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Rechtsprechung
   BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99   

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BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99 (https://dejure.org/1999,724)
BGH, Entscheidung vom 06.05.1999 - V ZB 1/99 (https://dejure.org/1999,724)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - V ZB 1/99 (https://dejure.org/1999,724)
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Zweites Versäumnisurteil

§§ 342, 345 ZPO, § 513 Abs. 2 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 Abs. 2 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), keine erneute Schlüssigkeitsprüfung bei zweiter Säumnis ("technisches zweites Versäumnisurteil"), Berufung kann deshalb nicht auf fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur Löschung einer Auflassungsvormerkung; Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen fehlender Schlüssigkeit der Klage

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 513 Abs. 2
    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil wegen Unschlüssigkeit der Klage ist unzulässig

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen fehlender Schlüssigkeit der Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 513 Abs. 2
    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil; Schlüssigkeit der Klage bei verjährter Forderung

Papierfundstellen

  • BGHZ 141, 351
  • NJW 1999, 2599
  • NJW-RR 1999, 1737 (Ls.)
  • MDR 1999, 1017
  • NJ 1999, 649
  • VersR 2000, 123
  • WM 1999, 1734
  • JR 2000, 285
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZB 26/85

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Die gegenteilige Auffassung (LAG Hamm, NJW 1981, 887; LAG Frankfurt/Main, NZA 1993, 816; OLG Bremen, OLG-Report 1995, 62; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdn. 7ff; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 513 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdn. 4; Zöller/Gummer, aaO, § 513 Rdn. 6 a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 107 VI, S. 620; Hoyer, Das technisch zweite Versäumnisurteil, S. 165 ff; Braun, ZZP 93 (1980) 443, 461; Orlich, NJW 1980, 1782, 1783; Vollkommer, ZZP 94 (1981), 91, 94; ders., JZ 1991, 828; Schneider, MDR 1985, 375, 378; Peters, JZ 1986, 859, 860) findet keine Stütze im Gesetz.

    Darauf, ob das Versäumnisurteil nicht prozeßordnungsgemäß ergangen ist, kommt es nicht an (offengelassen in BGHZ 97, 341, 349).

    Dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist durch die ordnungsgemäße Ladung Genüge getan (BGHZ 97, 341, 347 f).

    Daher ist es konsequent, an das erneute - auf schuldhafter Säumnis beruhende - Ausbleiben der Partei in dem auf den Einspruch bestimmten Verhandlungstermin die schärfere Sanktion des endgültigen Prozeßverlustes ohne nochmalige Überprüfung des ersten Versäumnisurteils zu knüpfen (BGHZ 97, 341, 345; Stahlhacke, aaO, S. 119).

  • BGH, 25.10.1990 - IX ZR 62/90

    Vollstreckungsbescheid gegen Ehegatten - §§ 700 Abs. 6, 345 ZPO, Berufung, 'weite

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Der Gleichlauf von Prüfungsumfang und -pflicht des Einspruchsrichters einerseits und Berufungsfähigkeit andererseits führt in diesem Fall dazu, daß die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen wird, trotz der in § 513 Abs. 2 ZPO bestimmten Beschränkung auch darauf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids nicht vorgelegen haben (BGHZ 73, 87, 89 ff; 112, 367, 371 ff).

    Die gegenteilige Auffassung (LAG Hamm, NJW 1981, 887; LAG Frankfurt/Main, NZA 1993, 816; OLG Bremen, OLG-Report 1995, 62; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdn. 7ff; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 513 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdn. 4; Zöller/Gummer, aaO, § 513 Rdn. 6 a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 107 VI, S. 620; Hoyer, Das technisch zweite Versäumnisurteil, S. 165 ff; Braun, ZZP 93 (1980) 443, 461; Orlich, NJW 1980, 1782, 1783; Vollkommer, ZZP 94 (1981), 91, 94; ders., JZ 1991, 828; Schneider, MDR 1985, 375, 378; Peters, JZ 1986, 859, 860) findet keine Stütze im Gesetz.

  • BGH, 07.12.1978 - III ZR 35/77

    Prüfungsmaßstab bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil und unzulässigen

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Der Gleichlauf von Prüfungsumfang und -pflicht des Einspruchsrichters einerseits und Berufungsfähigkeit andererseits führt in diesem Fall dazu, daß die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid verworfen wird, trotz der in § 513 Abs. 2 ZPO bestimmten Beschränkung auch darauf gestützt werden kann, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Vollstreckungsbescheids nicht vorgelegen haben (BGHZ 73, 87, 89 ff; 112, 367, 371 ff).
  • BAG, 01.12.1970 - 3 AZR 1/70

    Versäumnisurteil - Einspruch - Mündliche Verhandlung - Unschlüssige Klage

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    e) Dem steht auch nicht die in § 342 ZPO enthaltene Regelung entgegen, nach der bei einem zulässigen Einspruch der Prozeß in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand (vgl. BAG, NJW 1971, 1198, 1199).
  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Soweit im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Februar 1994 (JZ 1995, 523) ausgeführt ist, vor der Verwerfung des Einspruchs gegen ein zweites Versäumnisurteil sei die Schlüssigkeit der Klage erneut zu prüfen, gebietet dies nicht die Anrufung des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht darauf beruht (vgl. Gemeinsamer Senat, BGHZ 88, 353, 356).
  • BAG, 19.10.1971 - 1 AZR 98/71

