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   OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 168/97   

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https://dejure.org/1998,2567
OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 168/97 (https://dejure.org/1998,2567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.1998 - 22 U 168/97 (https://dejure.org/1998,2567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. April 1998 - 22 U 168/97 (https://dejure.org/1998,2567)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht; Haftung des Bauherrn für entstehende Gefahrenquellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Verkehrssicherungspflicht des Bauherren im Verhältnis zu den von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht des Auftraggebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist der Bauherr gegenüber Mitarbeitern von Auftragnehmern verkehrssicherungspflichtig? (IBR 1998, 482)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 318
  • MDR 1999, 418
  • BauR 1998, 895 (Ls.)
  • BauR 1999, 185
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.1992 - III ZR 91/91

    Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs bei Vermögensverfall des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 17.04.1998 - 22 U 168/97
    Zwar ist bei Bauarbeiten grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig und als solcher auch deliktisch einstandspflichtig (BGHZ 120, 124 = BGH NJW 1993, 1647 ).

    Selbst verkehrssicherungspflichtig könnte die Beklagte zu 3 als Bauherrin allenfalls dann geworden sein, wenn sie Gefahrenquellen erkannt hätte oder diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihr obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können und Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, daß die von ihr beauftragten Unternehmer im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig waren und den auch einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender Weise Rechnung trugen (vgl. Ingenstau-Korbion, VOB , 13. Auflage, § 10 Rdn. 105; BGHZ 120, 124, 129 = BGH NJW 1993, 1647, 1648).

  • LG Köln, 12.10.2018 - 110 KLs 9/17

    Einsturz des Kölner Stadtarchivs: Dreimal Freispruch, einmal Haftstrafe zur

    Bei Bauvorhaben ist grundsätzlich der Bauherr, hier die KVB, als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig (BGH NJW 1993, 1647; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318).
  • OLG Hamm, 21.02.2014 - 11 W 15/14

    Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker beauftragte Dacharbeiten unzureichend

    Unfallverhütungsvorschriften wenden sich aber ausschließlich an den Unternehmer und nicht an den Bauherrn (BGH, Urteil vom 10.03.1977, VII ZR 278/75 - juris Rn. 27; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2005 - 5 Ss 12/05

    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen: Verantwortlichkeit des Bauherrn bei

    Er wird (wieder) selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn er Gefahrenquellen erkennt oder erkennen müsste und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der von ihm beauftragte Unternehmer im Hinblick auf die Einhaltung der Verkehrssicherheit nicht genügend zuverlässig ist und den auch einem Laien einsichtigen Sicherheitserfordernissen nicht in ausreichender Weise Rechnung trägt (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 13.04.2000 - 11 U 129/98

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn gegenüber Arbeitnehmern eines

    Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nämlich nur an den Unternehmer und nicht an den Bauherren (BGH NJW 1977, 898, 899; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 318 und Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 22. Aufl., 1997, § 32 Rdn. 14-16).

    Insbesondere ist der Unternehmer selbst gegenüber seinen Mitarbeitern für die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 318 ).

    Auch der Bauleiter ist aber nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Koordinierungspflicht die .auf dem Bauvorhaben tätigen Fachunternehmen ohne konkreten Anlass zur Einhaltung der allein ihnen obliegenden Vorkehrungen zur Unfallverhütung anzuhalten (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 318 und OLG Hamm, NJW-RR 1999, 319 ).

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2017 - 21 U 229/14

    Bauarbeiter stürzt in ungesicherten Schacht: Wer haftet alles auf Schadensersatz?

    (1) Ausgangspunkt ist die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf ein Bauvorhaben grundsätzlich zunächst den Bauherrn selbst trifft, da er Veranlasser der Baumaßnahmen ist und damit auch die Gefahrenquellen geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95 NJW-RR 1996, 1362; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, NZBau 2014, 435, 436; OLG Celle, Urteil vom 2.2.2005, 9U 74/04, BauR 2006, 388, zit.nach juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318; OLG Schleswig, a.a.O., zit. nach juris Rz. 68; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage Rz. 2362; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6 Auf.

    Insbesondere mit Blick auf die primäre Verantwortlichkeit des Bauunternehmers für die durch seine Arbeiten hervorgerufenen Gefahren und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die Einhaltung von Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften der Bauunternehmer zuständig ist, diese sich also weder an den Bauherrn noch an dessen Architekten richten (vgl. unter anderem OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, MDR 2014, 657) kann der bauleitende Architekt, soweit er keine anderweitigen Anhaltspunkte für Gefahrenquellen hat, vom Fortbestand der einmal von ihm festgestellten Sicherheit auf der Baustelle ausgehen, soweit in dem Bereichen, in denen ehemals (und nunmehr gesicherte) Gefahrenstellen existierten, keine baulichen Tätigkeiten durchgeführt würden.

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2017 - 21 U 223/14

    Bauherr muss für sichere Arbeitsräume sorgen!

    (1) Ausgangspunkt ist die in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass die Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf ein Bauvorhaben grundsätzlich zunächst den Bauherrn selbst trifft, da er Veranlasser der Baumaßnahmen ist und damit auch die Gefahrenquellen geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.1992, III ZR 91/91, NJW 1993, 1647, 1648; OLG Hamm, Urteil vom 29.09.1995, 9 U 48/95 NJW-RR 1996, 1362; OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014, 11 W 15/14, NZBau 2014, 435, 436; OLG Celle, Urteil vom 2.2.2005, 9U 74/04, BauR 2006, 388, zit.nach juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. April 1998, 22 U 168/97, NJW-RR 1999, 318; OLG Schleswig, a.a.O., zit. nach juris Rz. 68; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage Rz. 2362; Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6 Auf.
  • LG Düsseldorf, 22.02.2000 - 6 O 161/99

    Schadensersatz einer Fluggesellschaft gegen einen Flughafenbetreiber wegen

    Ausschlaggebend aber ist, daß die Unfallverhütungsvorschriften sich ausschließlich an den Unternehmer im Sinne der §§ 631 ff. BGB wenden (BGH VersR 1956, S. 31; 1962, S. 358, 360; BGHZ 68, S. 169 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1999, S. 185).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 74/99

    Flughafen Brand

    Ausschlaggebend aber ist, dass die Unfallverhütungsvorschriften sich ausschließlich an den Unternehmer im Sinne der §§ 631 ff. BGB wenden (BGH VersR 1956, S. 31; 1962, S. 358, 360; BGHZ 68, S. 169 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1999, S. 185).
  • LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 95/99

    Flughafen, Brand

    Ausschlaggebend aber ist, dass die Unfallverhütungsvorschriften sich ausschließlich an den Unternehmer im Sinne der §§ 631 ff. BGB wenden (BGH VersR 1956, S. 31; 1962, S. 358, 360; BGHZ 68, S. 169 f.; OLG Düsseldorf, BauR 1999, S. 185).
  • LG München II, 30.09.2022 - 2 O 2661/21

    Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bauunternehmers wegen fehlender

    Mitarbeiter eines von dem Bauherrn beauftragten Unternehmers, die bei der Ausführung von Bauarbeiten infolge Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften zu Schaden kommen, können deshalb den Bauherrn dafür regelmäßig nicht haftbar machen (NJW-RR 1999, 318, beck-online).
  • AG Nürtingen, 14.03.2012 - 11 C 2195/11

    Bauherrenhaftung bei Sturzunfall eines beauftragten Controllers auf der Baustelle

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