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   BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99   

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BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99 (https://dejure.org/1999,2039)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1999 - 1 BvR 29/99 (https://dejure.org/1999,2039)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99 (https://dejure.org/1999,2039)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verkennung der Bedeutung des GG Art 14 Abs 1 S 1 für die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers bei Abwägung der widerstreitenden Vermieter- und Mieterinteresse

  • Wolters Kluwer

    Vermieteter Wohnraum - Eigenbedarf - Unwirksame Kündigung - Privatnützigkeit - Eigentumsfreiheit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenbedarfswunsch und Neubewertung eigener Wohnverhältnisse; Eigenbedarfskündigung; Krankheit des Mieters

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; BGB § 556 a; ; BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1; ; BVerfGG § 95 Abs. 2; ; BVerfGG § 34a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 556a; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1
    Eigenbedarf; Wohnbedarf des Vermieters; Sozialklausel; Lebensgestaltung des Eigentümers

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Interessenabwägung bei Eigenbedarfskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1097
  • NZM 1999, 659
  • ZMR 1999, 531
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).

    Diese Beschränkungen tragen dem Umstand Rechnung, daß neben dem Eigentum des Vermieters auch das Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der genannten mietrechtlichen Vorschriften sind deshalb von den Zivilgerichten neben den Belangen des Vermieters, seinem Erlangungsinteresse, auch die Belange des Mieters, sein Bestandsinteresse, angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

    Diese Schwelle ist, abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 85 ), erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 558/89

    Ferienwohnungen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).

    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 81, 29 ).

    Mit der Vermietung begibt sich der Eigentümer nicht endgültig dieser Befugnis (vgl. BVerfGE 81, 29 ).

    a) Das Landgericht hat zwar - anders als das Amtsgericht - zutreffend erkannt, daß der Beschwerdeführer vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Eigenbedarfswunsch (vgl. dazu BVerfGE 81, 29 ) angeführt hat.

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).

    Denn es unterliegt der alleinigen, sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters zu bestimmen, welchen Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361 ).

    14 Abs. 1 Satz 1 GG schließt allerdings Beschränkungen des Kündigungsrechts, wie sie die - verfassungsgemäße (vgl. BVerfGE 68, 361) - Vorschrift des § 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Regelung in § 556 a BGB vorsehen, nicht aus.

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ; 81, 29 ; 89, 1 ).

    Sie müssen die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf grundsätzlich achten (vgl. BVerfGE 79, 292 ).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99
    Es soll ihm als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein (vgl. BVerfGE 52, 1 m.w.N.; 81, 29 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 29/99
    Diese Schwelle ist, abgesehen vom Fall des Verstoßes gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 18, 85 ), erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.2019 - VIII ZR 180/18

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung; sogenannte Sozialklausel in §§ 574 ff.

    Dabei haben die Gerichte zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (im Anschluss an BVerfG vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99, NJW-RR 1999, 1097 und vom 4. August 1993 - 1 BvR 541/93, NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (im Anschluss an BVerfG vom 8. Januar 1985 - 1 BvR 792/83, BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG vom 11. November 1993 - 1 BvR 696/93, NJW 1994, 309, 310 und vom 20. Februar 1995 - 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480, 1481).

    (1) Bei der Auslegung und der Anwendung des § 574 BGB haben die Gerichte das Bestandsinteresse des Mieters und das Erlangungsinteresse des Vermieters angemessen zu berücksichtigen, die beiderseitigen Belange gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen (BVerfGE 89, 1, 9 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [jeweils zu § 556a BGB aF]).

    (a) Dabei ist auf Seiten des Vermieters stets das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum betroffen, das in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die gesetzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist und auch die Befugnis umfasst, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen (BVerfGE 81, 29, 32 f.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098).

    Die grundrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie, die - wie bereits ausgeführt (unter II 1 a) - auch dann eingreift, wenn der Vermieter die Eigenbedarfssituation - etwa durch den Erwerb einer vermieteten Wohnung - willentlich herbeigeführt hat (vgl. BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34), ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern auch bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB zu beachten (vgl. BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [zu § 556a BGB aF]).

    Hierdurch missachtet es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgestellt hat (vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; vgl. ferner BVerfG, NJW-RR 1993, 1358 [jeweils zu § 556a BGB aF]).

    Zum anderen trägt diese Bestimmung auch dem Umstand Rechnung, dass neben dem Eigentum des Vermieters auch das (abgeleitete) Besitzrecht des Mieters den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (BVerfGE 89, 1, 10; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    cc) Die Auslegung und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" erfordert damit eine an den Umständen des Einzelfalls ausgerichtete Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen (BVerfGE 89, 1, 9 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 2004, 440, 441; vgl. ferner BVerfG, NJW-RR 2005, 454, 455 [zur Wohnungseigentümergemeinschaft]).

    (2) Auf Seiten des Mieters ist zu beachten, dass auch dessen Besitzrecht an der vermieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29).

  • BGH, 04.03.2015 - VIII ZR 166/14

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Prüfungsgrenzen für die Gerichte bei der

    Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (im Anschluss an BVerfG, 14. Februar 1989, 1 BvR 308/88, BVerfGE 79, 292, 304 f.; BVerfG, 26. Mai 1993, 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 9; BVerfG, 2. Februar 1994, 1 BvR 1422/93, NJW 1994, 995; BVerfG, 20. Februar 1995, 1 BvR 665/94, NJW 1995, 1480, 1481; BVerfG, 20. Mai 1999, 1 BvR 29/99, NJW-RR 1999, 1097, 1098).

    a) Bei der Auslegung und Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB haben die Gerichte die in § 573 Abs. 2 Nr. 2, §§ 574 ff. BGB zum Ausdruck kommende Interessenabwägung des Gesetzgebers zwischen dem Erlangungsinteresse des Vermieters und dem Bestandsinteresse des Mieters in einer Weise nachzuvollziehen, die dem beiderseitigen Eigentumsschutz Rechnung trägt und die beiderseitigen Belange in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringt (BVerfGE 89, 1, 8 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [jeweils zu § 564b, § 556a BGB aF]).

    Ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen ansieht (BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; 89, 1, 9; BVerfG, NJW 1993, 1637; NJW-RR 1994, 333; NJW 1994, 995; NJW 1995, aaO; NJW-RR 1999, 1097, 1098; WuM 2002, 21 f.).

    Die Gerichte sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters (oder seiner Angehörigen) zu setzen (BVerfGE 79, 292, 305 f.; 89, 1, 9; BVerfG, NJW-RR 1994, 333 f.; NJW 1994, 995 f.; NJW 1994, 2605; NJW 1995, 1480; NJW-RR 1999, 1097, 1098).

    Ihnen ist es verwehrt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Eigentümers oder seiner Angehörigen zu setzen (BVerfGE 79, 292, 305 f.; 89, 1, 8 f.; BVerfG, NJW-RR 1994, 333; NJW 1994, 995 f.; NJW 1994, 2605; NJW 1995, 1480 f.; NJW-RR 1999, 1097, 1098 f.).

  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Der in das Mietverhältnis eingetretene (neue) Mieter würde daher bei Fehleinschätzungen Gefahr laufen, sein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht (vgl. BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit unberechtigt gewesen sind.
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 154/14

    Kein Rechtsmissbrauch des Vermieters bei Kündigung wegen eines bei Abschluss des

    Zu der sich aus dem Eigentumsgrundrecht ergebenden Befugnis des Vermieters gehört auch die Entscheidung darüber, von welchem Zeitpunkt an ein Wohnbedarf Anlass für eine Eigenbedarfskündigung sein soll (BVerfG, NZM 1999, 659, 660).

    Eine allgemeine Aufklärungspflicht über mögliche oder konkret vorhersehbare Entwicklungen ("Bedarfsvorschau") wäre bereits mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen (vgl. Soergel/Heintzmann, aaO), wonach dem Eigentümer die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Freiheit zuzubilligen ist, seine Lebensplanung weitgehend frei zu gestalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 1357, 1358; NJW 1993, 2166, 2167; vgl. auch BVerfG, NZM 1999, 659, 660).

  • LG Berlin II, 25.01.2024 - 67 S 264/22

    Zur Fortsetzung eines Mietverhältnisses unter Berufung auf fehlenden

    Die Voraussetzungen von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind schon dann erfüllt, wenn der Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht und auf vernünftigen, der Rechtsordnung nicht widersprechenden Erwägungen beruht (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 29/99, ZMR 1999l, 531, Tz. 15; BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen v. 20. Januar 1988 - VIII ARZ 4/87, BGHZ 103, 91).
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 144/19

    Widerspruch des Wohnraummieters gegen eine Eigenbedarfskündigung: Erforderliche

    bb) Auf Seiten des Vermieters ist stets das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum betroffen, das in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und die gesetzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist und auch die Befugnis umfasst, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen (BVerfGE 81, 29, 32 f.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098).

    Die grundrechtlich verbürgte Eigentumsgarantie, die - wie bereits ausgeführt (unter II 1 a) - auch dann eingreift, wenn der Vermieter die Eigenbedarfssituation, etwa durch den Erwerb einer vermieteten Wohnung, willentlich herbeigeführt hat (vgl. BVerfGE 79, 292, 305; 81, 29, 34), und die es - wie ebenfalls oben ausgeführt (unter II 1 b) - den Gerichten verbietet, dem Vermieter entgegen seinen auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen basierenden Vorstellungen auf die (Mit-)Nutzung anderer Räume zu verweisen, ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, sondern auch bei der Interessenabwägung nach § 574 BGB zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 56; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098 [zu § 556a BGB aF]).