    Versäumung eines Termins - Weg zum Terminort - Autopanne - Hindernisgrund -

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    b) Diese Beschränkung gilt nur insoweit nicht, als zur Begründung der Berufung geltend gemacht wird, die Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch sei unabwendbar gewesen (RGZ 166, 246, 247; BAG, NJW 1972, 790; BGH, Urt. v. 27. September 1990, VII ZR 135/90, NJW 1991, 42, Alternativkommentar-ZPO/Ankermann, § 513 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 513 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 513 Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 513 ZPO Rdn. 8; Thomas/Putzo, aaO, 21, § 513 Rdn. 4; Zöller/Gummer, aaO, § 513 ZPO Rdn. 7a; Braun, ZZP 93 (1980), 449 f; ders. JuS 1983, 622).
  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 3/73

    Ausschlußfristen - Versäumnisurteil - Einspruch des Beklagten - Klageeinreichung

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Sie kann gerade nicht mehr darauf vertrauen, daß das Gericht in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung die Schlüssigkeit der Klage nunmehr anders beurteilen werde (OLG Hamm, NJW 1991, 1067; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 18; a.M. BAG, NJW 1974, 1103, 1104).
  • LAG Hamm, 10.09.1980 - 12 Sa 646/80

    Versäumnisurteil bei unschlüssigem Klagevorbringen; Säumnis nach unechtem

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Die gegenteilige Auffassung (LAG Hamm, NJW 1981, 887; LAG Frankfurt/Main, NZA 1993, 816; OLG Bremen, OLG-Report 1995, 62; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdn. 7ff; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 513 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 345 Rdn. 4; Zöller/Gummer, aaO, § 513 Rdn. 6 a; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 107 VI, S. 620; Hoyer, Das technisch zweite Versäumnisurteil, S. 165 ff; Braun, ZZP 93 (1980) 443, 461; Orlich, NJW 1980, 1782, 1783; Vollkommer, ZZP 94 (1981), 91, 94; ders., JZ 1991, 828; Schneider, MDR 1985, 375, 378; Peters, JZ 1986, 859, 860) findet keine Stütze im Gesetz.
  • BGH, 27.09.1990 - VII ZR 135/90

    Vertrauen auf Nichtbeantragung eines Versäumnisurteils bei Abwesenheit eines

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    b) Diese Beschränkung gilt nur insoweit nicht, als zur Begründung der Berufung geltend gemacht wird, die Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch sei unabwendbar gewesen (RGZ 166, 246, 247; BAG, NJW 1972, 790; BGH, Urt. v. 27. September 1990, VII ZR 135/90, NJW 1991, 42, Alternativkommentar-ZPO/Ankermann, § 513 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 513 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 513 Rdn. 8; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 513 ZPO Rdn. 8; Thomas/Putzo, aaO, 21, § 513 Rdn. 4; Zöller/Gummer, aaO, § 513 ZPO Rdn. 7a; Braun, ZZP 93 (1980), 449 f; ders. JuS 1983, 622).
  • OLG Hamm, 11.09.1990 - 7 U 69/90

    Zur Zulässigkeit der Berufung gegen Versäumnisurteile

    Auszug aus BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
    Sie kann gerade nicht mehr darauf vertrauen, daß das Gericht in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung die Schlüssigkeit der Klage nunmehr anders beurteilen werde (OLG Hamm, NJW 1991, 1067; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 513 Rdn. 18; a.M. BAG, NJW 1974, 1103, 1104).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.1987 - 6 U 187/86

    Versäumnisurteil; Vollstreckungsbescheid; Schlüssigkeitsprüfung; Berufung

  • BAG, 02.02.1994 - 10 AZR 113/93

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

  • RG, 12.03.1941 - IV 317/40

    Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Partei durch einen

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06

    Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sechs Monate altes

    Dieser Umstand nötigt indessen nicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), denn die genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts beruhen nicht auf diesem Verständnis des § 309 Nr. 7 BGB (s. zu diesem Erfordernis BGHZ 141, 351, 357 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.02.2009 - Xa ZR 141/07

    Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängeln unwirksam

    Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39) sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jüngeren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftliche oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW 2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306) , keinen Anlass zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffassung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357 ; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356) .
  • BGH, 26.11.2015 - VI ZR 488/14

    Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts: Schlüssige

    aa) Eine Partei ist im Sinne von §§ 330 ff. ZPO säumig, wenn sie trotz ordnungsgemäßer Bestimmung eines notwendigen Termins zur mündlichen Verhandlung nach Aufruf der Sache am hierzu bestimmten Ort nicht erscheint, bei notwendiger Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht durch einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist oder nicht zur Sache verhandelt (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351, 354 mwN; vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11, 14; Adolphsen/Dickler, ZZP 125 (2012), 463, 471).

    So kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden, dass bei Erlass des ersten Versäumnisurteils ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 16. April 1986 - VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341) oder die Klage nicht schlüssig sei (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 148/11

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil wegen nachträglichen Auffindens einer

    Sie kann auch nicht auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351).
  • BGH, 22.03.2007 - IX ZR 100/06

    Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten bei einem

    Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGHZ 141, 351, 355; BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, aaO S. 1533; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 514 Rn. 8).
  • BGH, 05.03.2007 - II ZB 4/06

    Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil wegen Nichteinhaltung der

    a) Ergeht gegen eine Partei, die gegen ein zu ihrem Nachteil erwirktes erstes Versäumnisurteil fristgerecht Einspruch eingelegt hat, wegen ihrer Säumnis im Einspruchstermin ein zweites Versäumnisurteil, so kann eine hiergegen eingelegte Berufung nicht darauf gestützt werden (vgl. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass das erste Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß zustande gekommen ist (BGHZ 141, 351, 355).
  • OLG Nürnberg, 15.05.2013 - 1 U 846/13

    Mahnverfahren: Fristenlauf zur Beantragung eines Vollstreckungsbescheids nach

    Grund dafür ist der Gleichlauf von Prüfungsumfang und -pflicht des Einspruchsrichters einerseits und Berufungsfähigkeit andererseits (BGHZ 73, 87, 89 ff; 112, 367, 371 ff; NJW 1999, 2599).
  • BGH, 09.02.2023 - I ZR 142/22

    Begründete Besorgnis der Befangenheit; Zuvorige Mitwirkung der Ehefrau des

    Eine Abweichung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht gegeben, wenn die Rechtsauffassungen zwar nicht voll übereinstimmen, aber zum selben Ergebnis führen (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 [juris Rn. 20] mwN).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2008 - 24 U 256/07

    Zum antragsgemäßen Erlass eines Versäumnisurteils

    Der Rechtsmittelkläger, den die Beweislast für die Voraussetzungen einer unverschuldeten Säumnis trifft, muss bereits in der Berufungsbegründung schlüssige, konkrete Tatsachen dafür behaupten, dass die Voraussetzungen für die Säumnis im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben (BGHZ 141, 351, 355; BGH NJW 1999, 724; 1991, 42; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, U. v. 22.12.2005 - I-10 U 76/05 - bei JURIS).

    Die Partei kann gerade nicht mehr darauf vertrauen, dass das Gericht in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung die Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage nunmehr anders beurteilen werde (vgl. BGHZ 141, 351; OLG Köln aaO.).

    Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist somit ohne weiteres zu verwerfen, wenn die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, in dem auf den Einspruch bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wiederum nicht erscheint, nicht vertreten ist oder nicht verhandelt (vgl. BGHZ 141, 351).

  • BGH, 21.11.2018 - IV ZB 4/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung gegen ein zweites

    Ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Versäumnisurteil gegen den Beklagten erkannt, sind die Zulässigkeit der Klage, ihre Schlüssigkeit und die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils in dem versäumten Termin richterlich geprüft (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 - V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 unter II 2 [juris Rn. 10]).

    Eine erneute Prüfung sieht § 345 ZPO im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nicht vor (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO).

    Darauf, ob das (erste) Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß ergangen ist, kommt es daher bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO unter II 2 c [juris Rn. 17]).

  • OLG Schleswig, 02.12.2005 - 10 U 10/05

    Verfahrensrecht: Prüfungsumfang bei Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

  • BGH, 08.03.2017 - III ZR 39/17

    Nichterscheinen im Verhandlungstermin: Hinreichende Entschuldung wegen

  • OLG Hamm, 11.01.2016 - 4 UF 141/15

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen zweiten

  • OLG Köln, 09.01.2007 - 3 U 158/05

    Deckungsbeitragsausgleich für Mindermengen einer Bierbezugsverpflichtung als

  • AG Frankfurt/Main, 13.04.2018 - 32 C 3094/17
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2011 - 24 U 89/10

    Verfahrensrecht - Für Säumnisverfahren reicht eine allg. Säumnisbelehrung aus

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 149/11

    Säumnisverfahren: Zulässigkeit der auf einen Restitutionsgrund gestützten

  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 270/00

    Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil im Wege eines zweiten

  • OLG Schleswig, 30.01.2007 - 6 U 55/06

    Beachtliche Rügen bei Berufung gegen 2. Versäumnisurteil

  • KG, 18.10.1999 - 12 U 6654/98

    Begründetheit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 24 U 125/11

    Standeswidrigkeit der Beantragung eines Versäumnisurteils gegen eine anwaltlich

  • OLG Köln, 22.09.2004 - 11 U 33/04

    Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht

  • LAG Hamm, 15.02.2007 - 17 Sa 1621/06

    Berechnung der Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten

  • VerfGH Berlin, 19.09.2005 - VerfGH 115/02
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2022 - 5 U 28/21

