR 1998, 243 und NJW-RR 1993, 1448; LG Leipzig EWiR 1997, 419f [Pape]; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 266a Rn. 11; Samson/Günther, in: SK StGB, 6. Aufl., Stand: November 1997, § 266a Rn. 15ff, insbesondere Rn. 20; Pape/Voigt, WiB 1996, 829, 830; Martens, wistra 1986, 154, 155).

    Mit der Neufassung von § 141n AFG ist unmissverständlich klargestellt, dass der Anspruch auf Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge trotz Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit bei der Einzugsstelle verbleibt (§ 141n Abs. 2 AFG), also ein Schaden keinesfalls mehr verneint werden kann (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 691 und NJW-RR 1993, 1128, 1129; Plagemann, EWiR 1990, 837f entgegen LG Frankfurt, ebenda; eingehend Pape/Voigt aaO, WIB 1996, 829, 834f).

  • OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von

    Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Abführung der Arbeitnehmeranteile als Geschäftsführer der F... GmbH folgt bereits aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB und darüber hinaus auch aus seiner Allzuständigkeit als damaliger Geschäftsführer der GmbH, die es ihm zwar erlaubt, bestimmte Aufgaben auf andere Personen zu delegieren, die ihm aber auch eine Überwachungspflicht auferlegt, an die insbesondere in Krisensituationen strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. dazu auch BGH NJW 2001, S. 969 ; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690; Sprau in Palandt, BGB , Kommentar, 70. Aufl. § 823 , Rn. 69).

    Erforderlich ist, dass in diesem Rahmen für den fraglichen Zeitraum die Finanzlage des Unternehmens in nachvollziehbarer Weise unter Mitteilung der in dieser Zeit getätigten Einnahmen und Ausgaben dargetan wird (so der Senat im Urteil vom 21.11.2002, a. a. O.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).

  • OLG Düsseldorf, 12.11.1999 - 22 U 39/99

    Anforderungen an den Vorsatz bei Beitragsvorenthaltung; Bestreiten mit

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 266a StGB Schutzgesetz jedenfalls zugunsten der Sozialversicherungsträger (BGHZ 133, 370 (374); 134, 304 (307); OLG Düsseldorf OLGR 1998, 71 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.1998 - 22 U 24/98
    § 266 a StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB , die Klägerin ist Einzugsstelle und der Beklagte als Geschäftsführer der E. GmbH Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Senat Urteil vom 7.11.1997 - 22 U 257/96 - NJW-RR 1998, 689 f.= OLGR Düsseldorf 1998, 71).
  • LG Frankfurt/Oder, 22.05.2003 - 14 O 20/03

    Schadensersatz wegen Nichtabführens von Arbeitnehmeranteilen zur

    Der Tatbestand des § 266 a StGB kann grundsätzlich nur dann verwirklicht werden, wenn der Arbeitgeber im Fälligkeitszeitraum die Möglichkeit zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hatte (BGHZ 134, 304; OLG Hamm ZIP 2000, 198, 199; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 689, 690).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht