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   OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98   

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OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98 (https://dejure.org/1998,4182)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.12.1998 - 3 U 88/98 (https://dejure.org/1998,4182)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Dezember 1998 - 3 U 88/98 (https://dejure.org/1998,4182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unautorisierter Veröffentlichung von Lichtbildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Fall BGB; § 818 Abs. 2 BGB; § 97 UrhG; § 101 a UrhG; Art. 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG; Art. 5 GG; § 812 BGB; § 818 BGB
    Schuldrecht BT; Bereicherungrecht; Urheberrecht, Bereicherungs- und Auskunftshaftung bei unautorisierter Lichtbildveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamburg, 17.03.1994 - 3 U 230/93

    Materieller Schadensersatz

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    In Übereinstimmung mit der "Fußballtor"-Entscheidung (BGH, aaO.) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein materieller Schaden durch die unbefugte Abbildung einer Person in der Werbung, wenn der Verletzte seine Abbildung in der Werbung auch gegen Entgelt üblicherweise nicht gestattet (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1995, 504, ZUM 1995, 202); das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen anderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Werbung, z.B. durch unbefugte Namensnennung von Künstlern oder Wissenschaftlern, wenn diese ihre Person für Werbezwecke sonst nicht einsetzen (BGH, GRUR 1959, 430 - Catarina Valente, BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel; vgl. auch für unautorisierte Autogrammpostkarten einer Rock-Gruppe: OLG Hamburg - Schulze, OLGZ 268, 5) oder beim Bereicherungsanspruch wegen der unbefugten Verwendung des Firmennamens eines Rennstallbetreibers in der Werbung eines anderen Unternehmens (BGHZ 81, 75 - Carrera).

    (bb) Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Recht am eigenen Bild bei denjenigen Personen, die die Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken zu gestatten pflegen, ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht darstellt (BGH, AfP 1992, 149 - Werbefoto; OLG Hamburg, ZUM 1995, 202) bzw. einem ausschließlichen Immaterialgüterrecht nahe kommt; daran fehlt es aber bei Personen, die sich grundsätzlich nicht abbilden lassen (OLG Hamburg, AfP 1995, 504).

  • OLG Hamburg, 26.05.1994 - 3 U 13/94

    Unbefugte Veröffentlichung / Andrea Casiraghi

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    In Übereinstimmung mit der "Fußballtor"-Entscheidung (BGH, aaO.) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein materieller Schaden durch die unbefugte Abbildung einer Person in der Werbung, wenn der Verletzte seine Abbildung in der Werbung auch gegen Entgelt üblicherweise nicht gestattet (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1995, 504, ZUM 1995, 202); das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen anderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Werbung, z.B. durch unbefugte Namensnennung von Künstlern oder Wissenschaftlern, wenn diese ihre Person für Werbezwecke sonst nicht einsetzen (BGH, GRUR 1959, 430 - Catarina Valente, BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel; vgl. auch für unautorisierte Autogrammpostkarten einer Rock-Gruppe: OLG Hamburg - Schulze, OLGZ 268, 5) oder beim Bereicherungsanspruch wegen der unbefugten Verwendung des Firmennamens eines Rennstallbetreibers in der Werbung eines anderen Unternehmens (BGHZ 81, 75 - Carrera).

    (bb) Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Recht am eigenen Bild bei denjenigen Personen, die die Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken zu gestatten pflegen, ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht darstellt (BGH, AfP 1992, 149 - Werbefoto; OLG Hamburg, ZUM 1995, 202) bzw. einem ausschließlichen Immaterialgüterrecht nahe kommt; daran fehlt es aber bei Personen, die sich grundsätzlich nicht abbilden lassen (OLG Hamburg, AfP 1995, 504).

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    Bei gewerblichen Schutzrechten - und entsprechend beim Urheberrecht - ist Gegenstand der Güterzuweisung die ausschließliche Benutzungsbefugnis (BGHZ 82, 299 - Kunststoffhohlprofil II).

    Das ist nach den allgemein vertretenen Grundsätzen der objektive Verkehrswert des Erlangten (BGHZ 82, 299 - Kunststoffhohlprofil II m.w.N.; Schricker-Wild, aaO. § 97 UrhG Rdn. 87).

  • BGH, 18.03.1959 - IV ZR 182/58

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei Verletzung des allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    In Übereinstimmung mit der "Fußballtor"-Entscheidung (BGH, aaO.) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein materieller Schaden durch die unbefugte Abbildung einer Person in der Werbung, wenn der Verletzte seine Abbildung in der Werbung auch gegen Entgelt üblicherweise nicht gestattet (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1995, 504, ZUM 1995, 202); das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen anderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Werbung, z.B. durch unbefugte Namensnennung von Künstlern oder Wissenschaftlern, wenn diese ihre Person für Werbezwecke sonst nicht einsetzen (BGH, GRUR 1959, 430 - Catarina Valente, BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel; vgl. auch für unautorisierte Autogrammpostkarten einer Rock-Gruppe: OLG Hamburg - Schulze, OLGZ 268, 5) oder beim Bereicherungsanspruch wegen der unbefugten Verwendung des Firmennamens eines Rennstallbetreibers in der Werbung eines anderen Unternehmens (BGHZ 81, 75 - Carrera).
  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    (bb) Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Recht am eigenen Bild bei denjenigen Personen, die die Verwendung ihres Bildnisses zu Werbezwecken zu gestatten pflegen, ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht darstellt (BGH, AfP 1992, 149 - Werbefoto; OLG Hamburg, ZUM 1995, 202) bzw. einem ausschließlichen Immaterialgüterrecht nahe kommt; daran fehlt es aber bei Personen, die sich grundsätzlich nicht abbilden lassen (OLG Hamburg, AfP 1995, 504).
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    In Übereinstimmung mit der "Fußballtor"-Entscheidung (BGH, aaO.) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein materieller Schaden durch die unbefugte Abbildung einer Person in der Werbung, wenn der Verletzte seine Abbildung in der Werbung auch gegen Entgelt üblicherweise nicht gestattet (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1995, 504, ZUM 1995, 202); das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen anderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Werbung, z.B. durch unbefugte Namensnennung von Künstlern oder Wissenschaftlern, wenn diese ihre Person für Werbezwecke sonst nicht einsetzen (BGH, GRUR 1959, 430 - Catarina Valente, BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel; vgl. auch für unautorisierte Autogrammpostkarten einer Rock-Gruppe: OLG Hamburg - Schulze, OLGZ 268, 5) oder beim Bereicherungsanspruch wegen der unbefugten Verwendung des Firmennamens eines Rennstallbetreibers in der Werbung eines anderen Unternehmens (BGHZ 81, 75 - Carrera).
  • BGH, 19.09.1961 - VI ZR 259/60

    Ginseng - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    In Übereinstimmung mit der "Fußballtor"-Entscheidung (BGH, aaO.) entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein materieller Schaden durch die unbefugte Abbildung einer Person in der Werbung, wenn der Verletzte seine Abbildung in der Werbung auch gegen Entgelt üblicherweise nicht gestattet (BGHZ 26, 349, 352 - Herrenreiter; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1995, 504, ZUM 1995, 202); das gilt auch bei Schadensersatzansprüchen wegen anderer Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der Werbung, z.B. durch unbefugte Namensnennung von Künstlern oder Wissenschaftlern, wenn diese ihre Person für Werbezwecke sonst nicht einsetzen (BGH, GRUR 1959, 430 - Catarina Valente, BGHZ 35, 363 - Ginsengwurzel; vgl. auch für unautorisierte Autogrammpostkarten einer Rock-Gruppe: OLG Hamburg - Schulze, OLGZ 268, 5) oder beim Bereicherungsanspruch wegen der unbefugten Verwendung des Firmennamens eines Rennstallbetreibers in der Werbung eines anderen Unternehmens (BGHZ 81, 75 - Carrera).
  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    Der Verletzer hat den Schutzgegenstand benutzt und an dieser selbst geschaffenen Sachlage muss er sich festhalten lassen (BGHZ 20, 345, 355 - Paul Dahlke; Fromm-Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 56; Schricker-Wild, Urheberrecht, § 97 UrhG Rdn. 86 m.w.N.).
  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    (a) Gegenüber der im Urheberrecht seit jeher geltenden Bereicherungshaftung (BGHZ 38, 356, 369 - Fernsehwiedergabe von Sprachwerken m.w.N.) greift ein solcher Einwand nicht durch.
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.12.1998 - 3 U 88/98
    (aa) Allerdings kann bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ein solches widersprüchliches Verhalten dem Ersatzanspruch - und zwar auch aus ungerechtfertigter Bereicherung - entgegenstehen, wenn der Abgebildete die Benutzung seines Bildnisses für Werbeanzeigen einerseits generell ablehnt und andererseits wegen der Rechtsverletzung eine Entschädigung verlangt (BGH, NJW 1979, 2205 - Fußballtor).
  • BGH, 26.06.1981 - I ZR 73/79

    Carrera

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

  • BVerfG, 28.05.1999 - 1 BvR 77/99

    "Heidemörder"

    a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1998 - 3 U 88/98 -,.

    Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1998 - 3 U 88/98 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1998 - 308 O 357/97 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführerin zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist.

  • AG Düsseldorf, 23.12.2009 - 32 C 3951/09

    Kein Abschluss eines Vertrags bei mangelnder hinreichender Bestimmtheit des

    Soll nach dem Vertragszweck derjenige, der die Nicht-Geldleistung zu erbringen hat, für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; MüKo - Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14).
  • LG Bielefeld, 08.11.2005 - 20 S 49/05

    Haftung einer Bildersuchmaschine

    Aus dem gleichen Grund steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Bereicherungsanspruch aus § 97 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 812 BGB zu, da eine etwaige Bereicherung der Beklagten letztlich wiederum in ersparten Aufwendungen bestünde, d.h. in einer tatsächlich ersparten Lizenzgebühr (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1204 m.w.Nachw.).
  • AG Düsseldorf, 30.12.2009 - 51 C 1207/10

    Zahlungsanspruch aus einem sog. Internet-System-Vertrag ist wegen erklärter

    Soll nach dem Vertragszweck derjenige, der die Nicht-Geldleistung zu erbringen hat, für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; Müko - Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14).
  • AG Düsseldorf, 29.01.2010 - 44 C 13247/09

    Auf einen Internet-System-Vertrag finden die Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB

    Soll nach dem Vertragszweck derjenige, der die Nicht-Geldleistung zu erbringen hat, für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; MüKo - Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14).
  • AG Düsseldorf, 02.09.2009 - 32 C 5799/09

    Vertrag zur Erstellung einer individuellen Internetpräsentation ist Werkvertrag

    Soll der Überlassende für einen Erfolg einstehen, spricht dies für die Annahme eines Werkvertrages (BGH NJW-RR 1999, 1204; MüKo - Häublein, BGB, 5. Auflage, vor § 535 Rn. 14).
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