    Die Säumung des beklagten Versicherers ist nicht unverschuldet, wenn sein

  • OLG Frankfurt, 15.11.2012 - 1 U 220/10

    Amtshaftung bei Klausurkorrektur 2. juristische Staatsprüfung

  • VG Sigmaringen, 24.05.2007 - 8 K 911/04

    Klage gegen Prüfungsentscheidung im Zweiten juristischen Staatsexamen

  • BGH, 01.03.2000 - XII ZB 8/00

    Berufungsbegründung bei Berufung gegen zweites Versäumnisurteil

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.2002 - 21 Sa 17/02

    Wiedereinsetzungsgesuch wegen Nichterhalt eines niedergelegten Versäumnisurteils

  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 21 Sa 8/02

    Versäumung der Einspruchsfrist nach Versäumnisurteil trotz unschlüssiger

  • OLG Köln, 28.04.2014 - 5 U 14/14

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil

  • OLG Hamm, 10.09.2001 - 8 U 180/00

    Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil, durch das ein Einspruch gegen einen

  • OLG München, 15.11.2022 - 5 U 4518/19

    Zweites Versäumnisurteil, Terminsverlegungsantrag, Ablehnungsgesuch,

  • OLG Schleswig, 03.04.2018 - 11 U 133/17

    Anlass zur besonders kritischen Prüfung eines Verhinderungsgrundes kann sich aus

  • OLG München, 21.03.2011 - 7 U 117/11

    Berufungsverfahren: Berufung auf die Unschlüssigkeit einer Klage nach Erlass

  • LG Kiel, 02.11.2011 - 5 O 150/11

    Wirksamkeit einer isolierten Kostenausgleichsvereinbarung

  • LAG Nürnberg, 16.07.2013 - 6 Sa 230/13

    Versäumnisurteil - Einspruchsfrist - Ladung

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BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98 (https://dejure.org/1999,540)
BGH, Entscheidung vom 09.02.1999 - VI ZR 9/98 (https://dejure.org/1999,540)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 1999 - VI ZR 9/98 (https://dejure.org/1999,540)
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Vollstreckungsbescheid, § 826 BGB, sittenwidrige Titelausnutzung

Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1257
  • NJW-RR 1999, 1737 (Ls.)
  • MDR 1999, 566
  • NJ 1999, 481
  • VersR 1999, 1158
  • WM 1999, 919
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.09.1987 - III ZR 187/86

    Materielle Rechtskraft von Vollstreckungsbescheiden; Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98
    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - VersR 1999, 78, 79).

    Zwar wäre dann die nötige Kenntnis des Titelgläubigers von der Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels zu bejahen, da es hierfür ausreicht, wenn dem Gläubiger diese Kenntnis erst während des Rechtsstreits über den Anspruch aus § 826 BGB vermittelt wird (vgl. BGHZ 101, 380, 385).

    Soweit das Berufungsgericht sich für seine abweichende Auffassung auf die Überlegungen stützen will, die in der in BGHZ 101, 380 ff. veröffentlichten Entscheidung angestellt wurden, verkennt es, daß diese die besonderen Verhältnisse im Bereich der Ratenkreditverträge betrafen, wie der erkennende Senat bereits bei früherer Gelegenheit im einzelnen dargelegt hat (vgl. BGHZ 103, 44, 48 ff.).

  • BGH, 30.06.1998 - VI ZR 160/97

    Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen

    Auszug aus BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98
    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - VersR 1999, 78, 79).

    Abgesehen von Fallgestaltungen, in denen der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt zur Durchsetzung rechtswidriger Ziele mißbraucht, muß die Durchbrechung der Rechtskraft mit Hilfe des § 826 BGB nach Erwirkung eines rechtskräftigen Titels über einen nicht schlüssigen Anspruch im Mahnverfahren grundsätzlich auf Fälle beschränkt bleiben, die - wie dies bei der erwähnten Fallgruppe der Ratenkreditverträge zu bejahen ist - nach der Art der zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen eine klar umrissene sittenwidrige Typik aufweisen und in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des mit dem Mahnverfahren überzogenen Schuldners hervortritt (vgl. BGHZ 103, 44, 50; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - aaO).

  • BGH, 03.07.1990 - XI ZR 302/89

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Titels

    Auszug aus BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98
    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97 - VersR 1999, 78, 79).
  • BGH, 26.09.1995 - KVR 25/94

    "Stadtgaspreise" Zulässigkeit eines Feststellungsantrags; Umfang des

    Auszug aus BGH, 09.02.1999 - VI ZR 9/98
    Dennoch kann der Senat hier in der Sache entscheiden, da die revisionsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die materiell-rechtliche Unbegründetheit der Klage ergibt und in einem solchen Fall die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses hintangestellt werden kann (vgl. BGHZ 130, 390, 400 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

    Auch die in Ausnahmefällen mögliche Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels nach § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87, BGHZ 103, 44; Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380; Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, BGHR BGB § 826 Rechtskraftdurchbrechung 18) ist vor dem Zivilgericht zu erheben und führt als solche nicht zu einem vom Rechtspfleger als Vollstreckungsorgan zu beachtenden Vollstreckungshindernis.
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 299/04