    (2) Bei beiden Erwägungen hat es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts missachtet, die bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestands des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe aufgestellt hat (vgl. etwa BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; vgl. ferner BVerfG, NJW-RR 1993, 1358 [jeweils zu § 556a BGB aF]; Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 60).

  • BGH, 09.10.2019 - VIII ZR 21/19

    Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier

    cc) Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass nicht nur das Eigentum des Vermieters, sondern auch die Besitzposition des Mieters den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. etwa BVerfGE 89, 1,10; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098).
  • BGH, 03.02.2021 - VIII ZR 68/19

    Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Interessenabwägung bei hohem Lebensalter

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bezüglich der Anwendung und Auslegung des Kündigungstatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB einerseits und der Sozialklausel des § 574 BGB andererseits dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 60; vgl. BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW-RR 1993, 1358), so dass auch im Rahmen der Vorschrift des § 574 BGB die vom Vermieter beabsichtigte Lebensplanung grundsätzlich zu respektieren und der Rechtsfindung zugrunde zu legen ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO; vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f.; 79, 292, 304 f.; BVerfG, NJW 1994, 309, 310 ; NJW 1995, 1480, 1481).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZR 186/17

    Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung zum Zwecke der Nutzung der Wohnung als

    - VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 18 f.; vom 21. März 2018 - VIII ZR 104/17, NZM 2018, 388 Rn. 17 f.; Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 178/15, NZM 2016, 715 Rn. 15 ff.; BVerfGE 68, 361, 367 ff.; 79, 292, 302 ff.; 89, 1, 9 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; WuM 2002, 21 f. [letztere jeweils zu § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB aF]).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 178/15

    Gehörsverletzung: Wahrunterstellung nur eines unwesentlichen Teils des

  • LG Berlin, 08.07.2015 - 65 S 281/14

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung bei Wohnraummiete: Erhebliche Gefahr

  • BGH, 16.12.2020 - VIII ZR 70/19

    Kündigung eines Wohnraummietvertrags zum Zwecke des Abbruchs eines Teils des

  • AG Dortmund, 02.06.2020 - 425 C 3346/19

    Kündigungsverzicht "bis zum Tod des Mieters" bedarf der Schriftform!

  • BGH, 23.10.2018 - VIII ZR 61/18

    Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung; Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

  • LG Berlin, 09.05.2018 - 64 S 176/17

    Erwerb von 2 Wohnungen im Niedrigpreissegment zum Zwecke der Zusammenlegung und

  • AG Aachen, 20.05.2021 - 121 C 109/19

    Räumungsfrist bis ins Jahr 2022 u.a. wegen Coronavirus-Pandemielage

  • LG Berlin, 21.11.2018 - 65 S 142/18

    Eigenbedarfskündigung: Nutzung einer weit unter Standard liegenden Stadtwohnung

  • VerfGH Berlin, 16.05.2002 - VerfGH 124/01

    Verletzung der Eigentumsgarantie durch fachgerichtliche Stattgabe einer auf

  • BVerfG, 09.10.2014 - 1 BvR 2335/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine zivilrechtliche Streitigkeit um

  • VerfGH Berlin, 22.01.2008 - VerfGH 70/06

    Darf Mieter auf Auseinandersetzungen zw. Mieter/Vermieter hinweisen?

  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 107 A/99

    Landgerichtliche Auffassung zur fehlenden Verpflichtung des Vermieters zum

  • LG Dessau-Roßlau, 07.12.2016 - 5 T 275/16

    Eigenbedarfskündigung des Vermieters: Rechtsmissbräuchlichkeit wegen

  • LG Osnabrück, 12.06.2019 - 1 S 36/19

    Eigenbedarfskündigung - Härtegründe im Zusammenhang mit Widerspruch

  • AG Wiesbaden, 04.07.2011 - 93 C 4774/10

    Eigenbedarfskündigung: Hohes Lebensalter als Härtegrund?

  • LG Berlin, 22.06.2016 - 65 S 386/15

    Eigenbedarfskündigung: Vorgeschobener Selbstnutzungswille bei zeitgleichen

  • AG Berlin-Mitte, 11.08.2021 - 10 C 3/19

    Wann liegt eine die Kündigung ausschließende Härte vor?

  • LG Berlin, 13.03.2019 - 65 S 204/18

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung bei mietvertraglicher

  • VerfGH Berlin, 20.04.2010 - VerfGH 62/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie iSv Art 23 Abs 1 Verf BE durch

  • AG Berlin-Schöneberg, 17.10.2022 - 105 C 191/22

    Widerspruch gegen Eigenbedarfskündigung bei allgemeiner Wohnungsmangellage

  • LG Heilbronn, 07.04.2022 - 3 S 22/21

    Mieter nicht räumungsfähig: Fortsetzung des Mietverhältnisses

  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 17/04

    Wegen unzureichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

  • LG Berlin, 08.03.2018 - 65 S 199/17

    Mietrecht: Anforderungen an die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines

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