    Sittenwidrige Ausnutzung eines Vollstreckungstitels; Mehrmalige Aufforderung zur

    Die Rechtskraft muß nur dann zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257 = WM 1999, 919, unter II B 1; Urteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 160/97, WM 1998, 1950 = NJW 1998, 2818, unter II 1; BGHZ 112, 54, 58 f.; 103, 44, 46 f.; 101, 380, 383 ff.).

    a) Das kann der Fall sein, wenn der Gläubiger das Mahnverfahren bewußt mißbraucht, um für einen ihm nicht zustehenden Anspruch einen Vollstreckungstitel zu erlangen (Urteil vom 9. Februar 1999, aaO, unter II B 2 b aa; Urteil vom 30. Juni 1998, aaO, unter II 2 b aa).

    Grundvoraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesen Fällen, daß der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid für eine - auch aus seiner Sicht - erkennbar unschlüssige Forderung erwirkt hat (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999, aaO, unter II B 2 b bb (a); Urteil vom 4. Mai 1993 - XI ZR 9/93, WM 1993, 1324 = NJW-RR 1993, 1013, unter II 3 a).

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 511/18

    Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils - Schadensersatz

    Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es Fälle gibt, in denen sich die Rechtskraft gegenüber einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB nicht durchsetzen kann (vgl. etwa BAG 3. November 1982 - 7 AZR 62/79 - zu II 1 der Gründe; 15. Februar 1973 - 2 AZR 16/72 - zu III 2 der Gründe, BAGE 25, 43; 27. Januar 1970 - 1 AZR 198/69 - zu 2 a der Gründe; BGH 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - Rn. 40; 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - zu 3 a der Gründe, BGHZ 164, 87; 29. Juni 2005 - VIII ZR 299/04 - zu II B 2 der Gründe; 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 - zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316; 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe; 15. November 1994 - VI ZR 2/94 - zu II 1 a der Gründe; 24. September 1987 - III ZR 187/86 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 101, 380; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - BGHZ 40, 130) .

    Die Durchbrechung der Rechtskraft auf der Grundlage eines Schadensersatzverlangens darf nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde (vgl. etwa BGH 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe) .

    aa) Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen eines sittenwidrigen Erwirkens einer rechtskräftigen Entscheidung ist zum einen, dass der erwirkte Titel unrichtig ist und der Schädiger hiervon Kenntnis hatte (vgl. BGH 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 - zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316; 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe; 5. Juni 1963 - IV ZR 136/62 - BGHZ 40, 130) .

    bb) Darüber hinaus müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels betreffen und es geboten erscheinen lassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem materiellen Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (vgl. BGH 11. Juli 2002 - IX ZR 326/99 - zu IV 2 a der Gründe, BGHZ 151, 316) , oder anders formuliert: Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die die Art und Weise der Titelerlangung betreffen und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es Letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (vgl. BGH 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 - zu II B 1 der Gründe) .

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 56/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch auf Unterlassung der

    Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein Gläubiger in besonders schwer wiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen nach § 826 BGB zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen, aber materiell unrichtigen Titel verpflichtet sein, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt; dann muss die Rechtskraft zurücktreten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 383 ff; vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920; vom 11. Juli 2002 - XI ZR 326/99, BGHZ 151, 316, 327 ff).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99

    Finanziell überforderte Bürgen können im allgemeinen nicht die Vollstreckung aus

    Jede Erweiterung dieses Rechtsinstituts würde die Rechtskraft aushöhlen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen (BGHZ 101, 380, 383; 103, 44, 46; 112, 54, 58; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, WM 1999, 919, 920).

    Deshalb müssen außer der Kenntnis des Gläubigers von der materiellen Unrichtigkeit des Titels noch weitere Umstände hinzukommen, die die Art der Erlangung des Titels oder die Ausnutzung der Vollstreckung betreffen und es geboten erscheinen lassen, daß der Gläubiger die ihm nach materiellem Recht unverdient zugefallene Rechtsposition aufgibt (BGHZ 101, 380, 385; BGH, Urt. v. 9. Februar 1999, aaO).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02

    Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch

    Richtig ist, daß die Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt würde; sie kommt daher nur dann in Betracht, wenn es "mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, daß der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Mißachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98 = NJW 1999, 1257 - 1259).

    Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt daher die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; ferner müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so daß es ihm zugemutet werden muß, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH NJW 1999, 1257; Urteil vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 165/87 = WM 1988, 228 - 230).

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

    Steht die Unbegründetheit eines Antrags bereits fest, hat die Prüfung des Rechtsschutzinteresses zu unterbleiben (BGHZ 130, 390, 400; BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2019 - 13 U 20/18

    Keine Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche nach rechtskräftiger Abweisung

    Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen, so dass es letzterem zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben (BGH, Urteil vom 9.2.1999 - VI ZR 9/98; Urteil vom 30.6.1998 - VI ZR 160/97; Urteil vom 24.09.1987 - III ZR 187/86; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2002 - 9 W 4/02; OLG Celle, Urteil vom 10.3.2011 - 8 U 180/10).
  • BGH, 26.04.2023 - IV ZB 11/22

    Bindungdwirkung eines die Erbunwürdigkeit aussprechenden Urteils gemäß §§ 2342 ,

    Die Anwendung des § 826 BGB in derartigen Fällen setzt nicht nur die materielle Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels und die Kenntnis des Gläubigers hiervon voraus; hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen des Gläubigers als sittenwidrig prägen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1999 - VI ZR 9/98, NJW 1999, 1257, 1258 [juris Rn. 15]).
  • OLG Köln, 08.08.2000 - 24 U 38/00

    Keine Beurkundungspflicht von Maklerverträgen

    Daran fehlt es, wenn der Verhandlungspartner sich erst zu einem späteren Zeitpunkt für einen Verkauf entscheidet, weil der Nachweis eines nicht verkaufsbereiten Eigentümers als Leistung des Käufermaklers nicht ausreicht (BGH NJW-RR 1991, 950; 992, 687; NJW 1999, 1257).

    Indessen ist es für den Provisionsanspruch grundsätzlich nicht von Belang, ob nach der Tätigkeit des Nachweismaklers Kaufverhandlungen mit der Käuferseite unter seiner Beteiligung geführt wurden und zunächst gescheitert sind und ob sodann erst durch neue Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Verkäufer ohne Beteiligung des Maklers der Vertrag zustande gekommen ist (BGH NJW 1980, 124; 1999, 1257).

    Auch wenn der Verkäufer in der Zwischenzeit seinen Veräußerungsentschluss endgültig aufgegeben hatte, kann der Kausalzusammenhang zwischen der Maklertätigkeit und dem Verkauf unterbrochen worden sein (BGH BB 1990, 1226; NJW-RR 1991, 950; NJW 1999, 1257).

  • OLG Köln, 07.08.2015 - 1 U 76/14

    Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs einer Schiedsklausel

  • OLG Hamm, 18.09.2000 - 22 W 26/00

    Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids - Zinsanspruch -

  • OLG Brandenburg, 24.10.2012 - 3 U 106/11

    Schadensersatzleistung bei verspäteter Herausgabe eines Grundstücks:

  • OLG Hamm, 02.03.2005 - 13 U 209/04

    Feststellungsinteresse Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides und deren

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 273/20

    Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch -

  • OLG Hamburg, 28.04.2000 - 11 U 166/99

    Maklerprovision; Anspruch des Maklers auf Nachweisprovision trotz längeren

  • OLG Hamm, 29.10.2007 - 3 U 170/06

    Rechtswirkungen der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Arztes für die

  • OLG Hamm, 11.08.2015 - 28 U 136/14

    Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Verteidigung gegen eine Klage auf

  • LG Berlin, 10.07.2014 - 20 O 374/13

    Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung aus

  • OLG Köln, 27.04.2022 - 2 Wx 72/22

    Beschwerde gegen die Feststellung der erforderlichen Tatsachen zur Begründung

  • OLG Brandenburg, 13.01.2021 - 4 U 103/18

    Treuhandauftrag zum Erwerb eines Hotelappartements Schadensersatz durch

  • LAG Hessen, 15.09.2008 - 16 Sa 839/08

    Titelmissbrauch - nachlässige Prozessführung - Versäumnisurteil

  • OLG Hamm, 05.12.2012 - 8 U 27/12

    Schadensersatzansprüche einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten gegen

  • OLG Celle, 22.12.2004 - 4 U 175/04

    Zulässigkeit der Geltendmachung einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gegenüber

  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 4 U 165/20

    Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil und einem

  • OLG Stuttgart, 06.11.2014 - 9 U 145/14

    Verjährunghemmung durch Mahnbescheid für Schadensersatzanspruch aus

  • OLG Köln, 27.10.1999 - 11 U 65/97

    Verteidigung des Anwalts gegen Regressanspruch

  • OLG Köln, 08.03.2005 - 24 U 114/04

    Pflichten des Maklers bei ungesicherter Finanzierung des Kaufpreises für ein

  • OLG Bremen, 16.02.2015 - 1 Ws 1/15

    Gültigkeit einer gesetzeswidrigen Kostengrundentscheidung über die notwendigen

  • LAG Berlin, 02.12.2005 - 13 Sa 1348/05

    Vollstreckungsgegenklage; Rechtskraftdurchbrechung

  • OLG Köln, 28.02.2001 - 13 W 8/01

    Überforderungseinwand gegen jahrzehntealten Vollstreckungsbescheid nach Tod des

  • OLG Bremen, 16.08.2010 - 3 U 33/09

    ZwVollstr. aus evident unrichtiger Kostenentscheidung

  • OLG Dresden, 22.03.2018 - 6 W 117/18
  • LAG Schleswig-Holstein, 06.10.2006 - 5 Sa 205/05

    Schadensersatz, Titelmissbrauch, Sozialversicherungsbeiträge

  • OLG Köln, 03.08.2010 - 4 UF 73/10

    Einwendungen gegen einen Unterhaltstitel

  • FG Hamburg, 28.08.2002 - III 438/01

    Rechtskrafterstreckung auf Beigeladenen in Kindergeldsache

  • OLG Koblenz, 02.07.2002 - 3 U 1644/01

    Herausgabe bzw. Räumung von zwangsverwalteten Grundstücken

  • BFH, 30.11.2000 - VII B 173/00

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Summarische Prüfung - Vorsätzliche

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2005 - U (Kart) 14/05

    Anspruch auf Rückzahlung von Franchisenehmerzahlungen sowie auf Erstattung der

  • OLG Stuttgart, 05.09.2000 - 5 Ws 31/00

    Bestellung zum Pflichtverteidiger; Zulässigkeit; Anwaltssozietät; Struktureller

  • VG Saarlouis, 30.08.2016 - 3 K 1968/15

    Kommunalrecht: Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigem Titel

  • OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - U (Kart) 26/05

    Anspruch auf Rückzahlung entrichteter Franchisenehmerzahlungen; Erstattung der

  • OLG Hamm, 12.02.2015 - 5 U 193/13
  • LG Kassel, 25.07.2003 - 3 T 420/03
  • OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - U Kart 26/05

    Unzulässige Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft

  • LG Karlsruhe, 07.11.2014 - 16 O 6/14

    Zwangsvollstreckung in Baulandsachen: Vollstreckungsgegenklage gegen

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3742
OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98 (https://dejure.org/1998,3742)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.12.1998 - 5 W 126/98 (https://dejure.org/1998,3742)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Dezember 1998 - 5 W 126/98 (https://dejure.org/1998,3742)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO §§ 36 I Nr. 6, 104, 269
    Zuständigkeit des Streitgerichts für die Kostenfestsetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges für eine Festsetzung der Kosten im Falle der Rücknahme eines Mahnbescheidsantrages gem. § 104 Zivilprozessordnung (ZPO)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1737
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.10.1987 - I ARZ 482/87

    Gerichtliche Zuständigkeit für Kostenfestsetzung aus einem Vollstreckungsbescheid

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98
    Dem steht nicht entgegen, daß das Amtsgericht Essen als das fiktive Streitgericht bislang mit der Streitsache noch gar nicht befaßt gewesen ist (vgl. hierzu BGH NJW-RR 1988, 186 unter Hinweis auf § 796 Abs. 3 ZPO).
  • BGH, 11.04.1991 - I ARZ 136/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Festsetzung der im Mahnverfahren entstandenen

    Auszug aus OLG Köln, 21.12.1998 - 5 W 126/98
    Hiernach entscheidet über einen Antrag auf Kostenfestsetzung das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084).
  • OLG Hamm, 09.07.2014 - 32 Sa 46/14

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung nach Rücknahme des

    Als Gericht des ersten Rechtszugs ist daher nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids dasjenige Gericht für die Kostenfestsetzung zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte (so die ganz h.M., vgl. BGH NJW 1991, 2081 zur insoweit vergleichbaren Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO a. F. bzw. nunmehr § 11 RVG; BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Hk-ZPO/Gierl, 5. Aufl., § 103 Rn 9; MünchKommZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104, Rn. 5; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104, Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 6. Aufl., § 103, Rn. 12; Thoma/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 104, Rn. 1; Zöller/Herget a. a. O., § 104 ZPO Rn 21, Stichwort Zuständigkeit").
  • BayObLG, 17.09.2002 - 1Z AR 113/02

    Kostenfestsetzung durch Streitgericht nach Mahnverfahren

    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 60. Aufl. § 103 Rn. 41).

    Werden dem Antragsteller in einem solchen Fall analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt, so verbleibt es für die nachfolgende Kostenfestsetzung bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (OLG Köln NJW-RR 1999, 1737 unter Hinweis auf BGH NJW 1991, 2084).

  • BayObLG, 02.02.2005 - 1Z AR 16/05

    Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten

    Über Anträge im Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet nach § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig wäre (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").

    Somit verbleibt es für Anträge, für die allein das Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung steht, bei der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl. BayObLG Rpfleger 2003, 35/36; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737).

  • LG Hagen, 10.09.2008 - 7 ZustG 1/08

    Zuständigkeit für Kostenfestsetzung im Mahnverfahren

    Das OLG L2 folgt vielmehr in seiner Entscheidung vom 21.12.1998 (5 W 126/98 - NJW-RR 1999, 1737) für die dort zu entscheidende Fallgestaltung dem - vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 (I ARZ 136/91 - NJW 1991, 2084) für die dem vorliegenden Fall entsprechende Konstellation - ausgesprochenen Verständnis von § 19 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (heute: § 11 Abs. 1 RVG):.
  • BayObLG, 22.03.2006 - 1Z AR 22/06

    Zuständiges Gericht für Kostenfestsetzung im Verfahren auf Erteilung einer

    Darunter ist im Regelfall auch bei vorgelagertem Mahnverfahren nach dem Verhältnis, in dem dieses Verfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (vgl. BGH NJW 1991, 2084; BayObLG Rpfleger 2003, 35; JurBüro 2004, 320; NJW-RR 2005, 1012; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "Zuständigkeit").
  • BayObLG, 21.10.2003 - 1Z AR 118/03

    Voraussetzungen für Gerichtsstandsbestimmung im negativen Kompetenzkonflikt -

    Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet über einen Kostenfestsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszugs, worunter nach dem Verhältnis, in dem das gerichtliche Mahnverfahren zum eigentlichen Streitverfahren steht, nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zu verstehen ist, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist (BayObLG Rpfleger 2003, 35; OLG Köln NJW-RR 1999, 1737; vgl. auch BGH NJW 1991, 2084; Zöller/Herget § 104 Rn. 21 "Zuständigkeit"; Musielak/Wolst ZPO 3. Aufl. § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 103 Rn. 4).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.11.1998 - 29 W 118/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,8551
OLG Hamm, 10.11.1998 - 29 W 118/98 (https://dejure.org/1998,8551)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.1998 - 29 W 118/98 (https://dejure.org/1998,8551)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. November 1998 - 29 W 118/98 (https://dejure.org/1998,8551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Prozesskostenhilfe bei Aussichtslosigkeit der Vollstreckung

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 6 O 310/98
  • OLG Hamm, 10.11.1998 - 29 W 118/98

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1737
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 21.11.1997 - 22 W 61/97
    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.1998 - 29 W 118/98
    Es ist zwar allgemeine Meinung, daß diese Erwägung zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen kann, dabei wird jedoch stets der Vorbehalt gemacht, die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners müsse "endgültig/ dauernd" oder wenigstens "auf absehbare Zeit" feststehen (Stein/ Jonas/Bork, 21. Auf., § 114 Rz.31; MünchKomm-Wax, § 114 Rz.58; Zöller/Philippi, 20. Aufl. § 114 Rz.29/31; Thomas/Putzo, 21. Aufl. § 114 Rz.7; OLG Köln MDR 1990, 1020; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 503).
  • OLG Köln, 29.06.1990 - 13 W 53/90

    Prozeßkostenhilfe; PKH; Versagung von Prozeßkostenhilfe; Versagung von

    Auszug aus OLG Hamm, 10.11.1998 - 29 W 118/98
    Es ist zwar allgemeine Meinung, daß diese Erwägung zur Versagung der Prozeßkostenhilfe führen kann, dabei wird jedoch stets der Vorbehalt gemacht, die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung wegen Vermögenslosigkeit des Schuldners müsse "endgültig/ dauernd" oder wenigstens "auf absehbare Zeit" feststehen (Stein/ Jonas/Bork, 21. Auf., § 114 Rz.31; MünchKomm-Wax, § 114 Rz.58; Zöller/Philippi, 20. Aufl. § 114 Rz.29/31; Thomas/Putzo, 21. Aufl. § 114 Rz.7; OLG Köln MDR 1990, 1020; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 503).
  • OLG Hamm, 28.12.2004 - 8 W 64/04

    Prozesskostenhilfe für Klage aus § 661a BGB gegen eine im Ausland ansässige

    Zwar ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn feststeht, dass die Vollstreckung aus dem angestrebten Titel endgültig oder jedenfalls auf absehbare Zeit aussichtslos ist (OLG Hamm, 29. ZS, NJW-RR 1999, 1737; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 503, 504; OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078; Zöller-Philippi, 24. Aufl. § 114 Rdnr. 29; Musielak-Fischer 4. Aufl. § 114 Rdnr. 41).
  • LAG Niedersachsen, 04.06.2004 - 10 Ta 241/04

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der

    Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Vollstreckungsaussichten nur dann zu versagen, wenn die Aussichtslosigkeit der Vollstreckung endgültig beziehungsweise dauernd oder zumindest auf unabsehbare Zeit feststeht und dem Gläubiger kein Rechtsnachteil zum Beispiel durch Verjährung oder durch Zeitablauf bedingte Beweisschwierigkeiten droht (OLG Düsseldorf, 23.12.2003, 8 W 0781/03, 8 W 781/03, JurBüro 2004, S. 147 ; OLG Hamm, 10.11.98, 29 W 118/98, NJW-RR 1999, S. 1737; OLG Celle 29.08.1996, 9 W 88/96, NJW 1997, S. 532).
  • OLG Hamm, 02.12.2005 - 8 W 47/05

    Zur Frage der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung von Insolvenzgläubigern

    Zwar entspricht es herrschender Auffassung, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn feststeht, dass die Vollstreckung aus dem angestrebten Titel endgültig oder jedenfalls auf absehbare Zeit aussichtslos ist (OLG Hamm, 29. ZS, NJW-RR 1999, 1737; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 503, 504; OLG Dresden, NJW-RR 2004, 1078; Zöller-Philippi, 25. Aufl. § 114 Rdnr. 29; Musielak-Fischer, § 114, Rdnr. 41).
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